§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/29#abs-1 (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/29#abs-2 (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Wird zitiert von 840 Entscheidungen zu § 29 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 05.03.2024 – 101 AR 246/23 e
- KG, 21.06.2023 – 26 U 7/20Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 13.08.2020 – 4 U 100/19Verbraucherdarlehen: Örtliche Zuständigkeit für Feststellungs- und Rückabwicklungsklagen nach Widerruf eines mit einem Fahrzeugkauf verbundenen Vertrages Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BayObLG, 23.06.2025 – 102 AR 55/25Zitiert von 1
- KG, 21.01.2021 – 4 U 1048/20Zitiert von 7
- OLG Celle, 22.07.2020 – 3 U 3/20Örtliche Zuständigkeit: Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers am Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Widerruf eines Kfz-Darlehensvertrages Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.09.2026 – 102 AR 92/26 eZuständigkeitsbestimmung: Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft von Hauptschuldner und Bürge; Auslegung einer AGB-Gerichtsstandsklausel als fakultativ Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Arnsberg, 02.09.2026 – I-7 O 196/25Photovoltaikanlage: Keine Einordnung eines Mietvertrags mit Kaufoption als entgeltliche Finanzierungshilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 30.07.2026 – 102 AR 97/26 eZuständigkeitsbestimmung: Örtliche und sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für die Honorarklage des Unterbevollmächtigten nach § 34 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.