§ 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/50#abs-1 (1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/50#abs-2 (2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
Wird zitiert von 193 Entscheidungen zu § 50 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 3
- BGH, 17.02.2011 – IX ZR 83/10Insolvenz des Darlehensnehmers: Tilgungsreihenfolge bei der Verwertung von AbsonderungsrechtenZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 – 12 U 32/24
- LAG Köln, 03.07.2020 – 4 Sa 330/19
- OLG Frankfurt am Main, 23.04.2010 – 25 U 58/08Zitiert von 1
- BGH, 17.07.2008 – IX ZR 132/07Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- AG München, 03.02.2025 – 1508 IN 1912/15
- AG München, 03.01.2025 – 231 C 21286/24
- OLG Bamberg, 27.11.2024 – 3 U 49/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 7 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
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