Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 131 Beifügung von Urkunden

Stand: 10.06.2019

Bund47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/131#abs-1 (1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/131#abs-2 (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/131#abs-3 (3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.

§ 130e § 132