Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 103m Überleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz
Stand: 02.09.2021
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. § 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 vorgenommen worden sind. Auf Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu Art 103m EGInsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.08.2021 – 2 BvR 1086/21Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch fachgerichtliche Anwendung einer temporal nicht einschlägigen Norm (hier: Anwendung des § 272 InsO nF auf Altverfahren entgegen der Übergangsvorschrift des Art 103m EGInsO)Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 27.11.2024 – 9 U 22/24
- OLG Zweibrücken, 17.05.2022 – 8 U 30/19
- BGH, 16.05.2024 – IX ZR 143/23Eigenverwaltungsverfahren: Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits bei Widerspruch ausschließlich des Sachwalters gegen die Feststellung einer titulierten Forderung zur TabelleZitiert von 1
- BGH, 11.01.2024 – IX ZB 38/22
- BGH, 11.01.2024 – IX ZB 32/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 17.06.2026 – 8 U 3/25
- OLG Köln, 16.06.2025 – 2 U 30/24
- OLG Düsseldorf, 11.11.2024 – 12 U 15/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 103m EGInsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
Art. 103m geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
22.12.2020 Ausfertigung
Art. 103m geändert durch Artikel 103m eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
BGBl. 2020 I S. 3256 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.