Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 5. Zivilsenat / 2026
OLG Brandenburg Urteil vom 23.07.2026 – 5 U 108/23
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0723.5U108.23.00
ZivilrechtBrandenburgVolltext
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Tenor§
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Juni 2023, Az. 1 O 350/21, abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2022 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 61.530,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl der Immobilie in der ... (Adresse 01), die über unter b) hinausgehenden Schäden zu ersetzen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger im Termin vom 7. Dezember 2022 veranlassten Kosten. Diese Kosten der Säumnis tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Streitwert für die erste und zweite Instanz: je 73.220,70 €.
Gründe§
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Gewährleistung eines Kaufvertrags aus Mai 2016 in Anspruch, mit dem diese jenen ein u.a. mit einem im Jahr 1977 gebauten Einfamilienhaus bebautes Grundstück in ... (Ort 01) zu einem Preis von 330.000,00 € unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung verkaufte. Sie haben der Beklagten im ersten Rechtszug zur Last gelegt, einen Holzwurmbefall des Dachstuhls des Hauses, der ihnen im Rahmen von Dachdeckerarbeiten 2019 bekannt geworden sei, arglistig verschwiegen zu haben. Die Kläger haben die Beklagte in der Hauptsache dazu verurteilt wissen wollen, Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Netto-Mängelbeseitigungskosten von 61.530,00 € zu leisten, sowie festgestellt wissen wollen, dass die Beklagte ihnen die weiteren aufgrund der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten (z. B. Umsatzsteuer) zu ersetzen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Kläger Ende August 2016 in das Haus eingezogen sind. Die Klage ist der Beklagten am 3. Februar 2022 zugestellt worden.
Das Landgericht, das die Klage mit der Aufrechterhaltung des nach Säumnis der Kläger im ersten Verhandlungstermin gegen diese ergangenen Versäumnisurteils abgewiesen hat, begründet dies damit, dass die Kläger für ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, so ein solcher bestünde, was es nicht entschieden hat, nicht hinreichend vorgetragen hätten. Es würde nicht ausreichen, wenn die Zeugin ... (Name 01), die frühere Mieterin, die Beklagte, wie die Kläger behaupten, auf nächtliche Kratzgeräusche hingewiesen hätte. Dies als wahr unterstellt, hätte sich daraus ein sicherer Schluss auf Holzwurmbefall nicht ergeben und den Klägern hätte ein solcher Befall jedenfalls nicht erst 3 Jahre nach Einzug auffallen müssen. Auch sei eine positive Kenntnis vom Mangel gerügten Schädlingsbefall bei der Beklagten angesichts dessen, dass es im Objekt keinen begehbaren Dachboden gebe, eher fernliegend. Bei einzelnen Sparren festgestelltes Holzmehl sei für einen Arglistvorwurf nicht ausreichend. Es fehle an einer dafür verlässlichen Schadensbeurteilung, die eine Teilabdeckung des Objekts erfordert hätte. Außerdem sei die Schadenshöhe im Hinblick auf vorzunehmende Abzüge „Neu für Alt“ nicht plausibel. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen. Sie rügen, das Landgericht habe ihren Beweisangeboten, insbesondere der Vernehmung der angebotenen Zeugen ... (Name 01) und ... (Name 02), zur Kenntnis der Beklagten vom Mangel des Holzwurmbefalls und seinem arglistigen Verschweigen nachgehen müssen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei ein Abzug „Neu für Alt“ nicht vorzunehmen. Durch die Mangelbeseitigung trete keine Wertverbesserung ein. Es werde nur der vertraglich geschuldete Zustand hergestellt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das am 9. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 350/21, abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 7. Dezember 2022
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 61.530,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl der Immobilie ... (Adresse 01), die über die in Ziffer 1 des Klageantrages hinausgehenden Schäden den Klägern zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie meint, dass selbst, wenn die Zeugin ... (Name 01) ihr (der Beklagten) von ihren Wahrnehmungen erzählt hätte, diese Informationen nicht zu einer Haftung wegen Arglist führen würden. Die Beklagte hätte nicht jede Äußerung einer anderen Person für „bare Münze“ nehmen und ihr nachgehen müssen. Angesichts dessen, dass nach dem von den Klägern eingereichten Privatgutachten ein detailliertes Bild zum Mangel erst nach kompletter Aufnahme des Daches möglich sei, würden sich von vornherein Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Aussage der Zeugin ... (Name 01) ergeben. Sie meint außerdem, der Klageantrag zu 2 (auf Feststellung) sei unzulässig. Er sei nicht vollstreckungsfähig. Es fehle die konkrete Bezeichnung eines bestimmten Ereignisses oder Sachverhalts für die Rechtsfolge des Schadensersatzes.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ... (Name 01) und ... (Name 02) sowie gegenbeweislich des Zeugen ... (Name 03) zu der Behauptung, die Zeugin ... (Name 01) habe die Beklagte in 2010/2011 auf den Holzwurmbefall hingewiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2025 verwiesen. Der Senat hat außerdem Beweis erhoben zur Behauptung der Kläger, der gesamte Dachstuhl des von ihnen erworbenen Hauses, ... (Adresse 01), sei bereits bei Übergabe des Hauses im September 2016 mit Holzwurm befallen gewesen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... (Name 04) vom 27. November 2025, Bl. 101 OLGA, sowie dessen mündliche Erläuterung, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2026, Bl. 134 OLGA, Bezug genommen.
Die Beklagte hat zuletzt gemeint, den Klägern sei weder der Beweis arglistigen Handelns der Beklagten gelungen noch der, dass der gesamte Dachstuhl von Holzwürmern bei Übergabe des Anwesens 2016 befallen gewesen sei. II.
Die unbedenklich zulässige, insbesondere fristgemäß nach § 517 ZPO eingelegte und innerhalb der bewilligten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 S. 1, S. 3 ZPO rechtzeitig begründete Berufung hat Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere auch zum Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.). Die Kläger haben diesen auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2025 dahingehend konkretisiert, dass sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere, noch nicht von der Bezifferung im Klageantrag zu 1 umfasste, Schäden aufgrund des Holzwurmbefalls im Dachstuhl des Anwesens ... (Adresse 01), verlangen. Damit ist der Haftungsgrund ausreichend umschrieben. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kläger noch nicht alle Schäden beziffern können, aber der Eintritt solcher wahrscheinlich ist. Jedenfalls die Umsatzsteuer für die Kosten, die für die Beseitigung des Mangels aufzuwenden sind, kann von den Klägern noch nicht als Zahlungsforderung geltend gemacht werden. Da gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Umsatzsteuer nur dann ersatzfähig ist, wenn sie angefallen ist und die Kläger die Mangelbeseitigung noch nicht durchgeführt haben, kann sie als künftiger weiterer Schaden eintreten und wäre erstattungsfähig, sodass die Kläger für die begehrte Feststellung schon deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis haben.
2.
Die Klage ist auch begründet.
a.
aa.
Der Befall des Dachstuhls des Hauses mit Holzwürmern zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs - hier der Übergabe im Oktober 2016 - stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. dar. Auch bei einem bereits 1977 erbauten Haus ist Holzwurmbefall im Dachstuhl eine derartige Abweichung von der Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Regelung, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dass der Holzwurmbefall inzwischen vorliegt, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Sie wendet sich lediglich dagegen, dass er ihr bekannt gewesen sei und er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorgelegen habe.
(1)
Der Verkäufer eines Hauses, dessen Dachgebälk vom Hausbockkäfer befallen ist, darf dies mindestens dann nicht verschweigen, wenn die durch den Schädlingsbefall angerichteten Schäden einen erheblichen Umfang erreicht haben (BGH, Urteil vom 9. November 1990, Az. V ZR 194/89).
(2)
Die Kläger haben zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO den Nachweis erbracht, dass der Dachstuhl des von der Beklagten erworbenen Hauses zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Oktober 2016 vom Holzwurm befallen war. § 286 ZPO verlangt den sog. Vollbeweis. Für den Beweis ist die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Diese kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden. Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (allg. M.; vgl. nur BeckOK ZPO/Bacher, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 286 Rn. 2 m.w.N., beck-online).
Gemessen daran ist der Senat insbesondere wegen der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... (Name 04) in seinem Gutachten vom 27. November 2025 und dessen mündlicher Erläuterung in der Verhandlung vom 2. Juli 2026 davon überzeugt, dass bereits im Jahr 2016 bei der Übergabe des Grundstücks der Befall mit den Holzwürmern im Dach des Hauses vorlag. Der Begriff des „Holzwurms“ meint dabei - mit der Beschreibung des Sachverständigen (Seite 16 seines Gutachtens, Bl. 116 OLGA) - oberbegrifflich und volkstümlich holzabbauende Insekten. Dass ein Befall mit derartigen Insekten zum Zeitpunkt der Feststellung der Kläger im Jahr 2019 gegeben war, stellt die Beklagte nicht erheblich in Abrede. Der Sachverständige hat den ausgebauten Dachbereich innen, den hölzernen Dachaufbau von außen an 6 Freilegungspunkten sowie den Spitzbodenbereich von innen in Augenschein genommen. Mittels Werkzeugen wie angeschliffenem Latthammer hat er an den Hölzern Vermulmungen holzabbauender Insekten ermittelt. An insgesamt 11 Stellen hat er Schäden, verursacht durch den Holzabbau der Larven des Hausbockkäfers (Hylotrupes bajulus), des Gewöhnlichen Nagekäfers (Anobium punctatum) sowie des Gescheckten Nagekäfers (Xestobium rufovillosum), festgestellt. Konkretisiert hat er dies dahingehend, dass er an 9 Stellen davon einen aktiven (vitalen) Befall erkannt und an weiteren 2 Stellen ausschließlich Schäden ohne Anzeichen für einen aktiven Befall bemerkt hat. Die Stellen hat er vor Ort markiert und in seinem Gutachten fotografisch festgehalten. Anhand der tabellarischen Darstellung, Anlage 1 im Gutachten, Bl. 120 OLGA, hat er die Stellen aktiven Befalls unter lfd. Nr. 2 bis 6 und 8 bis 11 aufgeführt, die beiden inaktiven Schadensstellen unter lfd. Nr. 1 und 7, sodass sie einzelnen vorgefundenen Insektenarten sowie Holzart, Schadensort an dem jeweiligen Bauteil, Schadensbereich im Querschnitt, Schadensausdehnung am Bauteil sowie Schadensintensität zuordenbar sind. Auf dem der Tabelle folgenden Grundriss des Obergeschosses, S. 22 des Gutachtens, Bl. 122 OLGA, sind die einzelnen 11 Schadensstellen in der Örtlichkeit innerhalb des Dachbereichs und seiner einzelnen Sparren erkennbar. Gerade letztere Darstellung zeigt deutlich, dass der vom Sachverständigen festgestellte Befall punktuell begrenzt, aber verteilt über den gesamten Dachbereich zu finden ist. In seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens hat der Sachverständige seine dortige Angabe, „die gesamten Dachstuhlhölzer“ seien „nicht von holzabbauenden Insekten befallen“, dahingehend erklärt, dass er einen Befall nicht für den gesamten Dachstuhlbereich festgestellt habe, sondern in dem im Gutachten beschriebenen Umfang der 11 Stellen. Die Feststellungen des Sachverständigen beziehen sich zwar zeitlich beschränkt auf den von ihm durchgeführten Ortstermin im November 2025. Zur Frage, ob der Befall bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks 2016 vorlag, konnte der Sachverständige allerdings anhand verschiedener Gesichtspunkte eine nachvollziehbare und den Senat überzeugende Einschätzung abgeben, die einen solchen mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit bestätigt. Danach ist insbesondere wegen der hier beim Bau des Hauses 1977 verwendeten schlechten Qualität des Kiefernholzes, die der Sachverständige anschaulich als „knapp oberhalb Brennholz“ beschrieben hat, von einem hohen Befallsdruck seit Errichtung des Dachstuhls auszugehen. Also von Beginn hat das qualitativ schlechte Holz den Befall durch holzabbauende Insekten begünstigt. Zudem gab der Sachverständige an, dass davon ausgegangen werden könne, bereits mit der ersten Verarbeitung des Holzes seien Larven dieser Insekten eingetragen worden. Außerdem verwies der Sachverständige darauf, dass sich die Larven der von ihm ermittelten Insektenarten sehr langsam und mühsam im Holz ernähren und in längerem Stadium als Larven im Holz vorhanden seien, bevor sie nach bis zu 6 Jahren als flugfähiges Insekt durch ein gebohrtes Schlupfloch im Holz dieses verlassen, um sich innerhalb einer Lebensdauer von etwa 14 Tagen fortzupflanzen. Anhand der beim Ortstermin vorgefundenen frischen Schlupflöcher, gerade geschlüpften Käfer, Flügelresten bereits früher geschlüpfter Insekten und Larven und der vorgefundenen Schadenstiefe im Holz von 0,5 bis 3,5 cm gab der Sachverständige überzeugend an, dass auf das Vorhandensein der Insekten über mehrere Generationen zu schließen ist. Mit nur 2 Generationen, die nacheinander über eine Dauer von 10 bis 12 Jahren in dem Holz gearbeitet haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass von 2025 zurückgerechnet der Befall jedenfalls bereits 2015 bis 2013 vorlag und damit bei Gefahrenübergang 2016.
bb.
Über einen solchen Mangel hätte die Beklagte die Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages auch aufklären müssen.
cc.
Wie das Landgericht noch zu Recht ausführt, kommt eine Haftung der Beklagten wegen eines Mangels aufgrund des im Kaufvertrag vom 19. Mai 2016 unter § 6 Ziffer 3 vereinbarten Gewährleistungsausschlusses wegen Sachmängeln nur dann in Betracht, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen hat, § 444 BGB. Sie kann sich in einem solchen Fall nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
(1)
Arglistig i.S.v. § 444 BGB handelt bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Januar 2019 - V ZR 38/18 -, Rn. 22; BGH, Urteil vom 11. November 2022 – V ZR 213/21 –, Rn. 68, juris). Arglist setzt dabei zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Es genügt nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Selbst ein bewusstes Sichverschließen genügt nicht den Anforderungen, die an die Arglist zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01 -, Rn. 16, juris). Eine Gleichstellung mit der Kenntnis kommt lediglich in Betracht, soweit es bei bestimmten Tatbestandsmerkmalen um eine rechtliche (Gesamt-)Bewertung von Tatsachen geht. So erfordert etwa die Kenntnis davon, nicht zum Besitz berechtigt zu sein (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder etwas rechtsgrundlos empfangen zu haben (§ 819 Abs. 1 BGB), nicht nur das Wissen um die tatsächlichen Umstände, aus denen auf die Nichtberechtigung zu schließen ist, sondern auch die Kenntnis dieser Rechtsfolge selbst. Die Kenntnis der Tatsachen ist dabei stets nötig. Sie kann keinesfalls durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Nur hinsichtlich des Schlusses von der Tatsachenkenntnis auf die Einschätzung der Rechtslage - in den Beispielen der Mangel des rechtlichen Grundes und die fehlende Besitzberechtigung - kommt eine Abmilderung des Erkenntnisgrades in Betracht. Um eine solche rechtliche Gesamtbewertung geht es bei § 444 BGB jedoch nicht. Bei der Frage der Arglist ist allein entscheidend, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt (BGH, a.a.O.), mögen diese auch im Einzelfall einen normativen Gehalt aufweisen. Liegt diese Kenntnis zumindest in der Form des Eventualvorsatzes vor, ist es unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Sachmangel zieht, zumal im Einzelfall auch eine Offenbarungspflicht des Verkäufers bei bloßen Mangelsymptomen, die für den Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, bestehen kann. Ebenso wenig ist relevant, ob der Verkäufer die Mangelursache kennt oder ob ihm nur eine von mehreren Ursachen des Sachmangels bekannt ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2023 – V ZR 43/23 –, Rn. 19, juris).
(2)
Gemessen an diesen Anforderungen ist nicht erforderlich, dass die Beklagte den Holzwurmbefall und seine Ausmaße kannte, sondern es reicht aus, wenn ihr Umstände bekannt waren, die Symptome für einen Mangel im Bereich des Dachstuhls, hier insbesondere für einen Schädlingsbefall, sein konnten. Das ist vorliegend der Fall.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die beiden Zeuginnen ... (Name 01) und ... (Name 02) die Beklagte in einem Gespräch im Jahr 2010 auf den Holzwurmbefall an den Dachbalken, die in den Dachschrägen der von der Zeugin ... (Name 01) genutzten Dachgeschosswohnung sichtbar verliefen, hingewiesen haben, sodass sie die Symptomatik des Mangels kannte.
Glaubhaft haben die beiden Zeuginnen ... (Name 01) und ... (Name 02) geschildert, dass sie im Jahr 2010 Geräusche im Gebälk wahrgenommen, Löcher in den Balken und Mehl unterhalb dieser Löcher wahrgenommen, daraufhin die Beklagte und ihren Ehemann angesprochen, und die Löcher gezeigt haben. Insbesondere der Darstellung der Zeugin ... (Name 02) kommt nach Ansicht des Senats besondere Bedeutung zu, da sie nach ihrer glaubhaften Aussage kurz zuvor eine Tischlerlehre abgeschlossen hat. Ihre Sachkunde, die sie im Hinblick auf die im Jahr 2010 vorgefundene Situation zur sachverständigen Zeugin (§ 414 ZPO) macht, spricht dafür, dass die Zeuginnen die vorgefundene Situation nicht einfach akzeptiert, sondern die Beklagte – und ihren Ehemann – gezielt hierauf angesprochen haben.
Der Senat hält die beiden Zeuginnen für glaubwürdig. Ihre Aussagen waren zwar nicht von ausgeprägter Detailtiefe. Dies ist angesichts des zurückliegenden Zeitraums und der geringen Bedeutung für die Zeuginnen nach dem Auszug der Zeugin ... (Name 01) aus der Wohnung im Jahr 2015 verständlich. Sie haben offensichtlich die fehlende Detailtiefe nicht durch übertriebene Schilderungen anzureichern versucht. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Beide Zeuginnen haben ruhig und sachlich ausgesagt. Auch der Hinweis der Zeugin ... (Name 02) auf ein gutes Verhältnis zu der Familie ... (Name 03) spricht hierfür. Schließlich begründet auch die Aussage der Zeuginnen, nach dem geschilderten Gespräch die Beklagte und ihren Ehemann nicht mehr auf das Problem des Holzwurmbefalls angesprochen zu haben, keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Nach Ansicht des Senats ist es nachvollziehbar, dass die Zeugin ... (Name 01) zwar einerseits die Geräusche gestört haben, sie andererseits aber nach dem geschilderten Gespräch hingenommen hat, da sie lediglich Mieterin der Wohnung war. Schließlich steht auch die Schätzung der Zeugin ... (Name 01), wie groß die von ihr wahrgenommenen Löcher waren, ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen, da dem Senat aus einer Vielzahl von Beweisaufnahmen die Ungenauigkeit von Schätzangaben der Zeugen bekannt ist, es im Übrigen auf die Größe der Löcher hier nicht entscheidend ankommt.
Demgegenüber hat den Senat die Aussage des gegenbeweislich benannten Zeugen ... (Name 03) nicht überzeugt; seine Aussage war nicht einmal geeignet, solche Zweifel an den Aussagen der Zeuginnen ... (Name 01 und Name 02) zu wecken, die einer Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) entgegenstehen könnten. Zwar hat der Zeuge das von den Zeuginnen geschilderte Gespräch in Abrede gestellt. Es habe ein solches Gespräch nicht stattgefunden. Jedoch zweifelt der Senat an seiner Glaubwürdigkeit. Der Zeuge ist der Ehemann der Beklagten und als solcher jedenfalls mittelbar am Ausgang des Rechtsstreits, womöglich auch wirtschaftlich, erheblich interessiert. Seine Aussage und sein Auftreten schien dem Senat von einer Belastungstendenz geprägt. Obwohl ihm vor Beginn seiner Aussage das Beweisthema, also das Gespräch mit der Zeugin ... (Name 01) im Jahr 2010 benannt worden ist, ist er zunächst nicht auf dieses, sondern unaufgefordert auf den Beginn des Mietverhältnisses mit der Zeugin ... (Name 01) eingegangen. Er hat sie durch den Verweis ihre Mitgliedschaft im Mieterbund und seine Verwunderung, dass sie nicht die Miete gekürzt habe, von vornherein als unglaubwürdig hinzustellen versucht. Außerdem hat er erkennbar versucht, sich und seine Aussage als überzeugend darzustellen. So hat er seine fehlende Wahrnehmung eines Holzwurmbefalls mit dem Verweis auf Erkenntnisse seines Vaters zu stützen versucht. Nach Ansicht des Senats mag zwar jeder einzelne Gesichtspunkt für sich genommen nicht ausreichen, aber in der Gesamtschau des persönlichen Eindrucks und seinem Aussageverhalten mit deutlicher Belastungstendenz verbleiben erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.
Der Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden Zeuginnen ... (Name 01 und Name 02) steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige ausgeführt hat, er halte es für nicht wahrscheinlich, dass unterhalb des Daches Geräusche der holzfressenden Insekten akustisch wahrnehmbar gewesen seien. Einen Befall an sich hat er für die Zeit ab Errichtung des Daches im Jahr 1977 als wahrscheinlich angegeben, schon wegen der schlechten Qualität der verwendeten Hölzer. Den insbesondere Geräusche verursachenden Holzbockkäfer bzw. dessen Larven hat er im Wesentlichen im Außenbereich festgestellt, aber auch im Innenbereich an wenigen Stellen. Dort gab er an, habe man (“von Frauen besser als von Männern“) die Larven hören können. Danach können die Zeuginnen die Geräusche der Larven grundsätzlich gehört haben. Im Übrigen haben sie sich neben Geräuschen auch auf das aus Schlupflöchern fallende Bohrmehl gestützt, das sie gesehen haben und ihnen den Schluss auf holzfressende Insekten im Dachgebälk erlaubte. Auch die Angabe des Sachverständigen in seiner mündlichen Erläuterung, in dem mit den Punkten 1 und 7 in der Grundrissskizze bezeichneten Raum, den die Zeugin ... (Name 01) bewohnt hat und in sie die Geräusche sowie das Bohrmehl gesehen hat, habe er keinen Befall festgestellt, steht den Angaben der beiden Zeuginnen nicht entgegen. Der Sachverständige hat seine Angabe dahingehend erläutert, dass er keinen aktiven Befall dort in dem Raum am sichtbaren Teil der Sparren festgestellt hat, einen Schaden auch nicht. Dies sei davon zu unterscheiden, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Privatgutachtens, Bl. 95 LGA, dort Löcher vorhanden gewesen und Schäden zu verzeichnen gewesen sein können. Für den Zeitpunkt seiner Untersuchungen hat er einen aktiven Befall ausgeschlossen. Der Sachverständige hat im Hinblick auf die auf den Lichtbildern des Privatgutachtens erkennbaren Löcher erklärt, dass sie für einen Schaden sprechen können, ein solcher Schaden aber von einem Befall mit Insekten zu unterscheiden sei. Damit hat der Sachverständige gerade nicht ausgeschlossen, dass die Zeuginnen ... (Name 01 und Name 02) im Jahr 2010 einen damals noch aktiven Befall wahrgenommen haben können. Bei seiner Einschätzung, auch keinen Schaden festgestellt zu haben, ist zu berücksichtigen, dass die Kläger gerade diese Sparren in dem Balkonzimmer sowohl seit der Übergabe des Hauses durch die Beklagte als auch nach Erstellung des von ihnen eingereichten Privatgutachtens bearbeitet haben, sodass frühere Schäden (nach Ende eines aktiven Befalls) verdeckt und damit vom Sachverständigen, der zudem allein einen Befall feststellen sollte, nicht wahrgenommen wurden.
dd.
Die von der Beklagten nach der letzten mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einschätzung zur Beweiswürdigung begründet nach alledem keine erheblichen Zweifel am vom Senat gewonnenen Beweisergebnis, sowohl was das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang angeht, als auch, was die Arglist der Beklagten betrifft.
ee.
Darauf, ob die Beklagte auf die behaupteten Informationen Maßnahmen zur Prüfung eines Schädlingsbefalls ergriffen hat, oder sich dem verschlossen hat, kommt es für die Arglist nicht an. Die Angabe im Vertrag unter § 6 Ziffer 2 2. Absatz, wonach ihr nicht bekannt sei, dass die Baulichkeiten von Schädlingen befallen seien, ist von ihr in Kenntnis der Mangelsymptomatik und jedenfalls ins Blaue hinein getroffen worden. Die Information der vormaligen Mieterin ... (Name 01) hätte die Beklagte den Klägern offenbaren müssen, um dem Arglisteinwand zu entgehen.
ff.
Wegen der mit dem arglistigen Verschweigen des Mangels verbundenen Schwere der vertraglichen Pflichtverletzung und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes bedurfte es von Seiten der Kläger an die Beklagte keiner Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB. Sie konnten sogleich Schadensersatz verlangen, § 281 Abs. 2 BGB.
gg.
Ohne Erfolg hat die Beklagte Verjährung eingeredet. Gewährleistungsansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist, die sich gemäß § 438 Abs. 3 S. 1 BGB bei arglistigem Verschweigen eines Mangels nach den allgemeinen Vorschriften und der Regelverjährung des § 195 BGB richten, ist bei Klageeinreichung 2021, auf die es nach § 167 ZPO ankommt, noch nicht abgelaufen gewesen. Die Kläger haben nach eigenem Vortrag erst im Rahmen der Dacharbeiten 2019 von dem Befall Kenntnis erlangt und damit auch von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für eine frühere grob fahrlässige Unkenntnis trägt die dafür darlegungsbelastete Beklagte nichts schlüssig vor.
hh.
Der Höhe nach können die Kläger von der Beklagten den nach dem von ihnen eingereichten Kostenangebot ausgewiesenen Betrag von 61.530,00 € verlangen. Es handelt sich um die Kosten, die nach dem schlüssigen Vortrag der Kläger zur Beseitigung des Schädlingsbefalls voraussichtlich nötig sind. Ein Abzug „Neu für Alt“ kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte diese Kosten für die Herstellung des Zustandes, den sie vertraglich geschuldet hat, auch aufzuwenden gehabt hätte. Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs „neu für alt“ scheidet nach gefestigter Rechtsprechung jedenfalls aus, wenn sich der Vorteil des Käufers - wie hier - darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 – V ZR 231/20 –, Rn. 16, juris).
Diesen auf Basis des Kostenvoranschlags dargelegten Mangelbeseitigungskosten ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Mit der Klageerwiderung hat sie lediglich pauschal und damit unbeachtlich die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), ohne sich mit ihnen im Einzelnen auseinanderzusetzen.
b.
c.
Da die Beklagte - wie unter II.2.a. festgestellt - den Klägern wegen des Holzwurmbefalls im Dachstuhl des Hauses in der … (Adresse 01), Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 440, 281, 280 Abs. 3 BGB a.F. schuldet und weitere Schäden, insbesondere die Umsatzsteuer bei Beseitigung des Mangels, noch anfallen können, war auf den Feststellungsantrag der Kläger (Klageantrag zu 2.) die Haftung der Beklagten für weitere Schäden festzustellen.
d.
Der Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 3. und 9. Juli 2026, der sich auf Rechtsansichten zum Ergebnis der Beweisaufnahme beschränkt, rechtfertigt weder eine andere rechtliche Würdigung noch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht für die Berufungsinstanz auf § 47 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Der Streitwert bemisst sich danach auf 73.220,70 € entsprechend den Brutto-Kosten aus dem Kostenvoranschlag Anlage K3 (Bl. 5 LGA): Klageantrag zu 1 auf Zahlung von 61.530,00 € (Netto-Kosten) zzgl. Klageantrag zu 2 auf Feststellung 11.690,00 € (mindestens die bei Mangelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer in voller Höhe, da zu erwarten ist, dass die Beklagte diese bei Anfall allein aufgrund der Feststellung begleicht). Insoweit war auch die Festsetzung des Streitwertes für die erste Instanz von Amts wegen auf diesen Wert abzuändern (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG).
Gründe, nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.