Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 444 Haftungsausschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 371
Nach Gewicht
- OLG Köln, 09.12.2011 – 19 U 48/11Zitiert von 1
- BGH, 08.04.2016 – V ZR 150/15Gewährleistungsausschluss im Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch bei Verkäufermehrheit und arglistigem Verschweigen der fehlenden Standsicherheit einer Stützmauer durch nur einen MitverkäuferZitiert von 5
- LG Düsseldorf, 04.12.2024 – 32 O 7/24
- BGH, 28.05.2021 – V ZR 24/20Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Grundstückskaufvertrag: Verschweigen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz; Voraussetzung für die Annahme von Arglist; Mangel des GrundstücksZitiert von 5
- LG Paderborn, 23.08.2023 – 4 O 343/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 30.01.2018 – 24 U 65/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 5 U 37/25
- OLG Brandenburg, 02.04.2026 – 5 U 73/25
371 Entscheidungen zu § 444 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 444 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.