Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 71
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 944
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 15.12.2022 – 102 AR 84/22Zitiert von 10
- LG Köln, 29.04.2026 – 14 O 113/26
- OLG Frankfurt am Main, 31.07.2018 – 11 SV 41/18Zitiert von 2
- KG, 02.06.2023 – 9 W 62/22Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 07.10.2014 – 31 C 222/14
- BayObLG, 03.08.2023 – 102 AR 132/23 e
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.08.2026 – 29 K 9861/24Rechtsweg für den Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG; bürgerliche Rechtsstreitigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25
- VG Düsseldorf, 12.05.2026 – 14 K 12353/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/71#abs-1 (1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/71#abs-2 (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/71#abs-3 (3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/71#abs-4 (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.