§ 131 Beifügung von Urkunden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.2012 – VIII ZR 307/11Wirksamkeit der Klagezustellung ohne die in Bezug genommenen AnlagenZitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 11.03.2016 – I-22 U 176/14
- OLG Stuttgart, 26.09.2011 – 5 U 166/10Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 19.09.2012 – 13 W 90/12Zitiert von 2
- BGH, 17.03.2016 – III ZR 200/15Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist; Anforderungen an die Klageschrift bei Bezugnahme auf andere Schriftstücke und Behebung von Mängeln innerhalb der gesetzlichen AusschlussfristZitiert von 38
- BGH, 21.12.2006 – VII ZR 164/05Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.09.2025 – 4 StR 340/25 · Formanforderungen an Adhäsionsantrag
- LG Köln, 17.07.2025 – 15 O 487/24
- BGH, 10.10.2024 – VII ZR 98/22Verfahrensmangel bei Widersprüchlichkeit des Tenors eines Berufungsurteils; Wirksamkeit einer Abtretung zur Mitberechtigung
47 Entscheidungen zu § 131 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/131#abs-1 (1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/131#abs-2 (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/131#abs-3 (3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.