§ 137 Gang der mündlichen Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 253
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 18.10.2022 – 3 U 758/22Zitiert von 9
- LG Berlin, 14.06.2016 – 2 O 218/15
- LAG Baden-Württemberg, 15.01.2016 – 19 Sa 27/15Zitiert von 5
- BVerwG, 28.02.2017 – 6 C 28/16Bewilligung von Fahrtkosten zum VerhandlungsterminZitiert von 8
- LAG Köln, 06.11.2025 – 8 SLa 547/24
- ArbG Ulm, 20.02.2009 – 6 Ca 33/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 19.02.2026 – 2-06 O 463/25
- OLG Frankfurt am Main, 12.01.2026 – 3 W 1/26
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 Sa 28/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/137#abs-1 (1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/137#abs-2 (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/137#abs-3 (3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/137#abs-4 (4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.