Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 347
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.02.2016 – VIII ZR 38/15Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers; Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen bestimmten VerjährungstatbestandZitiert von 14
- BGH, 18.10.2023 – VIII ZR 307/20Geltendmachung nichtexistenter Forderungen durch medizinisches Abrechnungszentrum; Verjährung bei Ankauf von ForderungenZitiert von 3
- BGH, 09.10.2013 – VIII ZR 318/12Verjährung von Ansprüchen wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer vom Käufer auf dem Dach einer Scheune angebrachten PhotovoltaikanlageZitiert von 20
- OLG Hamm, 14.01.2016 – 22 U 136/11Zitiert von 4
- BGH, 27.02.2015 – V ZR 133/14Haftung des Grundstücksverkäufers bei Rechtsmängeln: Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung bei Belastung verkaufter Grundstücke im Beitrittsgebiet mit einem Abwasserleitungsrecht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach GesetzesänderungZitiert von 4
- LG Hamburg, 01.06.2016 – 304 S 43/15
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.05.2026 – 8 U 14/25
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 5 U 37/25
- OLG Hamm, 25.02.2026 – 12 U 157/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 438 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/438#abs-1 (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/438#abs-2 (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/438#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/438#abs-4 (4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/438#abs-5 (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.