Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

Stand: 10.06.2019

Bund1.630 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/433#abs-1 (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/433#abs-2 (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§ 432 § 434