Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.630
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 09.12.2011 – 19 U 48/11Zitiert von 1
- BGH, 15.07.2008 – VIII ZR 211/07Kaufrecht: Kein Anspruch auf Verlegung ersatzweise gelieferter Kaufsachen im Wege der Nacherfüllung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- OLG Düsseldorf, 30.11.2017 – I-16 U 104/16
- OLG Hamm, 28.11.2012 – 12 U 115/12
- BGH, 26.10.2016 – VIII ZR 211/15Neuwagenkaufvertrag: Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Fahrzeugs bei geringfügigen MängelnZitiert von 10
- BGH, 13.04.2011 – VIII ZR 220/10Kaufvertrag: Erfüllungsort der NacherfüllungZitiert von 47
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.07.2026 – 4 StR 24/26Strafrecht: Anforderungen an die Feststellungen zu Täuschung und Irrtum beim Vorwurf des Eingehungsbetruges im Graumarkt-Kfz-Handel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 28.05.2026 – 8 U 14/25
- LG Köln, 26.05.2026 – 18 O 329/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 433 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/433#abs-1 (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/433#abs-2 (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.