Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 346 Wirkungen des Rücktritts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/346#abs-1 (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/346#abs-2 (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/346#abs-3 (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/346#abs-4 (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Wird zitiert von 2.415 Entscheidungen zu § 346 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 16.05.2017 – 17 U 81/16Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 16.03.2023 – 10 U 120/22
- BGH, 10.10.2008 – V ZR 131/07Zitiert von 7
- LG Stuttgart, 12.04.2018 – 12 O 335/17
- OLG Brandenburg, 14.02.2018 – 4 U 37/17Zitiert von 10
- BGH, 29.11.2023 – VIII ZR 164/21Rücktritt des Käufers vom Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch bei Verweigerung der Rücknahme der mangelhaften Kaufsache durch den VerkäuferZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 06.07.2026 – 8 U 92/26 VerBasisrentenversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers nach Widerruf bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25Qualifikation des entschuldigten Überbaus im Kaufrecht als Sach- oder Rechtsmangel; Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Auswechselung der rechtlichen Begründung
- OLG Köln, 12.06.2026 – 20 U 107/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 346 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 346 geändert durch Artikel 25 Abs. 2 1. 7. 2005 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.