Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 271 Leistungszeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/271#abs-1 (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/271#abs-2 (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Wird zitiert von 940 Entscheidungen zu § 271 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2014 – VIII ZR 79/14Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung: Glaubhaftmachung der Berufungsbeschwer durch bloße Parteierklärung des Berufungsklägers; Frage der Fälligkeit als Gegenstand einer Feststellungsklage; Bestimmung des FälligkeitszeitszeitpunktsZitiert von 114
- LAG Baden-Württemberg, 26.09.2014 – 17 Sa 20/14
- BGH, 25.10.2006 – VIII ZR 23/06AGB-Inhaltskontrolle beim Kauf von Einbauküchen: Zulässigkeit von Klauseln über vorzeitige Lieferung, Fälligkeit des Kaufpreises, Liefernachfristen und Lagerkosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG München, 17.06.2021 – 29 U 22/20
- BAG, 23.06.2016 – 8 AZR 757/14Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung - Erfüllbarkeit einer Forderung - Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit - SteuerschadenZitiert von 25
- LAG Nürnberg, 02.07.2024 – 7 Sa 261/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.06.2026 – 8 U 45/26
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- OLG Karlsruhe, 29.05.2026 – 14 U 18/25 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 271 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 271 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1218)
BGBl. 2014 I S. 1218
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.