§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Stand: 10.06.2019
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Wird zitiert von 1.491 Entscheidungen zu § 32 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 07.12.2005 – 5 U 71/05Zitiert von 3
- LG Mönchengladbach, 04.01.2024 – 3 O 391/22
- BGH, 10.12.2002 – X ARZ 208/02Gerichtsstand der unerlaubten Handlung: Umfang der Entscheidungszuständigkeit des nach § 32 ZPO örtlich zuständigen Gerichts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- LG Köln, 13.09.2006 – 28 O (Kart) 38/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.08.2024 – 34 U 58/24
- OLG Hamm, 14.12.2018 – 32 SA 53/18Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 524/26Zuweisung von Amtshaftungsansprüchen auf Erstattung von Abschleppkosten an die ordentliche Gerichtsbarkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.