§ 17 Zahlungsunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 773
Nach Gewicht
- BGH, 19.12.2017 – II ZR 88/16Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Einritt der Zahlungsunfähigkeit: Bestreiten des vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit aufgestellten Liquiditätsstatus; Einbeziehung von innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten in die LiquiditätsbilanzZitiert von 45
- BGH, 19.07.2007 – IX ZB 36/07Zahlungsunfähigkeit: Erfordernis einer Gläubigerhandlung zur Feststellung der Fälligkeit einer Forderung gemäß § 17 Abs. 2 InsO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- LG Bonn, 01.03.2017 – 29 KLs - 410 Js 511/10 - 1/14
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2018 – 4 U 4/17Zitiert von 2
- LG Hechingen, 11.12.2015 – 1 O 87/15
- BGH, 23.01.2025 – IX ZR 229/22Berücksichtigung von vollstreckbarem Titel bei Beurteilung der ZahlungsunfähigkeitZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZB 6/24
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.05.2026 – AnwZ (Brfg) 40/25
773 Entscheidungen zu § 17 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/17#abs-1 (1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/17#abs-2 (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.