Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Stand: 10.06.2019

Bund1.650 Entscheidungen

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

§ 283 § 285