Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.862
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Nach Gewicht
- BGH, 28.05.2014 – VIII ZR 94/13Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag: Beurteilung der Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei einem behebbaren MangelZitiert von 78
- BAG, 24.09.2015 – 2 AZR 716/14Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines ProzessvergleichsZitiert von 21
- BGH, 14.06.2012 – VII ZR 148/10Rücktritt vom Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung für den Veräußerer wegen Leistungsunvermögen des Bauverpflichteten für ein Fachmarktzentrum zum vereinbarten FälligkeitsterminZitiert von 17
- OLG Köln, 14.05.2025 – 26 U 17/24Zitiert von 5
- OLG Köln, 12.11.2025 – 26 U 49/24Zitiert von 3
- BGH, 26.08.2020 – VIII ZR 351/19Kaufvertrag: Eintritt des Leistungserfolgs innerhalb der vom Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung; Rücktritt nach erfolglos abgelaufener NachbesserungsfristZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 153/25
- BGH, 15.07.2026 – 4 StR 24/26Strafrecht: Anforderungen an die Feststellungen zu Täuschung und Irrtum beim Vorwurf des Eingehungsbetruges im Graumarkt-Kfz-Handel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 10 U 14/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 323 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/323#abs-1 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/323#abs-2 (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/323#abs-3 (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/323#abs-4 (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/323#abs-5 (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/323#abs-6 (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
* Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).