Rechtsprechung / LG Essen / Landgericht Essen / 2024

LG Essen Urteil vom 14.11.2024 – 6 O 246/24

Landgericht Essen · ECLI:DE:LGE:2024:1114.6O246.24.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht findenVolltext

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Tatbestand§

Die Parteien streiten um Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F.

Das Amtsgericht  eröffnete auf Antrag der im Jahre 2014 von R. W. gegründeten Schuldnerin vom 15.07.2020, eingegangen bei Gericht am 16.07.2020, mit Beschluss vom 27.11.2020 unter dem Aktenzeichen N02 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Betriebsgesellschaft gGmbH (Insolvenzschuldnerin/Schuldnerin). Zugleich bestellte es den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Am 19.12.2019 wurde ein Jahresabschluss der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2018 veröffentlich (Anl. K6, Bl. 193 d. A.), der zum 31.12.2018 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 221.218,43 € auswies.

Der Beklagte zu 1) war von 2014 bis zum 31.03.2020 Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin; ein schriftlicher Geschäftsführervertrag wurde nicht geschlossen. Der Beklagte zu 1) war zugleich Serviceleiter der Schuldnerin, nachdem er diese Position bereits zuvor bei der Z.-W. gGmbH bekleidet hatte, die 2014 in Insolvenz geriet. Der Beklagte zu 1) und die Schuldnerin schlossen am 22.11.2019 den als Anl. B14 (Bl. 451 f. d. A.) vorgelegten Aufhebungsvertrag zum 31.03.2020.

Der Beklagte zu 2) ist seit dem 01.04.2020 Geschäftsführer der Schuldnerin; in diesem Zusammenhang wurde der auf Bl. 308 ff. d. A. ersichtliche schriftliche „Beratervertrag“ abgeschlossen. Zugunsten des Geschäftsführers/der Geschäftsführer bestand eine I. bei der Nebenintervenientin. Die Schuldnerin betrieb u. a. einen Gastronomiebetrieb mit Außengastronomie.

Über das bei der Sparkasse L. geführte, alleinige Konto der Insolvenzschuldnerin mit der Nummer 167009109 wurden während der oben bezeichneten Geschäftsführertätigkeit der Beklagten Zahlungsvorgänge in dem Zeitraum 01.07.2019 bis einschließlich 16.07.2020 (Eingang des Insolvenzantrags) vorgenommen. Wegen der Einzelheiten zu diesen Zahlungsvorgängen wird auf den Inhalt der Klageschrift Seite 5-76 (Bl. 6 bis einschließlich 77 der Akte) sowie den Inhalt der Anl. K3 und K4 (Bl. 92 ff. d. A.) und K13 (Bl. 796 ff. d. A.) vollumfänglich Bezug genommen.

Der Kläger ließ beide Beklagten jeweils durch anwaltliches Schreiben vom 17.04.2024 zur Zahlung von 730.265,63 € bzw. 117.322,55 € zum 07.05.2024 (Beklagter zu 2) bzw. zum 06.06.2024 (Beklagter zu 1) auffordern. Zahlungen erfolgten allerdings nicht.

Der Kläger meint, die Schuldnerin sei während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums, d. h. zwischen dem 01.07.2019 und dem 16.07.2020 durchgehend insolvenzreif gewesen, mithin sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet. Die fehlende Liquidität der Schuldnerin habe sich - so behauptet er - zwischen Juli 2019 und Mai 2020 stetig weiter verschlechtert, wobei wegen der Einzelheiten auf die tabellarische Übersicht Bl. 77 und 78 d. A. Bezug genommen wird. Darüber hinaus weise der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 zum Stichtag 31.12.2018 - unstreitig - schon einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 221.218,43 € auf.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten mithin nach § 64 S. 1 GmbHG a.F. zur Leistung der schon außergerichtlich geltend gemachten Beträge verpflichtet seien. Die Insolvenzschuldnerin sei, wie ausgeführt, im gesamten Zeitraum zahlungsunfähig gewesen. Es ergebe sich unter Verweis auf die oben zitierte tabellarische Übersicht eine durchgängige Liquiditätslücke von über 10 %.

Dem Beklagten zu 2) sei, so behauptet der Kläger weiter, die finanzielle Situation der Schuldnerin, mithin die Insolvenzreife, bekannt gewesen. Er räume selbst ein, Kenntnis von gewissen »Altlasten« gehabt zu haben. Ferner rekurriere der Beklagte zu 2) auf den Aufhebungsvertrag vom 22.11.2019, der nach Ansicht des Klägers belege, dass die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, Forderungen, insbesondere fortlaufende Löhne, aus eigener Kraft zu begleichen. Die Insolvenzreife habe der Beklagte zu 2) - so behauptet der Kläger ferner - darüber hinaus anhand des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 (veröffentlicht am 19.12.2019) erkennen können.

Ferner sei die Schuldnerin nach weiterer Behauptung des Klägers rechnerisch überschuldet gewesen. Das ergebe sich in ausreichender Weise aus dem bereits geschilderten Fehlbetrag von 221.218,43 € zum Stichtag 31.12.2018 mit einem vorherigen Fehlbetrag von 147.206,27 € zum 31.12.2017. Eine positive Fortbestehensprognose habe nach Ansicht des Klägers nicht existiert, insbesondere habe, so behauptet er, kein Unternehmenskonzept bestanden.

Das Konto der Insolvenzschuldnerin habe - so behauptet der Kläger - über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ein Guthaben ausgewiesen, weshalb die von den Beklagten veranlassten Zahlungen seiner - des Klägers - Ansicht nach jeweils in der entsprechenden Höhe zu Masseschmälerungen geführt hätten. Ferner sei es zu Zahlungseingängen gekommen, während sich das Konto im Soll befunden habe, weshalb sich die Rückzahlungspflicht nach Auffassung des Klägers auch auf diese Beträge erstrecke.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 730.265,63 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2024 zu zahlen,

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 117.322,55 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2024 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe das Amt des Geschäftsführers lediglich vor dem Hintergrund übernehmen wollen, dass eine fachliche Beratung stattfinde und seitens der Gesellschafter (der Familie W.) zugesichert werde, den Betrieb stets mit ausreichend Liquidität im erforderlichen Umfang auszustatten, sofern diese nicht selbst erwirtschaftet werden könne, womit die Familie W. einverstanden gewesen sei bzw. was diese ausdrücklich zugesagt habe. Wegen einer Unsicherheit in Bezug auf die mögliche Ablösung eines Erbbaurechts im Rahmen der Insolvenz der Z.-W. gGmbH habe die Familie W. die Schuldnerin indes nur mit der gerade erforderlichen Liquidität ausgestattet. Der Hofbetrieb habe jedoch als Integrationsbetrieb erhalten werden sollen.

Die Insolvenzreife der Schuldnerin habe sich nach Behauptung des Beklagten zu 1) ausschließlich und erst aufgrund der anlässlich der Corona-Pandemie verhängten Schließungen von Gastronomiebetrieben ergeben. Anderenfalls hätte, so behauptet er weiter, die Familie W. weitere Liquidität zur Verfügung gestellt. Die von dem beratenden Steuerbüro „A.“ erstellten Jahresabschlüsse für 2015 bis 2018 wiesen zwar nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aus; das Steuerbüro sei jedoch nach seiner - des Beklagten zu 1) - Behauptung stets von einer positiven Fortführungsprognose ausgegangen, wie etwa der Jahresabschluss zum 31.12.2018 zeige, in dem die Bewertungsvorschriften unter Berücksichtigung der Fortführung des Unternehmens zur Anwendung gelangt seien. Hätte der Steuerberater keine positive Prognose angenommen, hätte er nach Auffassung des Beklagten zu 1) nach Liquidationswerten bewerten müssen; anderenfalls hätte der Steuerberater seiner Ansicht nach pflichtwidrig gehandelt. Der Steuerberater habe jedoch Fortführungswerte in Ansatz gebracht.

Auch im Übrigen seien ihm - so behauptet der Beklagte zu 1) überdies - keine Hinweise auf eine mögliche Insolvenzreife bzw. Antragspflicht erteilt worden. Darüber hinaus habe ein Unternehmensberater betriebswirtschaftliche Planungs- und Controlling-Tools eingerichtet, die von ihm (dem Beklagten zu 1) bis zuletzt genutzt worden seien. Der nachfolgende Unternehmensberater P. habe ihn, so behauptet der Beklagte zu 1) ferner, gegenüber den Gesellschaftern dabei unterstützt, notwendige Liquidität einzufordern. Deshalb sei - jedenfalls für den Unternehmensberater - klar gewesen, dass bis Ende März 2020 keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen, sondern vielmehr eine positive Fortführungsprognose bestanden habe. Folglich seien anderslautende Hinweise an ihn - den Beklagten zu 1) - nicht erfolgt. Dahinlautende Hinweise habe nach Behauptung des Beklagten zu 1) auch der begleitende Rechtsanwalt nicht erteilt. Schließlich sei hinsichtlich der durch den D. gewährten Zuschüsse ein mindestens einmal jährliches Monitoring erfolgt, zuletzt 2019, bei welchem nach Behauptung des Beklagten zu 1) keine Beanstandungen formuliert worden seien, insbesondere kein Insolvenzgrund, der eine weitere Förderung ausgeschlossen hätte.

Der Aufhebungsvertrag vom 22.11.2019 habe nach weiterer Ansicht des Beklagten zu 1) unter § 2 ausdrücklich (erneut) vorgesehen, dass die Gesellschafter der Gesellschaft immer ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen hätten, damit Löhne und Gehälter gezahlt werden könnten. Hierin sei - so meint der Beklagte zu 1) - eine „harte“ Patronatserklärung zu erblicken.

Das an sich positive Unternehmensergebnis im Jahresabschluss 2018 sei nach Behauptung des Beklagten zu 1) hauptsächlich deshalb negativ geworden, weil erstmals Rückstellungen für Resturlaub und massive Überstunden zu seinen - des Beklagten zu 1) - Gunsten eingestellt worden seien. Ausweislich der entsprechenden Jahresübersicht für 2019 habe die Schuldnerin in diesem Jahr jedoch gleichwohl ein positives Ergebnis von über 50.000 € erreicht. Im Februar 2020 habe die Schuldnerin ausweislich der zugehörigen BWA einen Gewinn von knapp 11.000 € erreicht, die BWA vom 23.03.2020 weise einen Monatsgewinn von 14.000 € mit einem insgesamt positiven Ergebnis von rund 1.500 € aus. Die von ihm - so behauptet der Beklagte zu 1) ferner - im November 2019 erstellte Jahresplanung habe für 2020 realistisch ein positives Unternehmensergebnis von 109.000,00 € vorgesehen. Hinsichtlich der Einschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie seien die Umsatzzahlen in der Liquiditätsplanung nach Ansicht des Beklagten zu 1) zutreffend mehrere Monate auf 0 bzw. 50 % und später 25 % herabgesetzt und Kurzarbeit zu 75 % angenommen worden; gleichwohl habe sich ein (knappes) positives Ergebnis gezeigt. Darüber hinaus habe er sich um Stundungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern bemüht, weitere Liquidität von den Gesellschaftern eingefordert und die Zahlung von Fördermitteln veranlasst. Im März 2020 sei ferner ein NRW-Soforthilfe Zuschuss beantragt worden.

Zum März 2020 hätten - so behauptet der Beklagte zu 1) weiterhin - die Gesellschafter Darlehen über insgesamt 160.720,00 € gewährt (Einzelheiten Bl. 394 d. A.). Dabei habe der Gesellschafter R. W. im Hinblick auf ein Darlehen über 50.000 € für den Rückzahlungsanspruch sowie die Zinsen nach Behauptung des Beklagten zu 1) einen qualifizierten Rangrücktritt erklärt (Anlage B 30, Bl. 476 der Akte). Letztlich hätten, so behauptet der Beklagte zu 1) überdies, alle Darlehensgläubiger einen solchen Rangrücktritt erklärt.

Es werde bestritten, dass die Schuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum überschuldet gewesen sei. Dies sei nach Ansicht des Beklagten zu 1) schon mit Blick auf die Rangrücktritte in Bezug auf die Darlehen über 160.720,00 € nicht der Fall und überdies deshalb nicht, da die Gesellschafter stets eine ausreichende Ausstattung mit finanziellen Mitteln zugesagt hätten, weshalb seiner - des Beklagten zu 1) - Auffassung nach durchweg eine positive Fortführungsprognose bestanden habe. In der vom Kläger angeführten Anl. K 6 würden zudem Rückstellungen in Höhe von 60.389,59 € berücksichtigt, derer es nach Behauptung des Beklagten zu 1) tatsächlich nicht bedurft habe; die Sacheinlagen seien außerdem höher zu bewerten als mit 56.631,00 €. Der Fortführungswille könne aus Sicht des Beklagten zu 1) nicht bezweifelt werden; aus den Planungsrechnungen für 2019 und 2020 ergebe sich zudem ein Konzept zur Überlebensfähigkeit. Bei gemeinnützigen Gesellschaften sei seiner Ansicht nach schließlich ein großzügiger Maßstab, ähnlich wie bei „Start-Ups“, anzulegen.

Es werde zudem in Abrede gestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Die vom Kläger herangezogenen Zahlen zu Aktiva und Passiva an den genannten Stichtagen seien nach Ansicht des Beklagten zu 1) nicht konkret begründet worden bzw. unzutreffend. So seien nach Behauptung des Beklagten zu 1) der Schuldnerin von verschiedenen Gläubigern regelmäßig bzw. durchgehend Lieferantenkredite in unterschiedlicher Höhe gewährt worden, wobei wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten zu 1) vom 24.10.2024 ab S. 2 (Bl. 965 ff. d. A.) verwiesen wird. Die im Gutachten der K. an den Stichtagen einbezogenen Rechnungen seien nach Ansicht des Beklagten zu 1) daher nicht fällig gewesen, weshalb sich zu allen Stichtagen eine Überdeckung ergebe bzw. in einem Fall eine Unterdeckung, die jedoch binnen Wochenfrist ausgeglichen worden sei. Auch im Übrigen seien der Schuldnerin für den Zeitraum zwischen dem 31.07.2019 und 31.03.2020 entsprechende Lieferantekredite gewährt worden, sodass die jeweiligen Rechnungen nicht fällig gewesen seien. Hintergrund sei, so behauptet der Beklagte zu 1) weiter, die erst nachträglich erfolgende Auszahlung von Fördergeldern gewesen. Darüber hinaus seien im Januar 2020 von vier Lieferanten Beträge über insgesamt 36.515,58 € gestundet gewesen (Einzelheiten Bl. 396 der Akte). Weitere Stundungen seien vereinbart worden. Diese seien erfolgt, weil die liefernden Firmen das soziale Engagement der Schuldnerin anerkannt hätten. Auch in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin jederzeit in der Lage gewesen sei, etwaige Unterdeckungen auszugleichen, da ihr von den Gesellschaftern entsprechende Darlehen zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten zugesagt gewesen seien.

Darüber hinaus würden die vom Kläger behaupteten »masseschmälernden« Zahlungen bestritten, da der Kläger diese nach Auffassung des Beklagten zu 1) nicht näher aufschlüssele, insbesondere nicht, sofern er sowohl Einzahlungen auf das debitorisch geführte Konto angreife als auch Auszahlungen vom kreditorisch geführten Konto. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten zu 1) zu einzelnen Zahlungen wird auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 24.10.2024 ab S. 12 (Bl. 975 ff. d. A.) verwiesen. Ein Betrag von insgesamt 24.891,97 € könne den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen nicht entnommen werden und sei nach Auffassung des Beklagten zu 1) daher abzuziehen. Soweit es sich um „Wareneinkauf“ oder „notw. Büro-/Gastronomiebedarf“ gehandelt habe, sei der Schuldnerin in unmittelbarem Zusammenhang Ware zugeflossen („Aktiventausch“), weshalb seiner - des Beklagten zu 1) - Ansicht nach ein weiterer Betrag von 234.009,44 € abzuziehen sei. Außerdem sei das Konto der Schuldnerin stets im Haben geführt worden; soweit der Kläger in dieser Hinsicht eine Zahlung geltend mache, habe sich das Konto nur wegen zufälligen Überschneidens von Ein- und Auszahlungen kurzzeitig rechnerisch im Soll befunden, sodass eine Anfechtbarkeit in Höhe von 1.190,80 € nach Ansicht des Beklagten zu 1) gleichfalls ausscheide. Darüber hinaus seien, so meint der Beklagten zu 1) weiter, diese und alle übrigen Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar und gerechtfertigt gewesen; Gegenteiliges habe der Kläger seiner Auffassung nach nicht dezidiert vorgetragen. Der Anspruch des Klägers sei, so meint der Beklagte zu 1) weiter, auf einen Maximalbetrag von 12.944,95 € begrenzt.

Schließlich fehle es, so meint der Beklagte zu 1) überdies, an einem Verschulden. Angesichts der positiven Ergebnisse aus den Ertrags- und Liquiditätsplanungen, der umfangreichen Beratung durch Dritte ohne Hinweis auf eine Insolvenzreife, der fortgesetzten Förderung durch den D. sowie die Zusage der Gesellschafter zur Bereitstellung erforderlicher Liquidität durch Darlehen sei ein Verschulden nicht erkennbar, sodass eine Haftung ausscheide.

Soweit der Kläger Anfechtungsansprüche im Umfang von 99.138,92 € geltend gemacht und zur Masse gezogen habe, erlösche nach Auffassung des Beklagten zu 1) seine Haftung jedenfalls insoweit, als sie sich mit den vorliegend geltend gemachten, masseschmälernden Zahlungen deckten, was der Kläger im Einzelnen darzulegen habe.

Der Beklagte zu 2) behauptet, dass ihm bei Abschluss des Beratervertrages vom 01.03.2020 zwar »innerfamiliäre Altlasten« sowie Tatsachen bekannt gewesen seien, dass bedingt durch die Corona-Pandemie Warenbestände hätten vernichtet werden müssen. Jedoch sei ihm die finanzielle Gesamtsituation der Schuldnerin nicht bekannt gewesen und er habe sich während seiner Beratertätigkeit keinen Überblick verschaffen können; er sei weder von den Gesellschaftern noch von dem vorherigen Geschäftsführer - dem Beklagten zu 1) - entsprechend informiert worden. Erst ab dem 01.04.2020 habe er sich einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens verschaffen können. Im April sei zudem eine Nebenkostenforderung in der Größenordnung von 55.000,00 € geltend gemacht worden, was ihm zuvor nicht bekannt gewesen sei. Erst am 20.05.2020 habe die Zwischenbilanz des Steuerberaters, bezogen auf den 31.03.2020, vorgelegen, die Anlass gegeben habe, die Voraussetzungen für eine Insolvenz der Gesellschaft anzunehmen.

Demgegenüber hätten die Gesellschafter bei Abschluss des o. g. Beratervertrages nach Behauptung des Beklagten zu 2) von den gesamten finanziellen Umständen der Schuldnerin gewusst, wie sie auch gewusst hätten, dass die Voraussetzungen für eine Insolvenz vorgelegen hätten. Die Kenntnis der Gesellschafter ergebe sich insbesondere aus dem Inhalt des mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Aufhebungsvertrags vom 22.11.2019 (Bl. 313 ff. d. A.). Dies hätten sie ihm - so meint der Beklagte zu 2) - gegenüber jedoch (arglistig) verschwiegen. Es sei nach seiner Behauptung nicht der Eindruck vermittelt worden, dass der Z. finanziell „am Abgrund“ stehe, sondern vielmehr, dass man bereits viel erreicht habe und es lediglich darum gehe, das vorhandene Potential zu optimieren. Folglich lägen nach Auffassung des Beklagten zu 2) die Voraussetzungen für eine Arglistanfechtung in Bezug auf den Berater-/Geschäftsführervertrag vor, die unter Bezugnahme auf die bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 16.07.2024 erklärte Anfechtung vorliegend nochmals wiederholt werde.

Seine - so behauptet der Beklagte zu 2) weiter - nur auf Zeit angelegte Tätigkeit für die Schuldnerin sei er nur vor dem Hintergrund eingegangen, dass ihm versichert worden sei, dass ihm keine Nachteile entstünden. Einerseits sei - so sei es ihm mitgeteilt worden - eine N.-erweiterte Haftpflichtversicherung bei der „C. (der Streitverkündungsempfängerin) vorhanden; darüber hinaus habe er - der Beklagte zu 2) - durch die Gesellschaft von allen Ansprüchen freigestellt werden sollen. Es treffe schließlich nicht zu, dass der D. bereits im Jahre 2019 eine Insolvenzreife angenommen habe, vielmehr seien Fördergelder weiter bewilligt und ausgezahlt worden.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

A. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Essen ist wegen der Überschreitung eines Streitwerts von 5.000 € sachlich zuständig, § 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich für den in S. und damit im hiesigen Gerichtsbezirk wohnhaften Beklagten zu 2) aus §§ 12, 13 ZPO.

In Bezug auf den Beklagten zu 1) wird nach teilweise vertretener Ansicht der deliktische Gerichtsstand nach § 32 ZPO angenommen (vgl. BeckOK GmbHG/Mätzig, 60. Ed. 1.2.2024, GmbHG § 64 Rn. 123, beck-online), nach überwiegender Meinung gilt dies jedoch nicht (vgl. MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 234 - kein Deliktstatbestand).

Jedenfalls möglich ist es aber, den Beklagten zu 2) vor dem Landgericht Essen nach dem Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO zu verklagen; insofern ist der Sitz der Gesellschaft entscheidend, da dieser den Erfüllungsort für die organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 06.08.2019 - X ARZ 317/19 = NZI 2019, 775, beck-online; vgl. ferner MüKoGmbHG/Müller, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 64 Rn. 234 m. w. N.). Der Sitz der Gesellschaft ist in M. L. verortet, mithin im hiesigen Bezirk.

B. Begründetheit

Die Klage ist überwiegend begründet.

I. Anspruch gem. § 64 S. 1 GmbHG a.F.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 705.373,66 € bzw. 117.322,55 € gem. § 64 S. 1 GmbHG a.F.

Nach Art. 103m S. 1 EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die - wie hier - vor dem 01.01.2021 beantragt worden sind, die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, d. h. § 64 GmbHG a.F.

Nach § 64 S.1 GmbHG a.F. sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, es sei denn, es handelt sich um Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.

Im Einzelnen:

1. Aktivlegitimation

Der Kläger ist als bestellter Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. Betriebsgesellschaft gGmbH aktivlegitimiert. Aktivlegitimiert ist derjenige, der nach der materiell-rechtlichen Rechtslage Inhaber des eingeklagten Rechts ist. Anspruchsinhaber aus § 64 GmbHG a.F. ist die Gesellschaft. Im eröffneten (Regel-)Insolvenzverfahren macht allein der Insolvenzverwalter diese Ansprüche geltend, § 80 InsO (vgl. Haas in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 64 Rn. 28; Altmeppen, in: Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 64 Rn. 8). Etwaige Rückzahlungen sind deshalb an ihn in seiner Funktion als Insolvenzverwalter zu leisten.

2. Anspruchsgegner

Die Beklagten sind die richtigen Anspruchsgegner. Sie waren in den vom Kläger angegebenen Zeiträumen (01.07.2019 bis 31.03.2020 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und 01.04.2020 bis zum Eingang des Insolvenzantrags am 16.07.2020 hinsichtlich des Beklagten zu 2) unstreitig jeweils alleinige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin.

3. Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung / Insolvenzreife

Die Schuldnerin war seit dem 01.07.2019 zahlungsunfähig i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Das steht aufgrund des substantiierten Vorbringens des Klägers zu der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Überzeugung der Kammer fest. Der Beklagte zu 2) hat sich hiergegen nicht erheblich verteidigt. Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu 1) greift im Ergebnis nicht durch.

Hierzu im Detail:

a) Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO

Anspruchsbegründend für eine Forderung nach § 64 S. 1 GmbHG a.F. sind nur Zahlungen, die ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden (vgl. Haase, in: Baum-bach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 64 Rn. 84). Darüber hinaus muss die Insolvenzreife noch im Zeitpunkt der Zahlung fortbestehen.

Der Insolvenzschuldner ist gem. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 24.05.2005 - IX ZR 123/04; BGH, Urt. v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03 jeweils m. w. N.) liegt Zahlungsunfähigkeit jedenfalls dann vor, wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 %, dann liegt Zahlungsunfähigkeit nur vor, wenn bereits absehbar ist, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2022 = NZI 2022, 787; BGH, Urt. v. 19.12.2017 - II ZR 88/16; BGH, Urt. v. 17.11.2016 - IX ZR 65/15, NZI 2017, 64 Tz. 17; BGH, Urt. v. 09.10.2012 - II ZR 298/11). Der zeitliche Aspekt ist insbesondere für die Abgrenzung zu einer bloßen Zahlungsstockung erforderlich, die eine Zahlungsunfähigkeit regelmäßig nicht zu begründen vermag (vgl. Eilenberger, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 17 Rn. 18b).

Die Darlegungs- und Beweislast zu den anspruchsbegründenden Tatsachen trifft nach allgemeinen Grundsätzen die Gesellschaft bzw. den Insolvenzverwalter (vgl. Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 64 Rn. 34). Für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bedarf es einer geordneten Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel des Schuldners, etwa in Form einer Liquiditätsbilanz zum Stichtag und einem Finanzplan für die nächsten drei Wochen (vgl. BGH Urt. v. 19.12.2017 - II ZR 88/16, NJW 2018, 1089 Rn. 10). Das Erreichen des prozentualen Schwellenwertes stellt jedoch nur eine widerlegbare Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit dar (vgl. Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 17 Rn. 23). Der Schuldner kann Tatsachen darlegen und beweisen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die Liquiditätslücke in überschaubarer Zeit und nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls für die Gläubiger zumutbaren Zeitraum vollständig beseitigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2005 - IX ZR 123/04, NZI 2005, 547).

Ermittelt wird die Zahlungsunfähigkeit beispielsweise dadurch, dass als Bezugsgrößen die vorhandenen liquiden Mittel einschließlich der verfügbaren Kreditmittel („Aktiva I“) und die fälligen Verbindlichkeiten („Passiva I“) angesetzt werden. Die rechnerische Ermittlung erfolgt somit zunächst stichtagsbezogen. Liegt eine Unterdeckung von mehr als 10% vor, werden bei der Betrachtung des Zeitraums von drei Wochen die zukünftigen Einzahlungen bei den liquiden Mitteln („Aktiva II“) und die zukünftigen fälligen Verbindlichkeiten („Passiva II“) bei den am Stichtag vorhandenen fälligen Verbindlichkeiten hinzugerechnet. Anschließend wird zur Ermittlung des Deckungsgrads der Quotient aus Aktiva und Passiva in dem so verstandenen Sinne ermittelt (vgl. Gutmann, NZI 2021, 473, 474; Eilenberger, in: MüKo-InsO, 4. Aufl. 2019, § 17 Rn. 15 ff. m. zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Mönning/Gutheil, in: Nerlich/Römermann, InsO, 42. EL Februar 2021, § 17 Rn. 36). Mithin ist der Begriff der Zahlungsunfähigkeit nicht rein stichtagsbezogen zu verstehen. Vielmehr ist auch die zeitliche Dauer einer etwaigen Liquiditätslücke zu berücksichtigen, um die Zahlungsunfähigkeit von einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung abzugrenzen (BGH Urt. v. 19.12.2017 - II ZR 88/16, BeckRS 2017, 140127 Rn. 43).

Die Zahlungsunfähigkeit kann aber auch auf andere Weise dargelegt werden als durch eine solche Zeitraumbetrachtung. So erachtet es der BGH außerdem für zulässig, die Zahlungsunfähigkeit durch einen Liquiditätsstatus auf den Stichtag in Verbindung mit einem Finanzplan für die auf den Stichtag folgenden drei Wochen, in dem tagesgenau Einzahlungen und Auszahlungen gegenübergestellt werden, darzutun. Es spricht nach Ansicht des BGH auch nichts dagegen, zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit mehrere tagesgenaue Liquiditätsstatus in aussagekräftiger Anzahl aufzustellen, in denen ausgehend von dem am Stichtag eine erhebliche Unterdeckung ausweisenden Status an keinem der im Prognosezeitraum liegenden bilanzierten Tag die Liquiditätslücke in relevanter Weise geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 28.6.2022 - II ZR 112/21 = NZI 2022, 787, beck-online).

aa)

Ausgehend von diesen Grundsätzen, die auch im klägerseits vorgelegten Gutachten der K. gemäß Anl. K5 (Bl. 180 ff. d. A.) zugrundegelegt worden sind, steht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) anhand der substantiierten Darlegungen auf Bl. 191 und 192 der Akte zu dem Liquiditätsstatus am 30.06.2019 sowie zu den nachfolgenden Stichtagen am 07.07.2019, 14.07.2019 und 21.07.2019, die jeweils eine Unterdeckung von mindestens 11 % bis hin zu knapp 62 % gezeitigt haben, eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spätestens ab dem 01.07.2019 fest.

Der Kläger hat zusammengefasst folgenden Liquiditätsbestand zum Stichtag 30.06.2019 vorgetragen:

Der Kläger hat mit der o. g. Tabelle zugleich substantiiert mehrere tagesgenaue Liquiditätsstatus in aussagekräftiger Anzahl dargetan, in denen ausgehend von dem am Stichtag (30.06.2019) eine erhebliche Unterdeckung ausweisenden Status an keinem der im Prognosezeitraum liegenden bilanzierten Tage die Liquiditätslücke in relevanter Weise geschlossen werden kann. Damit hat der Kläger die oben dargestellten Anforderungen des BGH (Urt. vom 28.6.2022 - II ZR 112/21 = NZI 2022, 787), die den Verfassern des Gutachtens der K. nach dem Inhalt desselben geläufig waren, eingehalten.

Die im Gutachten gem. Anl. K5 enthaltenen Feststellungen werden von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Der Beklagte zu 2) hat nichts gegen diese Begutachtung erinnert. Der Beklagte zu 1) greift die im Gutachten enthaltenen Zahlen selbst auf und bezieht sich im Rahmen seiner Verteidigung gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit wiederholt auf sie. Folglich konnte die Kammer das vorgenannte Zahlenwerk für die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ab dem 01.07.2019 ohne Beweisaufnahme zugrundelegen. Die Verteidigung vor allem des Beklagten zu 1) gegen die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit greift, wie im Folgenden niedergelegt wird, nicht durch.

bb)

Der Beklagte zu 2) hat sich gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ab dem 01.07.2019 nicht bzw. nicht erheblich verteidigt. Er hat dieses Vorbringen des Klägers allenfalls einfach und damit ungenügend bestritten und ausgeführt, ihm seien die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin (die der Beklagte zu 2) als „Altlasten“ bezeichnet hat) verschwiegen worden, sodass er nach § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung etwaiger Verträge berechtigt sei.

Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu 1) steht der festgestellten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ab dem 01.07.2019 ebenfalls nicht entgegen:

Im Rahmen des § 17 InsO ist auf den insolvenzrechtlichen Fälligkeitsbegriff abzustellen. Dieser stellt für die Fälligkeit zwar auf § 271 BGB ab, fordert darüber hinaus jedoch ein ernsthaftes Einfordern des Gläubigers (vgl. BGH Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07). Regelmäßig ist ein solches Einfordern schon anzunehmen, wenn der Gläubiger eine Rechnung übersandt hat (vgl. Eilenberger, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 17 Rn. 7b). Aus dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten und von den Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Anl. K9 (Bl. 752 ff. d. A.) gehen die jeweiligen Belegdaten (= Rechnungsdaten) sowie die Fälligkeiten für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen hervor.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Verbindlichkeiten ferner dann nicht fällig, wenn sie streitig, gestundet oder sonst nicht ernsthaft eingefordert sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2016 - ll ZR 394/13, BeckRS 2016, 09241 Rn. 1; BGH, Beschl. v. 19.07.2007 - lX ZB 36/07, BeckRS 2007, 13422 Rn. 11; Eilenberger, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 17 Rn. 7). Ausdrücklich wurden Forderungen für nicht fällig angesehen, wenn zwischen den Parteien vereinbart war, dass der Schuldner nur zahlen solle, wie es ihm jeweils möglich sei (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2007 - lX ZB 36/07, BeckRS 2007, 13422 Rn. 11 ff.).

Im Hinblick auf die Passiva wendet der Beklagte zu 1) in der Klageerwiderung (dort Seiten 15/16, Bl. 395/396) zunächst ein, dass Forderungen von verschiedenen Lieferanten »regelmäßig gestundet« worden seien, insbesondere im Januar 2020 über den im Tatbestand genannten Gesamtbetrag von 36.515,58 €. Diese Ausführungen sind indes zu pauschal, als eine Fälligkeit jeweils zu verneinen wäre. Der Beklagte zu 1) schildert keinen nachprüfbaren Lebenssachverhalt, aus dem sich eine jeweilige Stundungsvereinbarung oder sonstige Zahlungserleichterung ergäbe. Sofern er darauf abstellt, dass die Stundungen gewährt worden seien, da man seitens der Lieferanten das Engagement der Schuldnerin habe würdigen wollen, ersetzt dies ein konkretes Vorbringen nicht. Weiterhin ist es nicht zutreffend, dass im Januar „branchenübergreifend“ wenig Umsatz gemacht würde; in vielen Bereichen - auch in der Gastronomie - ist, was der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist, nicht selten das Gegenteil der Fall. Dem Zeugenbeweis brauchte aus diesen Gründen nicht nachgegangen zu werden. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, im Rahmen einer Zeugenvernehmung den möglicherweise entscheidungserheblichen Sachverhalt erst ermitteln zu müssen, was bei Betrachtung dieses Vorbringens der Fall wäre, jedoch die einschränkenden Maßgaben der ZPO unbeachtet ließe. Diese Ausführungen sind ferner nicht geeignet, die Überprüfungen aus dem Gutachten der K. (die sich zudem auf andere Zeiträume beziehen) zu entkräften oder auch nur zu erschüttern. Das gilt umso mehr, sofern der Beklagte zu 1) an gleicher Stelle pauschal mitteilt, dass »weitere Stundungen vereinbart« worden seien.

Sofern der Beklagte zu 1) in seinem Schriftsatz vom 24.10.2024 (Bl. 966 ff. d. A.) nunmehr verschiedene „Lieferantenkredite“ behauptet, bei denen es sich der Sache nach offenbar um zeitlich nicht näher eingegrenzte Stundungsabreden handeln soll, greift diese Verteidigung ebenfalls nicht durch:

Aus dem Vortrag des Beklagten zu 1) an der o. g. Stelle ergibt sich, dass er die Behauptungen ergebnisorientiert ins Blaue hinein aufgestellt hat, da sich der jeweils vermeintliche „Lieferantenkredit“, zu dem keine Einzelheiten im Sinne eines für jeden Fall nachprüfbaren Lebenssachverhalts mitgeteilt werden, bei allen Behauptungen betragsmäßig - lediglich - an dem höchsten, im Gutachten der K. zu den jeweiligen Stichtagen gelisteten Rechnungsbeträgen gem. Anl. K9 (Bl. 752 ff. d. A.) orientiert.

So ergibt sich der angeblich von der X. gewährte Lieferantenkredit über 1.300,00 € aus der entsprechenden Tabelle gem. Anl. K 9 hinsichtlich der fälligen Forderungen zum Stichtag 07.07.2019 (Bl. 757 d. A.).

Zwar legt der Beklagte zu 1) zusätzlich eine auf den 07.10.2024 und mithin fünf Jahre nach den hier zu untersuchenden Ereignissen datierte „Bestätigung“ vor (Anl. B1-32, Bl. 998 d. A.). Diese offenbar im Lichte des vorliegenden Prozesses verfasste Bestätigung vermag den Vortrag allerdings nicht zu substantiieren, da sie keine Auskunft dazu gibt, dass die Gläubigerin die im Juli 2019 fällige/n Rechnung/en tatsächlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BGH gestundet o. ä. hätte. Die einschlägigen Rechnungen werden in der genannten „Bestätigung“ zwar aufgelistet. Der Beklagte zu 1) trägt allerdings keine Details dazu vor, wie die unter der Bezeichnung „Lieferantenkredit“ zu fassende Zahlungserleichterung im Sinne einer Stundung oder Ratenzahlung ausgesehen hat, wobei das Vorbringen zu der vermeintlich gänzlich fehlenden Fälligkeit der Rechnungen nur als Stundung eingeordnet werden kann. Stundung bedeutet das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei fortbestehender Erfüllbarkeit (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 271 Rn. 15). Wird eine Forderung gestundet, bis die Vermögenslage des Schuldners eine Tilgung erlaubt, wie der Beklagte zu 1) es hier u. a. unter Verweis auf die nachträglichen Auszahlungen der Fördergelder vorbringt, hätte die Leistung jedoch sofort nach Verbesserung der Vermögenslage erfolgen müssen, da der Schuldner unaufgefordert zu leisten oder Ratenzahlung anzubieten hat, sobald er hierzu in der Lage ist; spätestens hätte die geschuldete Leistung nach Ablauf einer angemessenen Frist erfolgen müssen (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, a. a. O., Rn. 16). In dieser Hinsicht finden sich jedoch keine Angaben des Beklagten zu 1), aus denen eine bestimmte oder bestimmbare Dauer der Stundung hervorginge. Selbiges ist ferner nicht in der vorgelegten Bestätigung enthalten. Damit liefen die Zahlungserleichterungen nach dem Vorbringen des Beklagten zu 1) praktisch auf einen Forderungsverzicht oder Erlassvertrag hinaus, der weder vorgetragen werden sollte, noch nach den Umständen des Falls ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

Gleiches gilt hinsichtlich des angeblich von der Fa. F. gewährten Lieferantenkredits über 2.522,21 €, der in der Anl. K 9 nachvollzogen werden kann, da er sich aus den zum 07.07.2019 fälligen Rechnungen über 2.316,34 € und 205,87 € zusammensetzt (Bl. 757). Der Kläger formuliert auch in diesem Fall offensichtlich ergebnisorientiert, um eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bestreiten zu können.

Noch augenfälliger wird die Vorgehensweise des Beklagten zu 1) hinsichtlich des vermeintlich von der Stadt L. eingeräumten Lieferantenkredits über 541,50 €. Denn Forderungen dieser Gläubigerin finden sich in der Anl. K9 über einen Höchstbetrag von 543,50 € (Bl. 753, 757, 762, 768 d. A.). Es erscheint lebensfremd, dass die öffentliche Hand überhaupt derlei „Lieferantenkredite“ gewährt (wobei völlig unklar bleibt, welche Leistung dieser Rechnungsschuld zugrundelag) und noch dazu über einen nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) zu geringen Betrag mit der fernliegenden Folge, dass der überschießende Kleinstbetrag von 2,00 € weiterhin fällig bleiben soll. Dieser Umstand stützt die Überzeugung der Kammer wesentlich, dass es sich bei den behaupteten „Lieferantenkrediten“ um ein ergebnisorientiertes, konstruiertes Vorbringen ins Blaue hinein handelt.

Für die weiterhin behaupteten Lieferantenkredite der Fa. Q. über 2.320,50 € (Anl. K9, Bl. 753, 757 etc.) und der Fa. E. über 3.319,03 € (Anl. K9, Bl. 753, 757 pp.) gilt dies entsprechend. Hinsichtlich des behaupteten Lieferantenkredits der Fa. H. „über bis zu 9.641,04 €“ fällt erneut auf, dass sich der behauptete Betrag exakt aus den zum Stichtag des 07.07.2019 fälligen Forderungen zusammensetzt (Anl. K9, Bl. 758). Die gleichen Erwägungen beanspruchen hinsichtlich der behaupteten Lieferantenkredite der Fa. Y. über 1.015,40 €, der Fa. J. von bis zu 7.437,82 €, der Fa. B. in Höhe von 1.106,88 €, der Fa. O. über bis zu 3.213,00 € und der Fa. V. zu angeblich bis zu 2.586,68 € Geltung.

Hinsichtlich der vorgelegten schriftlichen „Bestätigungen“ der Unternehmen H. und Fa. O. (Anl. B1-33 und B1-34, Bl. 999 ff. d. A.) gelten die obigen Ausführungen zu einer unzureichenden Darlegung von Stundungsabreden entsprechend. In den „Bestätigungen“ ist lediglich von nicht näher vorgetragenen „Absprachen zu veränderten Zahlungszielen“ mit dem Beklagten zu 1) die Rede; Details, insbesondere zur jeweils vereinbarten Dauer der Stundung, finden sich nicht, wären bei realitätsnaher Betrachtung im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten aber zu erwarten gewesen.

Das pauschale Vorbringen zu übrigen Lieferantenkrediten in dem Zeitraum 31.07.2019 bis 31.03.2020 ist mangels Substanz unbeachtlich.

Aus den vorerwähnten Gründen sieht sich die Kammer nicht gehalten, die benannten Zeugen zu vernehmen. Der ggf. entscheidungserhebliche Sachverhalt bezüglich der behaupteten „Lieferantenkredite“/Stundungen etc. würde, auch soweit der Beklagte zu 1) schriftliche Bestätigungen vorlegt, im Rahmen einer Zeugenbefragung zunächst ermittelt werden müssen, da der Beklagte zu 1) keine ausreichenden Tatsachen vorträgt, welche die Annahme einer entsprechenden Vereinbarung zulassen. Dies würde den Grundsätzen der ZPO indes widersprechen, wonach eine Beweisaufnahme - etwa durch Zeugenvernehmung - nur zu konkret vorgetragenen Behauptungen stattfindet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Vorbringen nicht nur für sich genommen an Substanz mangelt, sondern der gesamte Vortrag zu vermeintlichen Lieferantenkrediten/Stundungen aus den oben genannten Gründen konstruiert erscheint und nach Überzeugung der Kammer allein ergebnisorientiert mit dem Ziel verfasst wurde, einer erheblichen Zahlungsverpflichtung möglichst zu entgehen. Ferner kann in der Gesamtschau nicht außer Betracht bleiben, dass sich der Beklagte zu 2) in dieser Hinsicht, wie ausgeführt, nicht erheblich verteidigt hat; insbesondere beruft er sich nicht auf etwaige Stundungsabreden oder bestreitet im Übrigen die Fälligkeit von Forderungen.

Die Kammer hat nicht übersehen, dass der Beklagte zu 1) in seiner als Anl. B1-23 (Bl. 466 d. A.) vorgelegten E-Mail an die Gesellschafter vom 19.03.2020 gleichfalls „Stundungen“ erwähnt. Dies bezieht sich - mangels anderer Anhaltspunkte - allerdings auf den Versuch, mit den Sozialversicherungsträgern derartige Abreden zu treffen, wie sich aus dem Schreiben vom 15.03.2020 gemäß Anl. B1-27 (Bl. 472 d. A.) oder der E-Mail vom 20.03.2020 (Anl. B1-24, Bl. 468 d. A.) ergibt, wonach zusätzlich Stundungen für Mietzahlungen herbeigeführt werden sollten. Dass der Beklagte zu 1) mit seinen Musterschreiben gegenüber den Sozialversicherungsträgern oder Vermietern Erfolg gehabt hätte, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Von weiteren, konkreten Zahlungserleichterungen oder sonstigen „Lieferantenkrediten“ ist in diesen vorgelegten Unterlagen nicht die Rede.

cc)

Die Angaben im Gutachten der K. zum 30.06.2019 (Bl. 191 f. d. A.) sowie für die nachfolgende Zeit werden ferner nicht durch die seitens des Beklagten zu 1) eingereichte „Jahresübersicht 2018“ v. 15.01.2019 gem. Anl. B1-15 (Bl. 453 d. A.) erschüttert, denn diese Übersicht weist zwar ein „UN Ergebnis“ über 27.588,86 € aus; zum 31.12.2018 belegt sie jedoch ferner eine Gesamtliquidität von -207.221,13 €. Diese Unterlage betrifft überdies nicht den vorliegend „kritischen“ Zeitraum ab dem 01.07.2019.

Die Feststellungen aus dem Gutachten der K. zur Liquidität der Schuldnerin an den oben genannten Stichtagen werden ferner nicht durch die als Anlage B1-17 vorgelegte Jahresübersicht für 2019 vom 20.03.2020 relativiert oder widerlegt. Darin ist zwar ein vorläufiges Ergebnis von +52.994,81 € festgehalten, wobei die „sonstigen Erträge“ mit 244.992,05 € angegeben werden. Dabei bleibt jedoch unklar, woraus sich diese Erträge ergeben sollen.

Gleiches gilt für den „Soll-/Ist-Vergleich“ für 2019 vom 11.02.2020 gemäß Anl. B1-18 (Bl. 458 f. d. A.) mit einem vorläufig positiven Ergebnis unter Berücksichtigung erwarteter Zuschüsse von insgesamt 209.758,21 € und einer ebenfalls festgestellten Liquidität von -34.486,94 €.

Die BWA für Februar 2020 vom 12.03.2020 (Anl. B1-19, Bl. 460 d. A.) ist mit einem vermerkten Ergebnis von -12.747,46 € (Jan. u. Feb. 2020) ebenfalls nicht geeignet, die Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit zu erschüttern. Gleiches gilt für die BWA für März 2020 vom 23.03.2020 (Anl. B1-20, Bl. 462 f. d. A.), die ein geringfügig positives Ergebnis bei einer fortbestehend negativen Liquidität von -36.737,68 € ausweist.

Die von dem Beklagten zu 1) herangezogene Jahresplanung für 2020 und deren Anpassungen (Anl. B1-21 und 22) stellen lediglich Erwartungen dar, welche die bereits ab dem 01.07.2019 festgestellte Zahlungsunfähigkeit unberührt lassen.

Das weiterhin angeführte „Monitoring“ durch den D. nach Anl. B1-12, Bl. 448 d. A., ergibt keinen Unterschied, da es das Jahr 2018 betrifft und für 2019 lediglich Prognosen bzw. Annahmen vorsieht.

dd)

Dass der Beklagte zu 1) sich über die langfristig schwierige finanzielle Lage der Schuldnerin im Klaren gewesen ist, ergibt sich überdies anschaulich aus seiner E-Mail vom 19.03.2020 an die Gesellschafter (Anl. B1-23, Bl. 466 d. A.), in der er davon spricht, dass bei der Schuldnerin eine „seit Jahren anhaltende angespannte Liquidität“ bestand. Es fehle für die Zahlung von Löhnen und Gehältern zur damaligen Zeit ein Betrag von 60.000,00 €.

b) Überschuldung i. S. d. § 19 InsO

Sofern der Kläger das Klagebegehren ferner auf eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin i. S. d. § 19 InsO bereits zum 31.12.2018 unter Bezugnahme auf die Anl. K6 (Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2018) mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 221.218,43 € bei fehlender positiver Fortbestehensprognose stützt, kann dies nach den obigen Ausführungen offenbleiben. Die rechnerische bilanzielle Überschuldung (vgl. BeckOK InsR/Wolfer, 36. Ed. 15.7.2024, InsO § 19 Rn. 8) hat der Kläger indes substantiiert dargetan.

Die Kammer merkt der Vollständigkeit halber an, dass der Beklagte zu 2) sich auch hiergegen nicht erheblich verteidigt hat.

Die Verteidigung des Beklagten zu 1) greift auch an dieser Stelle nicht durch.

aa)

Es ist bereits nicht erkennbar, dass eine positive Fortführungsprognose bestand.

Die Fortbestehensprognose besteht aus dem subjektiven Fortführungswillen und zwei objektiven Elementen, nämlich einem Unternehmenskonzept und einer darauf aufbauenden, integrierten Finanzplanung (vgl. BeckOK InsR/Wolfer, 36. Ed. 15.7.2024, InsO § 19 Rn. 11).

Ob ein subjektiver Fortführungswille bestand, erscheint - entgegen der Behauptung des Beklagten zu 1) - sehr fraglich, da der Beklagte zu 1) sein Ausscheiden aus der Gesellschaft schon mit dem Aufhebungsvertrag vom 22.11.2019 eingeleitet hatte und die Beendigung seiner Tätigkeit bei - wie ausgeführt - „jahrelang angespannter Liquidität“ absehbar war.

Der Beklagte zu 2) hat in dieser Hinsicht lediglich das Bestehen einer positiven Prognose in den Raum gestellt, was ersichtlich nicht ausreicht.

Dass ein tragfähiges Unternehmenskonzept erarbeitet worden wäre, behaupten die Beklagten nicht. Der Verweis des Beklagten zu 1) auf den Inhalt der Anlagen B1-25 und B1-26 vermag dies nicht zu ersetzen, da hierin kein Unternehmenskonzept, sondern lediglich eine Beispielsrechnung durch Ansatz von Kurzarbeitsquoten zu erkennen ist. Zu einer integrierten Finanzplanung ist nichts bekannt geworden.

Ein abweichender Maßstab in Anlehnung an die Rechtsprechung zu „Start-Ups“ (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 - 12 W 7/21 = NZG 2021, 1266) kommt nicht in Betracht, da die Gründung einer gGmbH vornehmlich auf die Befreiung von bestimmten Steuerpflichten abzielt und dieses Motiv nicht mit der Gründung eines ggf. über längere Zeit nicht ertragfähigen Kleinunternehmens, das neu auf den Markt tritt, vergleichbar ist. Ferner ist hier nicht erkennbar, dass ein „Investor“ die Schuldnerin wiederholt mit erheblichen Beträgen finanziell unterstützt hätte; die seitens der Gesellschafter gewährten Darlehen spielten in Anbetracht des Umfangs der Verbindlichkeiten der Schuldnerin lediglich eine untergeordnete Rolle. Sie konnten abseits der gewährten Fördergelder nur für „das Nötigste“ verwendet werden.

bb)

Der Beklagte zu 1) bestreitet eine Überschuldung zudem deshalb, da der Kläger unzulässigerweise Darlehensforderungen über 160.720 € berücksichtige, die aufgrund der jeweiligen Rangrücktritte nicht einzubeziehen seien.

Das Vorbringen des Beklagten zu 1) zu einem Rangrücktritt (§ 39 Abs. 2 InsO) in Bezug auf das Gesellschafterdarlehen des Gesellschafters R. W. über 50.000 € ist aufgrund seiner Pauschalität unbeachtlich, da die Darlehensgewährung nicht konkret beschrieben wurde. Es handelt sich ausweislich der vorgelegten Anlage B1-30 (Bl. 476 d. A.) um einen Vorgang aus 2015. Das fällt nicht in den vorliegenden Zeitraum und wurde in der Klageerwiderung des Beklagten zu 1) vom 15.08.2024 (Bl. 394 d. A.) nicht näher aufgeschlüsselt.

Sofern sich der Beklagte zu 1) in seinem Schriftsatz vom 24.10.2024 zusätzlich auf die als Anl. B1-35 vorgelegte „Bestätigung“ des Gesellschafters R. W. vom 10.10.2024 beruft, die etwa fünf Jahre nach den fraglichen Ereignissen und abermals in Ansehung des vorliegenden Verfahrens verfasst worden sein wird, ergibt sich aus dieser lediglich, dass der Gesellschafter Rangrücktritte für sämtliche Darlehen mündlich erklärt haben will. Eine konkrete Sachverhaltsdarstellung findet sich aber nicht, insbesondere nicht über den nach Behauptung des Beklagten zu 1) betroffenen Gesamtdarlehensbetrag von 160.720,00 €.

Der Kläger ist diesem Vorbringen zudem in seinem Schriftsatz vom 26.09.2024 substantiiert entgegengetreten, indem er auf eine entsprechende Forderungsanmeldung des Herrn U. W. abhebt, der im Insolvenzverfahren zugleich in Vertretung für die Erben der verstorbenen Frau LM. W. sowie Frau QP. aufgetreten ist, wobei sich ein Rangrücktritt in Bezug auf diese Darlehen nicht ergibt - im Gegenteil wurde die entsprechende Passage im Vordruck der Forderungsanmeldung freigelassen.

Dem Beklagten zu 1) hätte es auch vor diesem Hintergrund oblegen, die jeweiligen Darlehensgewährungen und die mit diesen in Zusammenhang stehenden Rangrücktritte dezidiert für jedes Rechtsgeschäft darzulegen, was er nicht getan hat. Eine Überprüfung ist daher nicht möglich und die pauschale Bestätigung, die Rangrücktritte seien jeweils mündlich erklärt worden, genügt nicht. Die Durchführung einer Beweisaufnahme würde erneut auf eine Ausforschung des eventuell entscheidungserheblichen Sachverhalts hinauslaufen, wozu die Kammer nicht verpflichtet ist.

cc)

Die von dem Beklagten zu 1) weiterhin angeführte, aus seiner Sicht „harte“ Patronatserklärung gemäß § 2 des Aufhebungsvertrags vom 22.11.2019 (Anl. B1-14, Bl. 451 f. d. A.) beseitigt die Feststellung einer Überschuldung nicht. Patronatserklärungen sind rechtlich verbindliche Erklärungen eines Dritten (sog. Patron), meist der Muttergesellschaft oder eines Investors, für die Verbindlichkeiten des Schuldners (sog. Protegé) einzustehen. Die sich aus der Patronatserklärung ergebene Verlustdeckungszusage sowie die Patronatserklärung selbst unterliegen dabei keinem Formzwang. Soweit der „Patron“ dem Schuldner eine „harte“ Patronatserklärung abgegeben hat, also eine solche, aus der sich ein unmittelbarer Anspruch aller Gläubiger des Schuldners gegen den Patron ergibt, ist die Patronatserklärung in der Überschuldungsbilanz des Schuldners zu aktivieren. Stellt sich bei einer Überprüfung des Überschuldungsstatus des Schuldners also heraus, dass die Patronatserklärung wirksam und werthaltig war, so liegt keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vor. Eine „weiche“ Patronatserklärung, also eine solche, die keinen rechtsgeschäftlichen Charakter aufweist und keine Verbindlichkeit der Zusage des Patrons begründet, kommt als Mittel zur Vermeidung der rechnerischen Überschuldung mangels aktivierbarer Forderungen in der Überschuldungsbilanz hingegen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Braun/Salm-Hoogstraeten, 10. Aufl. 2024, InsO § 19 Rn. 26-28, beck-online).

Ausgehend hiervon wurde unter § 2 des o. g. Aufhebungsvertrags keine „harte“ Patronatserklärung abgegeben, da die Regelung (lediglich) eine kurzfristige Mittelgewährung für Löhne und Gehälter vorsieht, verbunden mit einer Frist von vier Tagen ab Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags. Die Regelung stellt sich folglich als einmalige finanzielle Aushilfe zur Begleichung (damals) aktuell anstehender Lohn- und Gehaltszahlungen dar und nicht als „harte“ Patronatserklärung, aus der sich ein unmittelbarer Anspruch aller Gläubiger der Schuldnerin gegen den Patron ergibt; dies war nach der konkreten Ausgestaltung der vorzitierten Klausel gerade nicht gewollt.

Sofern der Beklagte im Übrigen wiederholt anführt, dass die Gesellschafter zugesagt hätten, der Schuldnerin stets die ausreichenden Mittel zur Begleichung sämtlicher fälliger Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen, hat er nicht vorgetragen, dass dies in der Praxis tatsächlich so gehanhabt worden wäre. Es mag sein, dass die Gesellschafter seit 2015 wiederholt mit kleineren Darlehensbeträgen „ausgeholfen“ haben. Diese Beträge waren allerdings nicht ausreichend, um die aufgelaufenen Verbindlichkeiten zu reduzieren oder gar ganz auszugleichen.

dd)

Soweit der Beklagte zu 1) pauschal und ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte behauptet, dass überflüssige Rückstellungen in Höhe von 60.389,59 € gebildet worden wären und die Sacheinlagen höher als mit einem Betrag von 56.631,00 € zu veranschlagen seien, ist dies unbeachtlich und rechtfertigt nicht die Durchführung einer Beweisaufnahme. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Geschäftsführer hat substantiiert zu etwaigen Vermögenswerten vorzutragen (vgl. BeckOK InsR/Wolfer, 36. Ed. 15.7.2024, InsO § 19 Rn. 59), weshalb die bloße Negation des Zahlenwerks nicht ausreichen kann.

4. Zahlungen i. S. d. § 64 S. 1 GmbHG

Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 64 Rn. 195) hat in der Klageschrift sowie in den Anl. K3 und K4 (ab Bl. 92 der Akte) Auszahlungen bzw. Einzahlungen von dem bzw. auf das im Tatbestand zitierte Girokonto bei der Sparkasse L. in dem hier relevanten Zeitraum zwischen dem 01.07.2019 und dem 31.03.2020 bzw. zwischen dem 01.04.2020 und dem 16.07.2020 dargelegt (§§ 131, 137 ZPO), die für sich genommen nicht streitig sind.

Nach herrschender Meinung ist der Begriff der „Zahlungen“ im weitesten Sinne zu verstehen und erfasst jeden das Gesellschaftsvermögen belastenden Transfer (vgl. Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 64 Rn. 10). Mithin ist jede das verteilungsfähige Gesellschaftsvermögen verkürzende Leistung umfasst.

Überweisungen und Abbuchungen von einem debitorischen (d. h. dauerhaft „überzogenen“) Konto berühren die verteilungsfähige Masse nicht, sondern gehen allein zu Lasten der Bank, wenn diese über keine Gesellschaftssicherheiten verfügt. Wird mit den Kreditmitteln eine Gesellschaftsverbindlichkeit getilgt, so findet lediglich ein Gläubigerwechsel statt, was keine Haftung nach § 64 S. 1 auszulösen vermag (vgl. H.-F. Müller, in: MüKo GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 64 Rn. 146; BGH Urt. v. 04.07.2017 - II ZR 319/15, NZG 2017, 1034 Rn. 13).

Etwas anderes gilt dann, wenn die kontoführende Bank über freie Gesellschaftssicherheiten verfügt, welche sie zu einer abgesonderten Befriedigung im Sinne der §§ 50 f. InsO berechtigt. Dann stellen diese Auszahlungen gleichzeitig eine Zahlung im Sinne des § 64 S. 1 GmbHG dar (vgl. BGH Urt. v. 26.01.2016 - ll ZR 394/13), weil dann die der Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Insolvenzmasse durch die weitere, über ihren vorherigen Umfang hinausgehende Inanspruchnahme der Sicherheit verringert wird (vgl. Bork/Kebekus, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 88. EL Mai 2021, § 15b Rn. 21).

Gehen Zahlungen auf dem debitorischen Konto ein, handelt es sich um eine Zahlung an die kontoführende Bank, wodurch die Darlehensverbindlichkeit zurückgeführt wird (vgl. Nerlich, in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Auflage 2017, § 64 Rn. 16; H.-F. Müller, in: MüKo GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 64 Rn. 146; BGH, Urt. v. 23.06.2015 - II ZR 366/13). Diese Einzahlungen stellen Zahlungen i. S. d. § 64 GmbHG a.F. dar.

Zahlungen nach § 64 S. 1 GmbHG a.F. sind ferner Barauszahlungen aus dem Kassenbestand, aber auch Auszahlungen und Überweisungen von einem kreditorisch (d. h. dauerhaft im „Plus“) geführten Konto (vgl. H.-F. Müller, in: MüKo GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 64 Rn. 145; Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 64 Rn. 76b).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte zu 2) antragsgemäß zur vollumfänglichen Zahlung zu verurteilen gewesen. Soweit er sich in seinem nicht fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 07.11.2024 zur Forderungshöhe einlässt, ändert dies nichts an deren Bestand, da der Beklagte zu 2) lediglich auf die - aus Sicht der Kammer unbrauchbare - Tabelle aus der Klageschrift abhebt. Die Forderungshöhe ergibt sich betreffend den Beklagten zu 2) jedoch substantiiert aus dem Inhalt der Anl. K4 (Bl. 170 ff. d. A.), in der sämtliche vom Kläger angenommenen Ein-/Auszahlungen des Beklagten zu 2) hervorgehen und die nicht sämtlichen Kontoverkehr betreffen. Auf diese Unterlage (§§ 131, 137 ZPO) ist der Beklagte zu 2) nicht eingegangen. Sofern der Beklagte zu 2) im o. g. Schriftsatz einzelne Zahlungsbeträge herausgreift, ist sein Vorbringen bei Betrachtung der Anl. K4 nicht nachvollziehbar, da in dieser die „Abzugspositionen“ nicht als „Anspruch“ deklariert und mithin nicht gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemacht worden sind.

Sofern der Beklagte zu 1) anführt, das betreffende Gesellschaftskonto sei stets im Haben geführt worden, steht dies einem Anspruch nach § 64 S. 1 GmbHG a.F. nicht entgegen (vgl. oben).

Dem Beklagten zu 1) ist allerdings darin beizupflichten, dass die von ihm in seinem Schriftsatz vom 24.10.2024 ab Seite 12 (Bl. 975 ff. der Akte) aufgelisteten Abzüge, welche die Kammer sämtlich überprüft hat, nicht in dem von dem Kläger als Anlage K 13 (Bl. 796 ff. der Akte) vorgelegten Kontoauszug des unstreitig einzigen Geschäftskontos der Schuldnerin enthalten sind. Wo die als Abzüge gekennzeichneten Beträge herrühren und weshalb sie in der Forderungsaufstellung des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) gemäß Anl. K3 zusätzlich enthalten sind, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das gilt auch für die von dem Beklagten zu 1) aufgeführte Erstattung über 365,50 €. Demzufolge war von der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klageforderung einen Betrag von 24.891,97 € abzuziehen.

Sofern sich der Beklagte zu 1) weiterhin maßgeblich auf einen universellen Aktiventausch beruft, dringt er hiermit nicht durch. Zwar kann bei Vorliegen eines Aktiventauschs eine masseschädliche Zahlung im wirtschaftlichen Ergebnis entfallen. Um einen Aktiventausch annehmen zu können, müsste jede hiervon erfasste Zahlung allerdings in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vermögenszufluss erfolgt sein und die Werthaltigkeit muss im Zeitpunkt des Zuflusses bestehen (vgl. Habersack/Casper/Löbbe/Casper, 3. Aufl. 2021, GmbHG §§ 63, 64 Rn. 117). Das hat der Beklagte zu 1) hier lediglich pauschal für „Wareneinkauf“ oder „notw. Büro-/Gastronomiebedarf“ behauptet, ohne auch nur einen der zahlreichen Zahlungsvorgänge konkret zu beschreiben, sodass die vorbezeichnete Überprüfung überhaupt möglich würde. Dies für eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen schlicht in den Raum zu stellen, genügt nach Ansicht der Kammer nicht.

Die Vereinnahmung von Rechnungsbegleichungen auf ein ggf. kurzeitig im Soll befindliches Konto stellen ebenfalls Zahlungen i. S. d. § 64 GmbHG a.F. dar (vgl. oben).

5. Privilegierte Zahlungen, § 64 S. 2 GmbHG a.F.

Ein Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. ist ausgeschlossen, wenn eine sogenannte privilegierte Zahlung i. S. d. § 64 S. 2 GmbHG a.F. vorliegt.

Dies ist der Fall, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. Der Sorgfaltsmaßstab ist nicht am Gesellschaftszweck, sondern allein am Gläubigerinteresse auszurichten. Der Erstattungsanspruch entfällt mithin nur, wenn die Zahlung aus Gläubigersicht verantwortbar war. Hieran sind strenge Anforderungen anzulegen. Zu bejahen ist dies, wenn - aus ex ante-Sicht - die Zahlung mehr Vor- als Nachteile für die Gläubigergesamtheit (Masse) verspricht (vgl. Haas, in: Baum-bach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 64 Rn. 89). Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Einrede trifft nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von S. 1 und S. 2 nach allgemeinen Regeln der Beweislast den sich hierauf berufenden Geschäftsführer (vgl. Mätzig, in: BeckOK GmbHG, 48. Ed. 1.5.2021, § 64 Rn. 54).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind vorliegend keine privilegierten Zahlungen in Abzug zu bringen.

Der Beklagte zu 2) beruft sich hierauf bereits nicht bzw. nur so pauschal, dass sein Vorbringen unbeachtlich ist. Der Beklagte zu 1) dringt mit seinen Ausführungen abermals nicht durch.

a) Löhne und Gehälter

Unstreitig enthalten die von dem Kläger geltend gemachten Zahlungen an verschiedenen Stellen die Positionen „Löhne“ bzw. „Gehälter“.

Zahlungen für Löhne und Gehälter sind allerdings nicht automatisch privilegiert. Der BGH geht vielmehr davon aus, dass einer Zahlung von Gehältern im Regelfall kein Massezufluss gegenübersteht. Mit einer Zahlung entgegen § 64 S. 1 GmbHG a.F. wird die ab Insolvenzreife den Gläubigern zur Verwertung zur Verfügung stehende Masse verkürzt. Um diese Masseverkürzung ausgleichen zu können, muss auch die in die Masse gelangende Gegenleistung für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Zwar ist für die Bewertung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird, und nicht der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (vgl. BGHZ 203, 218 = NZG 2015, 149 Rn. 11). Die Bewertung selbst hat aber schon aufgrund der Insolvenzreife der Gesellschaft danach zu erfolgen, ob die Insolvenzgläubiger die Gegenleistung verwerten könnten, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt das Verfahren eröffnet wäre. Das ist bei Arbeits- oder Dienstleistungen regelmäßig nicht der Fall. Dienstleistungen führen nicht zu einer Erhöhung der Aktivmasse und sind damit kein Ausgleich des Masseabflusses (vgl. Fölsing, KSI 2015, 70 (73); NZG 2017, 1034 Rn. 18).

Gegenteiliges haben die Beklagten nicht vorgetragen.

Zahlungen auf Löhne und Gehälter sowie die kurzzeitige Fortsetzung der Zahlung von Lieferantenrechnungen können ansonsten allenfalls privilegiert sein, wenn ein ernsthafter Sanierungsversuch stattfindet (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.06.2010 - 11 U 133/06, BeckRS 2010, 18600; vgl. auch BeckOK GmbHG/Mätzig, 61. Ed. 1.8.2024, GmbHG § 64 Rn. 57), der hier aber nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist (vgl. oben).

b) Sozialversicherung und Fiskus

Die Zahlungen der Sozialversicherungsbeträge und Steuern sind regelmäßig privilegiert i. S. d. § 64 S. 2 GmbHG a.F. Der Kläger hat inzwischen klargestellt, Zahlungen an Sozialversicherungsträger vorliegend nicht geltend zu machen (Schriftsatz des Klägers vom 26.09.2024, S. 5, Bl. 749 d. A.). Abweichendes ergibt sich aus den Forderungsaufstellungen gem. Anl. K3 und K4 nicht.

Der Beklagte zu 2) beruft sich hierauf zudem nicht, der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner tabellarischen Auflistung ebenfalls nicht.

c) Sonstige privilegierte Zahlungen

Soweit der Kläger außerdem die Zahlungen von Beträgen verlangt, die nach dem Inhalt der anspruchsbegründenden Unterlagen (§§ 131, 137 ZPO) die Begleichung etwa von laufenden Wasser-, Strom-, Heiz-, Miet- oder Nebenkosten beinhalten, stellt sich die Zahlung dieser Positionen vorliegend ebenfalls nicht als privilegiert dar. Denn bei der Annahme einer Privilegierung ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen; bloße Hoffnungen darauf, dass die veranlassten Zahlungen positive Auswirkungen auf die potenzielle Insolvenzmasse entfalten werden, genügen nicht für eine Einrede nach § 64 S. 2 GmbHG a.F. Vielmehr muss es sich um auf nachweisbarer, tatsächlicher und schlüssiger Basis beruhende begründete Aussichten handeln, die auf ein solides Sanierungskonzept zurückgehen (vgl. BeckOK GmbHG/Mätzig, 61. Ed. 1.8.2024, GmbHG § 64 Rn. 56 m. w. N.). Gemessen daran erwiesen sich die vorgenannten Zahlungen ebenfalls nicht als privilegiert. Ein solides Sanierungskonzept wurde zu keiner Zeit verfolgt. Vielmehr hatte der Beklagte zu 1) sein Ausscheiden aus der Gesellschaft, wie bereits ausgeführt, im November 2019 vorbereitet, ihm war die jahrelang angespannte wirtschaftliche Situation geläufig. Vor diesem Hintergrund dringt er mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 24.10.2024, sämtliche Zahlungen seien privilegiert gewesen, nicht durch. Der Beklagte zu 2) verweist auf ihm bekannt gemachte „Altlasten“, wobei ihm das wahre Ausmaß der von ihm nicht bezweifelten Verschuldung verschwiegen worden sei.

Die Beklagten können sich schließlich nicht auf den sog. Quoten(verringerungs)schaden i. S. d. § 15b Abs. 4 S. 2 n.F. (gültig ab 01.01.2021) berufen. Durch diese Neuregelung wurde die unter Umständen massive Haftung der Organe vor allem bei Handelsunternehmen mit vielen Zahlungsvorgängen, die sich vorliegend realisiert hat, durch die Möglichkeit der Darlegung eines der Gläubigergemeinschaft tatsächlich (nur) eingetretenen Schadens wesentlich eingeschränkt (vgl. BeckOK InsR/Wolfer, 36. Ed. 15.7.2024, InsO § 15b Rn. 34). Der vorliegende Fall ist, wie eingangs dargestellt, nach Art. 103m S. 1 EGInsO jedoch ausschließlich nach der früheren, bis zum 31.12.2020 geltenden Rechtslage zu beurteilen, die derlei Haftungsbeschränkungen nicht vorgesehen hat.

6. Verschulden

Die Beklagten handelten jeweils schuldhaft.

Bei Zahlungen in der objektiven Lage des § 64 GmbHG a.F. wird ein Verschulden des jeweiligen Geschäftsführers vermutet, wobei die Erkennbarkeit der Insolvenzreife ausreicht und ebenfalls vermutet wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2012 - ll ZR 243/11; Urt. v. 11.09.2000 - ll ZR 370/99; Urt. v. 14.05.2007 - ll ZR 48/06). Von dem Geschäftsführer einer GmbH wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets informiert hält. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Liegt eine Auszahlung nach Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit vor, wird die Pflichtwidrigkeit der Zahlung sowie das Verschulden vermutet. Will sich der Geschäftsführer entlasten, hat er darzulegen, dass und wie er sich um die finanzielle Situation der Gesellschaft gekümmert hat bzw. aus welchen Gründen er die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht erkennen konnte, oder dass die Zahlungen mit den Grundsätzen eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren. Dass die Insolvenzreife der Gesellschaft für den Geschäftsführer nicht erkennbar war, setzt voraus, dass dieser seine Pflicht zur wirtschaftlichen Selbstkontrolle nicht verletzt hat (vgl. Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019 § 64 Rn. 119; OLG Celle GmbHR 2008, 1034 (1035)).

In dieser Hinsicht hat der Beklagte zu 2) nicht ausreichend vorgetragen. Er beruft sich darauf, von den Gesellschaftern arglistig getäuscht worden zu sein; die tatsächliche wirtschaftliche Lage habe er nicht bzw. erst später erkennen können, Daten seien ausgelagert gewesen. Dieses Vorbringen genügt zu einer Entlastung nicht, immerhin waren dem Beklagten zu 2) nach seinen Angaben die finanziellen „Altlasten“ der Schuldnerin bekannt; dies hätte für ihn umso mehr Anlass sein müssen, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin eingehend zu überprüfen. Der Beklagte zu 2) kann sich überdies nicht darauf zurückziehen, die wegen des Ausbruchs der Corona-Pandemie (ein für die wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerin erkennbar problematischer Umstand) in Stillstand geratene Schuldnerin lediglich beraten zu haben. Die Haftung nach § 64 GmbHG a.F. besteht allein aufgrund der formellen Geschäftsführerstellung, die unzweifelhaft bestand.

Sofern der Beklagte zu 1) sich auf die Anl. B17 bis B21 beruft und meint, aus diesen Zahlen eine gute wirtschaftliche Lage herauslesen zu können, teilt die Kammer diese Einschätzung schon deshalb nicht, weil dem Beklagten zu 1) die langjährig schwierige Liquiditätslage bekannt war. Die Zusage der Gesellschafter zur finanziellen Ausstattung der Schuldnerin hat dabei - wie bereits ausgeführt - nicht ausgereicht. Gleiches gilt für weiterhin gezahlte Fördergelder.

Soweit der Beklagte zu 1) sich schließlich auf eine langjährige Beratung durch einen Rechtsanwalt / Steuerberater / Unternehmensberater beruft, entbindet ihn dies nicht von der eingangs beschriebenen, fortlaufenden Informations- und Überwachungspflicht als Geschäftsführer. Denn etwa ein mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragter Steuerberater ist im Rahmen des ihm von der Gesellschaft erteilten Mandats nicht ohne Weiteres zu einer Aufklärung des Geschäftsführers über dessen Insolvenzantragspflicht verpflichtet (vgl. BeckOK GmbHG/Mätzig, 61. Ed. 1.8.2024, GmbHG § 64 Rn. 63). Dies läge nur dann anders, wenn sich eine Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung der GmbH für den Geschäftsführer bereits aus den (für sich genommen zutreffenden) Unterlagen des Steuerberaters ergäbe, was hier nicht ersichtlich ist.

Ob und inwiefern überhaupt eine (fortlaufende) Beratung durch den Rechtsanwalt oder den Unternehmensberater stattgefunden hat, bringt der Beklagte zu 1) für den hier interessierenden Zeitraum nicht konkret vor, sodass der bloße Verweis auf die Einschaltung dieser Personen und deren etwaig vorhandene Fachkunde nicht genügt, um die Verschuldensvermutung zu erschüttern.

7. Rechtsfolge/Zinsen

Der Kläger hat nach alldem einen Anspruch auf Zahlung von 705.373,66 € gegen den Beklagten zu 1) und einen Anspruch auf Zahlung von 117.322,55 € gegen den Beklagten zu 2). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Zinsanspruch ab dem 07.06.2024 bzw. dem 08.05.2024 ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB i. V. m. der außergerichtlichen Geltendmachung gegenüber den Beklagten mittels der als Anl. K7 und K8 vorgelegten, außergerichtlichen Aufforderungsschreiben mit Zahlungsfristen bis zum 06.06.2024 bzw. 07.05.2024.

C. Nebenentscheidungen

Der zugunsten der Beklagten eingreifende Vorbehalt hinsichtlich ihres Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich ihrer Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse war von Amts wegen aufzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2005 - II ZR 235/03, BeckRS 2005, 9697; vgl. auch BGH, Urt. v. 08.01.2001 - II ZR 88/99 = NJW 2001, 1280 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 847.588,18 €

Dr. Ostheide

Giesler

Guttropf

Ri. Giesler ist urlaubsbedingt an der Signatur verhindert. Dr. Ostheide