Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 271 Leistungszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 883
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Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2014 – VIII ZR 79/14Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung: Glaubhaftmachung der Berufungsbeschwer durch bloße Parteierklärung des Berufungsklägers; Frage der Fälligkeit als Gegenstand einer Feststellungsklage; Bestimmung des FälligkeitszeitszeitpunktsZitiert von 107
- LAG Baden-Württemberg, 26.09.2014 – 17 Sa 20/14
- BGH, 25.10.2006 – VIII ZR 23/06AGB-Inhaltskontrolle beim Kauf von Einbauküchen: Zulässigkeit von Klauseln über vorzeitige Lieferung, Fälligkeit des Kaufpreises, Liefernachfristen und Lagerkosten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG München, 17.06.2021 – 29 U 22/20
- BAG, 23.06.2016 – 8 AZR 757/14Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung - Erfüllbarkeit einer Forderung - Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit - SteuerschadenZitiert von 21
- LAG Nürnberg, 02.07.2024 – 7 Sa 261/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.06.2026 – 8 U 45/26
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3262/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 271 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/271#abs-1 (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/271#abs-2 (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.