Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 444 Haftungsausschluss
Stand: 10.06.2019
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Wird zitiert von 384 Entscheidungen zu § 444 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 18.08.2022 – 14c C 26/22
- LG Düsseldorf, 18.08.2022 – 24 S 1/22
- OLG Köln, 09.12.2011 – 19 U 48/11Zitiert von 1
- BGH, 08.04.2016 – V ZR 150/15Gewährleistungsausschluss im Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch bei Verkäufermehrheit und arglistigem Verschweigen der fehlenden Standsicherheit einer Stützmauer durch nur einen MitverkäuferZitiert von 8
- LG Düsseldorf, 04.12.2024 – 32 O 7/24
- BGH, 28.05.2021 – V ZR 24/20Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Grundstückskaufvertrag: Verschweigen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz; Voraussetzung für die Annahme von Arglist; Mangel des GrundstücksZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.08.2026 – 22 U 84/25Grundstückskauf: Anspruch des Käufers auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen mangelnder Baugrundtragfähigkeit und unzureichender Bodenqualität trotz Gewährleistungsausschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 23.07.2026 – 5 U 108/23Kaufrecht: Arglistiges Verschweigen eines Holzwurmbefalls beim Immobilienkauf; kein Abzug Neu für Alt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25Qualifikation des entschuldigten Überbaus im Kaufrecht als Sach- oder Rechtsmangel; Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Auswechselung der rechtlichen Begründung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 444 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2004 Ausfertigung
§ 444 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 3102)
BGBl. 2004 I S. 3102
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