§ 137 Gang der mündlichen Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/137#abs-1 (1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/137#abs-2 (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/137#abs-3 (3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/137#abs-4 (4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
Wird zitiert von 268 Entscheidungen zu § 137 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 18.10.2022 – 3 U 758/22Zitiert von 9
- LG Berlin, 14.06.2016 – 2 O 218/15
- LAG Baden-Württemberg, 15.01.2016 – 19 Sa 27/15Zitiert von 6
- BVerwG, 28.02.2017 – 6 C 28/16Bewilligung von Fahrtkosten zum VerhandlungsterminZitiert von 2
- LAG Köln, 06.11.2025 – 8 SLa 547/24
- ArbG Ulm, 20.02.2009 – 6 Ca 33/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 22.07.2026 – 10 U 3703/25 eZivilprozessrecht: Keine Umdeutung einer einseitigen Erledigterklärung in eine privilegierte Klagerücknahme bei Erfüllung vor Rechtshängigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Frankfurt am Main, 19.02.2026 – 2-06 O 463/25
- OLG Frankfurt am Main, 12.01.2026 – 3 W 1/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.