Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 475 Anwendbare Vorschriften
Stand: 23.07.2026
Wird zitiert von 221
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 31.03.2010 – I ZR 34/08Wettbewerbsverstoß: Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses als geschäftliche Handlung; Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf als Marktverhaltensregelungen; Vorrangregelung im Unterlassungsklagengesetz - Gewährleistungsausschluss im InternetZitiert von 24
- BGH, 22.11.2006 – VIII ZR 72/06Gebrauchtwagenkauf: Auslegung der Beschaffenheitsangabe fahrbereit; Mängelrechte des Käufers bei Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BGH, 21.12.2005 – VIII ZR 85/05Zitiert von 12
- OLG Hamm, 24.05.2012 – I-4 U 48/12
- BGH, 09.10.2019 – VIII ZR 240/18Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer Versteigerung verkauften Pferdes: Berücksichtigung der lebensaltersbedingten Steigerung des Sachmängelrisikos im Rahmen der Abgrenzung "neu"/"neu hergestellt" und "gebraucht"; Bewertung eines Pferdes als nicht mehr "neu"; Wirksamkeit einer Klausel über die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf drei MonateZitiert von 3
- BGH, 19.05.2010 – I ZR 140/08Wettbewerbsrecht: Zurückweisung einer anwaltlichen Abmahnung mangels Vollmachtsnachweises; Unterlassungsanspruch bei Ankündigung eines Gewährleistungsausschlusses in der Werbeanzeige für einen Verbrauchsgüterkauf und anwaltliche Geschäftsgebühr für eine durchschnittliche Abmahnung - VollmachtsnachweisZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 31.03.2026 – 7 U 104/25
- OLG Hamm, 29.01.2026 – 2 U 18/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 19.12.2025 – 14 U 364/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 475 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/475#abs-1 (1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/475#abs-2 (2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/475#abs-3 (3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/475#abs-4 (4) Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 439 durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/475#abs-5 (5) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/475#abs-6 (6) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer kann dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen. Dabei kann es sich auch um eine überholte Ware handeln. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/475#abs-7 (7) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.