Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 346 Wirkungen des Rücktritts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.319
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 16.05.2017 – 17 U 81/16Zitiert von 4
- BGH, 10.10.2008 – V ZR 131/07Zitiert von 7
- OLG Brandenburg, 16.03.2023 – 10 U 120/22
- OLG Brandenburg, 14.02.2018 – 4 U 37/17Zitiert von 10
- OLG Brandenburg, 20.09.2017 – 4 U 114/16Zitiert von 10
- BGH, 29.11.2023 – VIII ZR 164/21Rücktritt des Käufers vom Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch bei Verweigerung der Rücknahme der mangelhaften Kaufsache durch den VerkäuferZitiert von 5
Zuletzt entschieden
2.319 Entscheidungen zu § 346 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 346 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/346#abs-1 (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/346#abs-2 (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/346#abs-3 (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/346#abs-4 (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.