§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Stand: 10.06.2019
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Wird zitiert von 1.007 Entscheidungen zu § 12 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 21.06.2023 – 26 U 7/20Zitiert von 1
- BayObLG, 15.05.2025 – 102 AR 46/25 e
- OLG Hamm, 16.12.2019 – 31 U 90/19Zitiert von 20
- BayObLG, 20.07.2023 – 101 AR 150/23 e
- OLG Hamm, 27.11.2019 – 31 U 35/19Zitiert von 13
- OLG Hamm, 27.11.2019 – 31 U 114/18Zitiert von 66
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.09.2026 – 102 AR 92/26 eZuständigkeitsbestimmung: Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft von Hauptschuldner und Bürge; Auslegung einer AGB-Gerichtsstandsklausel als fakultativ Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 30.07.2026 – 102 AR 97/26 eZuständigkeitsbestimmung: Örtliche und sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für die Honorarklage des Unterbevollmächtigten nach § 34 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 23.07.2026 – 102 VA 113/26 eInternationale Rechtshilfe: Anforderungen an die Beglaubigung von Übersetzungen bei Zustellungsersuchen im deutsch-britischen Rechtsverkehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.