Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 444 Haftungsausschluss

Stand: 10.06.2019

Bund371 Entscheidungen

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

§ 443 § 445