Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/323#abs-1 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/323#abs-2 (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/323#abs-3 (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/323#abs-4 (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/323#abs-5 (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/323#abs-6 (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
* Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Wird zitiert von 2.003 Entscheidungen zu § 323 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.05.2014 – VIII ZR 94/13Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag: Beurteilung der Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei einem behebbaren MangelZitiert von 82
- BAG, 24.09.2015 – 2 AZR 716/14Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines ProzessvergleichsZitiert von 24
- BGH, 14.06.2012 – VII ZR 148/10Rücktritt vom Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung für den Veräußerer wegen Leistungsunvermögen des Bauverpflichteten für ein Fachmarktzentrum zum vereinbarten FälligkeitsterminZitiert von 19
- OLG Köln, 14.05.2025 – 26 U 17/24Zitiert von 5
- OLG Köln, 12.11.2025 – 26 U 49/24Zitiert von 3
- BGH, 26.08.2020 – VIII ZR 351/19Kaufvertrag: Eintritt des Leistungserfolgs innerhalb der vom Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung; Rücktritt nach erfolglos abgelaufener NachbesserungsfristZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.07.2026 – 8 SLa 603/25Außerordentliche Kündigung - CEO-Betrug - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 153/25Verpflichtung bei in Einheimischenmodell vereinbarter Bauverpflichtung und Beginn der Wiederkaufsrechts-Frist
- BGH, 15.07.2026 – 4 StR 24/26Strafrecht: Anforderungen an die Feststellungen zu Täuschung und Irrtum beim Vorwurf des Eingehungsbetruges im Graumarkt-Kfz-Handel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 323 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.09.2013 Ausfertigung
§ 323 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.