Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

Stand: 10.06.2019

Bund779 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/29#abs-1 (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/29#abs-2 (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

§ 28 § 29a