§ 19 Überschuldung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 267
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 20.02.2008 – I-15 U 10/07
- OLG Düsseldorf, 04.11.2022 – 12 U 24/21
- FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 – 4 K 4039/20Zitiert von 1
- BGH, 03.03.2022 – IX ZR 53/19Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Insolvenzrechtliche Überschuldung als Beweisanzeichen für die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; Darlegungs- und Beweislast für die insolvenzrechtliche Überschuldung einer GmbH; Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit der Finanzverwaltung aufgrund der Übermittlung eines negativen JahresabschlussesZitiert von 18
- OLG München, 16.01.2024 – 5 U 5810/22
- AG Hamburg, 12.02.2024 – 67g IN 255/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZB 6/24
- BGH, 28.04.2026 – II ZR 40/25Gehörsverstoß in einem Rechtsstreit über die Schadensersatzforderung eines Insolvenzverwalters gegen die ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungen nach Überschuldungseintritt
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 502 IN 84/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/19#abs-1 (1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/19#abs-2 (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/19#abs-3 (3) Ist bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.