Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 10. große Strafkammer / 2025

LG Düsseldorf Urteil vom 28.03.2025 – 10 KLs 4/24

10. große Strafkammer · ECLI:DE:LGD:2025:0328.10KLS4.24.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

15+ zitierte Normen Als PDF speichern

G r ü n d e :

(hinsichtlich des Angeklagten T2 abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)

Dem Urteil ist eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen.

I.

1.

Der Angeklagte T1 kam in E1-Land als ältestes von drei Kindern, einer Schwester und einem Bruder, zur Welt und wuchs dort auf. Sein Vater und seine Mutter leben weiterhin in E1-Land. Sein Vater leidet an einer Augenerkrankung, die manchmal zu Nachblindheit führt, inzwischen hat er die Sehkraft und zudem sein Gehör vollständig verloren. In seiner Kindheit nahm der Angeklagte seinen Vater oft als frustriert war, wobei dies an der Erkrankung lag, aufgrund derer der Vater vermehrt auf die Unterstützung durch den Angeklagten T1 angewiesen war. Heute, als Erwachsener, fürchtet der Angeklagte, die Erkrankung des Vaters geerbt zu haben. Die Schwester des Angeklagten arbeitet im Finanzmanagement eines E1-Land Unternehmens, sein Bruder ist Teamleiter in einem Bauunternehmen. Beide Geschwister sind verheiratet.

Der Angeklagte T1 durchlief bis zur neunten Klasse die reguläre Schulausbildung (sogenannte Basisschulausbildung in E1-Land, die nach der neunten Klasse abgeschlossen ist) und wechselte dann auf eine Berufsschule in der Nähe von D1-Stadt, in der er die Gebäudeentwicklung und insbesondere das Malerhandwerk lernte. Er arbeitete danach bei unterschiedlichen Bauträgern als Bauleiter. Noch in E1-Land lernte er seine Ehefrau, T3, kennen, die er im Juli #### heiratete. Im Oktober desselben Jahres kam der erste Sohn des Paares zur Welt. Der Angeklagte hat einen weiteren Sohn mit seiner Ehefrau, der am ##.##.#### zur Welt kam. #### bis #### betätigte sich der Angeklagte mit einem Freund mit einem Immobilien-Investmentunternehmen geschäftlich in Deutschland. Die Familie zog im Jahr #### aufgrund dieser Berufstätigkeit nach E2-Stadt. Der Angeklagte übernahm zuletzt eine leitende Position in dem Unternehmen, das jedoch schließlich wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten verkauft werden musste. Ab dem Sommer #### betätigte sich der Angeklagte sodann als Geschäftsführer der N2-Firma, die laut Satzung und Registereintragung zwar von seiner Ehefrau T3 als alleinige Geschäftsführerin geführt, tatsächlich jedoch von dem Angeklagten T1 geleitet wurde. T3 war dabei lediglich auf dem Papier für die N2-Firma tätig, tatsächlich ging sie keiner Berufstätigkeit nach.

Der Angeklagte T1 ist strafrechtlich bisher ausschließlich in E1-Land in Erscheinung getreten:

a)

Durch Urteil des Gerichts G1-Stadt vom ##.##.####, rechtskräftig seit dem ##.##.####, wurde der Angeklagte wegen groben Mehrwertsteuerbetruges gemäß § 289 des (E1-Land) Strafgesetzbuches i.V.m. § 81 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 des (E1-Land) Mehrwertsteuergesetztes, wegen Betruges gemäß § 279 i.V.m. § 286 Abs. 2 des (E1-Land) Strafgesetzbuches sowie wegen Urkundenfälschung gemäß § 172 Abs. 1 i.V.m. § 171 Abs. 1 des (E1-Land) Strafgesetzbuches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, deren Vollstreckung unter anderem unter der Bedingung gemeinnütziger Arbeit zur Bewährung ausgesetzt wurde, und einer kumulativen Geldstrafe in Höhe von 5.500.000 DKK verurteilt (Az. ####-#####-#####-##). Zu den zugrundeliegenden Sachverhalten enthält das Urteil die folgenden Feststellungen:

„T1 und Q1 sind angeklagt

1.

T1

des groben Mehrwertsteuerbetruges gemäß § 289 des (E1-Land) Strafgesetzbuches i.V.m. § 81 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des (E1-Land) Mehrwertsteuergesetzes

indem er in dem Zeitraum von März #### bis Dezember #### als Inhaber der Firma C3-Firma/T1, später I3-Firma/ T1, T4-Straße 2, D1-Stadt SV, Handelsregisternr. #######, mit dem Vorsatz der Staatskasse Abgaben zu entziehen, dadurch, dass er unrichtige Angaben bzgl. der Abgabenkontrollen machte, und dadurch, dass er die Mehrwertsteuerschuld mit DKR -5.644.396 angab, trotz der Tatsache, dass es richtigerweise DKR - 134.161 waren, wodurch der Staatskasse Mehrwertsteuer von nicht unter DKR 5.5510.232 [sic!] entzogen wurden.

2.

Beide

der Übertretung des § 279 i.V.m. § 286 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

indem sie in dem Zeitraum vom ##.##.#### bis zum ##.##.#### zusammen oder nach vorhergehender gemeinsamer Vereinbarung, um sich oder anderen einen unerlaubten Vorteil durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu verschaffen, es schafften, dass das Personal der E4-Firma, I1-Stadt, O1-Land, EUR 83.382,28 (entsprechend DKR 619.358,65) auf das Konto mit der Nr. ########### bei Nordea, gehörend dem Angeklagten T1, einzahlten, indem die Angeklagte Q1, als Angestellte bei E4-Firma A, E1-Land, in Verbindung mit einer Refusion von EUR 83.382,28 an die U2-Firma, entgegen der Wahrheit P1, E5-Firma, mitteilte, dass dieses Bankkonto der U2-Firma gehöre, wonach der Betrag am ##.##.#### auf das Konto gezahlt wurde, wodurch E5-Firma oder die U2-Firma einen entsprechenden Vermögensschaden erlitt.

3.

Beide

der Urkundenfälschung gemäß § 172 Abs. 1 i.V.m. § 171 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

indem sie in dem Zeitraum vom ##.##.#### bis zum ##.##.#### zusammen oder nach vorhergehender gemeinsamer Vereinbarung gefälschte Dokumente gebrauchten, um in Rechtsangelegenheiten zu täuschen, indem der Angeklagte T1 an seinen Steuerberater G2 1 Rechnung und 1 Gutschrift von DNV, ####, ####, N1-Stadt, jeweils über EUR 83.382,28, welche zuvor unter anderem bzgl. des Adressaten gefälscht worden waren, zur Bearbeitung seiner Buchführung in seiner Firma ablieferte, die Dokumente hatte er von der Angeklagten Plaumann im Hinblick auf eine Verfälschung oder nach dem Verfälschen erhalten, wonach die Dokumente an das dänische Finanzamt zum Zwecke der Steuerrevision abgegeben wurden, in Verbindung dessen der Finanzamtsmitarbeiter M1 die Verfälschung entdeckte.

[…]

Die Begründung und die Entscheidung des Schöffengerichts.

Verhältnis 1

T1 hat sich für schuldig erklärt. Die Erkenntnis, die mit dem im Übrigen mitgeteilten übereinstimmt, wird zu Grunde gelegt.

T1 ist schuldig im Sinne der Anklage.

Verhältnis 2 - 3

Es wird zu Grunde gelegt, dass die Rechnung und die Gutschrift der DNV N1-Stadt gefälscht sind. Der Empfänger wurde von U2-Firma zu I3-Firma bei T1 geändert. Die Dokumente wurden zuvor, was die Platzierung des Logos anbelangt, 16 Zeilen Rechnungstext, das Original hat 18 Zeilen, gefälscht. Schlussendlich ist das Wort „accounting“ im Vergleich zu den originalen Dokumenten anders platziert.

Q1 hat - unbestritten - durch eine Mail an DNV, O3 die Informationen bzgl. des Bankkontos und des Bezahlungsempfängers, nämlich als ob es die U2-Firma in E1-Land wäre, weitergegeben.

Die Angeklagten haben hierbei jeder Einzelne Betrug und Urkundenfälschung begangen, welches ihnen vorsätzlich zugerechnet werden kann. DNV hat die U2-Firma EUR 83.382,29 kompensiert. Der Vermögensverlust ist hiernach der DNV zugefügt worden.

Nach der Beweiserhebung gibt es keine Grundlage dafür, dass Q1 und T1 bzgl. des Betruges zusammengearbeitet haben.

Nach dem obenstehenden sind die Angeklagten schuldig im Sinne der Anklage.“

Die Haftstrafe wurde nachträglich auf Anregung der Bewährungsaufsicht durch Urteil des Gerichts G1-Stadt vom ##.##.####, rechtskräftig seit dem ##.##.####, auf sechs Monate Haftstrafe herabgesetzt, da der Angeklagte T1 von 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit nur 234 Stunden abgeleistet hatte, von denen drei sofort vollstreckt werden sollten und in der Folge auch vollstreckt wurden (Az. ####-#####-#####-##).

b)

Durch rechtskräftiges Urteil des Stadtgerichts D1-Stadt vom ##.##.#### wurde der Angeklagte wegen Mehrwertsteuerbetruges gemäß § 289 des (E1-Land) Strafgesetzbuches i.V.m. § 81 Abs. 3 Nr. 1 des (E1-Land) Mehrwertsteuergesetztes zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer zusätzlichen Geldstrafe in Höhe von 678.578 DKK verurteilt (Az. ####-#####-#####-##). Dem lag ausweislich der Urteilsfeststellungen folgender Sachverhalt zugrunde:

„Über die Verbindung des Angeklagten T1 zu B3-Firma

Die Staatsanwaltschaft hat für beide Vergehen Anklage gegen den Angeklagten T1 in seiner Eigenschaft als realer Leiter der täglichen Geschäfte von B3-Firma erhoben.

Der Angeklagte hat bestritten, der Leiter der täglichen Geschäfte von B3-Firma gewesen zu sein. […]

Die Zeugin M2 hat erklärt, dass sie den Angeklagten T1 für den Direktor von B3-Firma gehalten hat, da er sein eigenes Büro hatte, Einstellungsgespräche führte und die Mitarbeiter entlohnte. Es war der Angeklagte T1, der sie einstellte und er war auch anwesend, als ihr gekündigt wurde. Der Angeklagte T1 hatte ihr nichts von Deutschland erzählt. […]

Das Gericht betrachtet es auf der Grundlage der Erklärung der Zeugin M2 über die Rolle und das Auftreten des Angeklagten im Zusammenhang mit den Verhältnissen der Gesellschaft verglichen mit dem des Weiteren dem Gericht vorgelegten Material als erwiesen, dass der Angeklagte T1 gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Abbas Mohammad Abbas der Leiter der täglichen Geschäfte von B3-Firma war und er gemeinschaftlich mit dem Angeklagten B1 und er im Übrigen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten B1 [sic!] als derjenige anzusehen ist, der die in der Anklageschrift erwähnten Meldungen an das Finanzamt schickte, wobei anzumerken ist, dass das Gericht die eigene Erklärung des Angeklagten T1 zu seiner Rolle bei der Leistung der täglichen Geschäfte, darunter die wirtschaftlichen Verhältnisse, als nicht vertrauenswürdig abgelehnt hat. […]

Anschuldigung 1

Über die T5-Firma vs. C1

Nach der Beweisführung kann davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen mit dem Tag der Geschäftsaufnahme am ##.##.#### registriert wurde und dass die Gesellschaft ihren Betrieb am selben Tag einstellte. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass die T5-Firma vs. C1 (im Folgenden T5-Firma genannt) für das Einkommensjahr #### ein steuerpflichtiges Einkommen A in Höhe von 46.724,38 DKK meldete, darin enthalten Lohnsteuer A in Höhe von 11.489 DKK und Arbeitsmarktbeitrag in Höhe von 3.738 DKK. Weiter ist davon auszugehen, dass die T5-Firma 3 Beschäftigte meldete.

Es geht aus der Zusammenarbeitsvereinbarung vom ##.##.#### hervor, dass B3-Firma und die T5-Firma eine Vereinbarung eingingen, wonach die AT5-Firma der B3-Firma Arbeitskräfte stellen sollte.

Es lässt sich auf Grundlage der Buchführungsunterlagen von O4-Firma zugrunde legen, dass B3-Firma in der Zeit vom ##.## bis ##.##.#### 5 Rechnungen von der T5-Firma mit einem Gesamtwert von 802.004 DKK gebucht hat.

Der Zeuge Steuermitarbeiter C2 hat erklärt, dass er die Entscheidung über die Änderung der Vorsteuer von B3-Firma getroffen hat und das Finanzamt der Ansicht war, dass die T5-Firma eine fiktive Firma war. Das Finanzamt hat keine Entscheidung über die T5-Firma getroffen, weil die Gesellschaft am selben Tag an- und abgemeldet wurde, weshalb das Finanzamt glaubte, dass in der Gesellschaft kein Geschäftsbetrieb vor sich ging.

Danach und hinsichtlich dessen, dass die T5-Firma zu dem Zeitpunkt den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, als B3-Firma die Rechnungen von der T5-Firma buchte und bezahlte, besteht Grund zu der Annahme, dass die T5-Firma die Leistungen für Nu nicht erbringen konnte, für die B3-Firma bezahlt hatte. Die Sache, dass das Verfahren des Finanzamtes gegen die T5-Firma eingestellt worden war, weil ein Mitarbeiter des Finanzamtes verstorben war und die Sache der Polizei übergeben wurde, konnte zu keinem anderen Ergebnis führen.

Es wird jedoch als bewiesen angesehen werden, dass die von der T5-Firma an B3-Firma geschickten Rechnungen der Realität entbehrten und dass B3-Firma als Folge davon unberechtigt Vorsteuer in Höhe von 200.501 DKK gemeldet hat.

Über D2-Firma

Nach der Beweisführung kann davon ausgegangen werden, dass D2-Firma am ##.##.### [sic] gegründet wurde, dass das Seefahrts- und Handelsgericht die Gesellschaft auf Antrag der Unternehmensaufsichtsbehörde am ##.##.#### unter Konkurs stellte und dass sie nach dem Konkursverfahren am ##.##.#### aufgelöst wurde.

Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass D2-Firma für das Einkommensjahr #### meldete, ein steuerpflichtiges Einkommen A in Höhe von 518.079 DKK zu haben, darin enthalten 125.100 DKK Einkommenssteuer A und 43.663 DKK Arbeitsmarktbeitrag. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass D2-Firma meldete, #### zwei Beschäftigte zu haben, und dass sich der Gesamtumsatz der Rechnungen im Jahr #### auf 21.588.879 DKK belief.

Weiter kann zugrunde gelegt werden, dass das Finanzamt in der Person von C2 am ##.##. die Entscheidung traf, die Umsatzsteuer von E6-Firma für das Einkommensjahr #### zu ändern.

Der Zeuge Steuermitarbeiter C2 hat erklärt, dass er die Entscheidung ausgearbeitet hat und das Finanzamt der Auffassung war, dass D2-Firma eine fiktive Firma war, die einen Teil eines Kettenschwindelmusters bildete. D2-Firma hatte in 7 Monaten einen Umsatz von mehr als 21 Millionen DKK erzielt und Lohnausgaben von gerade einmal 500.000 DKK verbucht. Aus dem Konto von D2-Firma geht hervor, dass die Gesellschaft Lohnausgaben, Ausgaben für Telefon und Ähnliches hatte, D2-Firma überwies große Beträge an ein Wechselbüro namens Cash Exchange am selben Tag, an dem die Überweisungen eingegangen waren. Cash Exchange gehörte demselben Eigentümerkreis wie D2-Firma .

Auf der Grundlage des Buchführungsmaterials von B3-Firma kann davon ausgegangen werden, dass B3-Firma in der Zeit vom ##.##. bis ##.##.#### 18 Rechnungen von E6-Firma mit einem Gesamtwert von 2.316.611 DKK buchte.

Das Gericht stellt vor diesem Hintergrund und derselben Einschätzung durch das Finanzamt fest, dass D2-Firma nicht die Leistungen liefern konnten die B3-Firma in Rechnung gestellt wurden. Es wird daher für bewiesen erachtet, dass die von D2-Firma an B3-Firma gesandten Rechnungen der Realität entbehren und dass B3-Firma deshalb unberechtigt Vorsteuer in Höhe von 480.077 DKK gemeldet hat, wobei das Gericht anmerkt, dass in der Entscheidung des Finanzamtes zu den gebuchten Leistungen von D2-Firma 3 Buchungen enthalten sind, die im 3. Quartal #### erfolgten. […]

Zusammenfassung

Auf der Grundlage des Obenstehenden wird als bewiesen angesehen, dass die Rechnungen von der T5-Firma und D2-Firma der Realität entbehren.

Hiernach und unter Bezug auf das zum Angeklagten T1 und den Angeklagten B1 angeführte befindet das Gericht, dass ihnen bewusst gewesen sein muss, dass die T5-Firma und D2-Firma die Arbeit nicht erbringen konnten, für die diese Gesellschaften Rechnungen ausstellten.

Der Angeklagte T1 und der Angeklagte B1 werden daher der Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von 680.578 DKK für schuldig befunden.

Von den übrigen Anschuldigungen in dem dortigen Verfahren wurde der Angeklagte freigesprochen.

2.

Der Angeklagte T2, der ebenfalls in E1-Land zur Welt kam und aufwuchs, hat eine Schwester und einen Halbbruder. Seine Mutter arbeitete als Krankenschwester, sein Vater, der inzwischen verstorben ist, arbeitete in der Taxibranche, ebenso wie der Halbbruder des Angeklagten. Seine Schwester arbeitet bei einem Lokalradiosender. Der Angeklagte ist verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen.

Der Angeklagte besuchte nach einer neunjährigen Basisschulausbildung von #### bis #### das „D1-Stadt Business College“ und absolvierte dort eine Ausbildung im Telekommunikationsbereich. Zusätzlich verdiente er in dieser Zeit Geld als Juniorfußballspieler in der U17-Landesmannschaft E1-Lands. Von #### bis #### absolvierte der Angeklagte den Militärdienst. #### bis #### betätigte er sich als Eigentümer eines Restaurants, während er ab #### bis #### zugleich als Event-Manager Geld verdiente. Von #### bis #### führte er eine Ladengeschäftskette. Um das Jahr #### herum verbüßte der Angeklagte eine Haftzeit in einer Justizvollzugsanstalt in E1-Land. In dieser Zeit stand er in Verbindung mit Mitgliedern der Rockergruppe „Bandidos“. Von #### bis #### lebte der Angeklagte in J1-Land und leitete dort ein Restaurant sowie einen VIP-Security-Service. Von #### bis #### lebte er in G3-Land und vermietete Luxusautos und Luxusyachten. Er gründete ein Unternehmen zur Motorenoptimierung für diese Produkte. In G3-Land lernte er #### dem Angeklagten T1 kennen.

Von #### bis #### lebte der Angeklagte erneut in D1-Stadt bei seiner Mutter, #### zog er sodann nach Deutschland, wo er bis zum Jahr #### lebte. Die ersten sechs Monate des Jahres #### war der Angeklagte bei der Firma T6-Firma angestellt, bevor er sich mit der Firma J2-Firma., zu deren Gunsten die verfahrensgegenständliche Steuerhinterziehung begangen wurde, wirtschaftlich betätigte.

Als die Geschäfte mit der J2-Firma. nicht mehr fortgeführt werden konnten, ließ er sich von einem Bekannten überreden, einer Geschäftsidee in B2-Kontinent mit diesem nachzugehen. Bruchgold aus B2-Kontinentnischen Mienen, welches in der Regel von minderer Qualität ist, sollte durch entsprechende Aufbereitung und Selektion aufgewertet und veräußert werden. Zu diesem Zweck ließ sich der Angeklagte Guthaben in Krypto-Währungen im Wert von 100.000,00 €, das er für sich und seine Familie angespart hatte, auszahlen. In B2-Kontinent stellte sich heraus, dass das Vorhaben tatsächlich nicht umsetzbar war. Die Urheber des Projektes hatten durch beschönigte Angaben einen falschen Eindruck hervorgerufen. Stattdessen versuchte sich der Angeklagte T2 in M2-Stadt, L1-Land, mit der Firma „Q2-Firma“ im Handel mit Diamanten, jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Die Ehe des Angeklagten litt unter seinem Aufenthalt in B2-Kontinent, zeitweise brach der Kontakt wegen unzureichender Kommunikationsmöglichkeiten völlig ab. Letztlich konnte dieser aber wiederhergestellt werden. Die jüngste Tochter des Angeklagten mit seiner Ehefrau kam am ##.##.#### zur Welt.

Der Angeklagte T2 ist in Deutschland wie folgt vorbestraft:

Das Amtsgericht E3-Stadt verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom ##.##.####, rechtskräftig seit dem ##.##.####, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 €.

Mit Urteil vom ##.##.####, rechtskräftig seit dem ##.##.####, verurteilte ihn das Amtsgericht E3-Stadt wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 €.

Der E1-Land Registerauszug des Angeklagten T2 weist ebenfalls mehrere Eintragungen auf über Straftaten, die überwiegend vor dem Jahr #### begangen wurden. Hierzu zählen u.a. die nachfolgenden Vorstrafen:

Mit rechtskräftigem Urteil vom ##.##.#### verurteilte ihn das Gericht I2-Stadt wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Az. ####-#####-#####-##).

Mit rechtskräftigem Urteil vom ##.##.#### verurteilte ihn das Gericht G1-Stadt wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten (Az. ####-#####-#####-##).

II.

1.

Im Jahr #### schlossen sich die Angeklagten T1 und T2 zur Führung von Geschäften über die J2-Firma. (im Folgenden: J2-Firma) zusammen. Die J2-Firma betätigte sich im grenzüberschreitenden Handel mit elektronischen Kleinartikeln. Hierunter befanden sich Artikel wie SD-Karten, Staubsaugerroboter und Mobiltelefone. Einen erheblichen Anteil an dem Umsatz machte der Handel mit Kopfhörern, überwiegend Airpods, aus. Tatsächlich bestand der Geschäftszweck der J2-Firma nicht darin, durch Geschäfte mit externen Händlern am allgemeinen Markt über Weiterveräußerungsaufschläge Gewinn zu erzielen, sondern durch die Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem, das aus einem komplexen Geflecht zahlreicher beteiligter Firmen bestand. Namentlich wurde dieses Gesamtsystem durch H1 (im Folgenden: H1) aus der U1-Land koordiniert, mit dessen Einverständnis die J2-Firma an das System angebunden war. Der J2-Firma kam innerhalb des Systems die Funktion zu, die Waren durch vorgeblich umsatzsteuerbefreite Lieferungen aus dem EU-Ausland nach Deutschland in die Umsatzsteuerhinterziehungskette einzuführen (gemeinhin im Steuerstrafrecht und im Folgenden als „In-Out-Buffer“ bezeichnet).

Die Angeklagten T1 und T2 hatten, nachdem sie sich #### in G3-Land kennen gelernt hatten, bald eine enge Freundschaft geschlossen. Der Angeklagte T1 hatte bereits vor dem Angeklagten T2 Kontakt zu H1 und begriffen, dass H1 von der U1-Land aus ein System zur Umsatzsteuerhinterziehung in Deutschland errichtet hatte und aufrechterhielt, in dem sich durch Anbindung einer Gesellschaft auf verschiedenen Stufen der Umsatzkette für verschiedene Akteure Geld verdienen ließ. H1 agierte bei seinen Geschäften regelmäßig unter der Firma T7-Firma, die jedenfalls tatsächlich von ihm beherrscht und gesteuert wurde. Zwischen dem Angeklagten T1 und H1 bestand bereits vor der Geschäftstätigkeit mit der J2-Firma geschäftlich ein enger Kontakt. Der Angeklagte T1 führte ebenfalls ein Unternehmen in der U1-Land, die Firma N3-Firma., deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter er war. Diese Firma teilte sich mit der T7-Firma einen Firmensitz in der U1-Land unter der Anschrift Z1-Gemeinde B4-Straße F1-Block Nr:##/# C4-Stadtteil/ J3-Stadt.

Der Angeklagte T1 beschloss, sich mit der Firma T6-Firma, die zuvor im B2C-Bereich (Business-to-Consumer, englisch für Unternehmen zum Verbraucher) gehandelt und Produkte repariert hatte, in ein Umsatzsteuerhinterziehungsmodell einzubinden und konnte den Angeklagten T2 dazu gewinnen, hieran mitzuwirken. Fortan wurde die T6-Firma auf den Handel mit Elektronikartikeln im B2B-Bereich (Business-to-Business, englisch für Unternehmen zu Unternehmen) ausgerichtet. Der Angeklagte T1 führte die T6-Firma im Wesentlichen und traf die meisten Entscheidungen, obschon er diese nicht formell und nicht allein erworben hatte. Dem Angeklagten T2 wurde bei der T6-Firma bereits nach kurzer Zeit klar, dass diese ihre Gewinne aus der Beteiligung an einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem generierte. H1 lernte er ebenfalls durch den Angeklagten T1 kennen. Über die gemeinsame Arbeit bei der T6-Firma entwickelte sich bei den Angeklagten die Idee, eine weitere Firma in das Hinterziehungssystem einzubringen, zumal die Tätigkeit bei der T6-Firma nicht die gewünschten Gewinne erbrachte. Ein Unternehmen, das nach dem äußeren Anschein „sauber“ erscheinen sollte, also insbesondere nach außen hin seinen Steuerpflichten nachkommen sollte, sollte in das System um H1 eingebunden werden. Für diese Tätigkeit sollten die Angeklagten von den Organisatoren des Systems, namentlich H1, aus den Gewinnen aus der Umsatzsteuerhinterziehung entlohnt werden. Daneben verfolgten die Angeklagten das weitere Ziel, hierdurch ein Unternehmen mit hohen Umsatzzahlen und einem erheblichen Marktwert aufzubauen, welches sie sodann gewinnbringend an die Börse bringen oder für viele Millionen Euro verkaufen wollten. Diesen Erlös wollten sie sodann unter sich, ohne Berücksichtigung von H1 oder von etwaigen Hintermännern, hälftig aufteilen. Dabei hatten die Angeklagten ursprünglich geplant, dass nicht nur der Angeklagte T2, sondern auch der Angeklagte T1 formell zum Geschäftsführer bestellt werden sollte.

H1 empfahl, die Gesellschaft mit Sitz in V1-Land zu gründen, der jedenfalls zum Schein auch dort bestehen sollte, um sodann umsatzsteuerfreie Lieferungen aus dem EU-Ausland nach Deutschland unter Inanspruchnahme der Steuererleichterung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte in Anspruch nehmen zu können. Entsprechend diesem Plan traten die Angeklagten an den ursprünglich mitangeklagten V1-Land Staatsbürger C5 (im Folgenden: C5), heran, der in V1-Land zugelassener Rechtsanwalt ist und bei der Firmengründung der J2-Firma unterstützen sollte. Letztendlich konnte C5 dafür gewonnen werden, sich über eine bloße externe Beratung hinaus als formeller Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen als besonderer Service. Die Angeklagten kamen zu dem Schluss, dass es ausreiche, wenn sich daneben einer von ihnen formell als Geschäftsführer der Gesellschaft eintragen lasse, da ohnehin das operative Geschäft autark von H1 organisiert werden würde. Die Wahl fiel insoweit auf den Angeklagten T2.

Die J2-Firma wurde am ##.##.#### in V1-Land mit dem Firmensitz in V1-Land unter der Anschrift T8-Straße ##. em. ##, C6-Stadt, gegründet. Am ##.##.#### wurde der Sitz der J2-Firma zu der Anschrift G4-Straße #. C. ép. # em., C6-Stadt, verlegt. Der Sitz wurde ein weiteres Mal am ##.##.#### an die Anschrift L2-Straße ##. G5-Stadtteil #, #### C6-Stadt verlegt. Eigene Lagerräume unterhielt die J2-Firma in V1-Land zu keiner Zeit. Bei der Gründung nahm lediglich der Angeklagte T2 den Notartermin wahr, der Angeklagte T1 reiste mit nach C6-Stadt und hielt sich im Hintergrund bereit, um den Angeklagten T2 notwendigenfalls bei der Gründung zu unterstützten und diese im Anschluss mit ihm zu feiern.

Der Angeklagte T2 wurde als alleiniger Gesellschafter der J2-Firma eingetragen. Der Angeklagte T2 und C5, der ab dem ##.##.#### von der U3-Firma, die er als geschäftsführender Gesellschafter leitete, abgelöst wurde, wurden zu Geschäftsführern der J2-Firma bestellt. C5 war bis zum endgültigen Ausscheiden auch der U3-Firma durch die Amtsniederlegung am ##.##.#### mit den Belangen betreffend den Standort V1-Land sowie steuerrechtlichen Angelegenheiten vornehmlich mit Bezug zu dem ungarischen Steuerrecht betraut. Auch in Angelegenheiten des tschechischen und deutschen Steuerrechts tauschte er sich indes intensiv mit dem Angeklagten T2 aus. Auf ein Konto der J2-Firma bei einer ungarischen Bank hatte zu Beginn der Geschäftstätigkeit nur er Zugriff und führte jede einzelne Überweisung nach Maßgabe der Anweisungen der Angeklagten aus.

Der Angeklagte T2 übernahm Geschäftsführungsaufgaben des Tagesgeschäfts, gab Überweisungen an Warenlieferanten in Auftrag beziehungsweise führte diese später selbst aus und stand dabei in Kontakt zu dem „Back-Office“ in der U1-Land. Die Buchhaltung der J2-Firma wurde aufgrund entsprechender Verträge für die J2-Firma von externen Unternehmen, zunächst nach der Gründung der E7-Firma, sodann ab dem ##.##.#### der S1-Firma (im Folgenden: S1-Firma ) übernommen. Der Angeklagte T2 stellte den Unternehmen die für die Buchhaltung benötigen Rechnungen aus dem operativen Geschäft, welche das „Back-Office“ erstellte, zur Verfügung und tauschte sich auch sonst mit den Verantwortlichen der Firmen in Buchhaltungsfragen aus. Das „Back-Office“ wurde wiederum nach dem äußeren Anschein aufgrund eines Beratungsvertrages zwischen der J2-Firma und der T7-Firma tätig. Weitere, ab dem Beginn des Jahres #### bei der J2-Firma in V1-Land abhängig beschäftigte Mitarbeiter stellte der Angeklagte T2 an und trat auch in der Folgezeit diesen gegenüber auf. Keiner dieser Mitarbeiter wurde für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes tatsächlich benötigt. Die Mitarbeiter hatten wenige bis gar keine Aufgaben. Ihre Anstellung diente lediglich dazu, nach außen den Anschein eines tatsächlichen Geschäftssitzes in V1-Land zu begründen und war zur Aufrechterhaltung des eigentlichen Geschäftsbetriebes der J2-Firma von keinem Nutzen.

Der Angeklagte T1 schloss zur Verschleierung der wahren Natur seines Mitwirkens einen Beratervertrag zwischen der J2-Firma und der N2-Firma ab. Die N2-Firma, deren einzige Gesellschafterin die U1-Land Firma N3-Firma war, wurde laut Handelsregistereintragung von der Ehefrau des Angeklagten, T3, geleitet. Tatsächlich hatte diese inhaltlich keinerlei Einblick in die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, da diese ausschließlich von dem Angeklagten T1 ausgeübt und geleitet wurde. Der Beitrag von T3 beschränkte sich darauf, Buch zu führen und Unterlagen an den Steuerberater weiterzugeben. Der Angeklagte T1 stellte regelmäßig die im Einzelnen nicht näher präzisierte angebliche Beratungstätigkeit der J2-Firma in Rechnung. Tatsächlich leitete der Angeklagte T1 die J2-Firma bereichsübergreifend neben dem Angeklagten T2 mit und nahm dabei weder im internen Gefüge, noch im Außenauftritt die Rolle eines bloßen externen Beraters ein. Insbesondere für den Bereich der Unternehmensfinanzierung und der Kontaktaufnahme mit potentiellen Finanzierungspartnern sollte der Angeklagte T1 die Hauptverantwortlichkeit übernehmen. Er trat hierbei entsprechend dieser Aufgabenverteilung federführend auf. Als die tatsächliche Geschäftsleitung der J2-Firma bestehend aus den beiden Angeklagten sich entschloss, einen Partner für ein sogenanntes „Factoring“ als Sonderform der Warenvorfinanzierung zu gewinnen, nahm der Angeklagte T1 hierbei eine zentrale Rolle ein und knüpfte Kontakte zu potentiellen Finanzierungspartnern.

Der Angeklagte T1 steuerte darüber hinaus die Buchhaltung und Finanzierung der J2-Firma wesentlich mit und zwar nicht nur, indem er sich intern mit dem Angeklagten T2 absprach, sondern indem er aktiv an der Korrespondenz und an Online-Meetings mit den externen Buchhaltungsfirmen, welche sonst nur von den formellen Geschäftsführern besucht wurden, teilnahm. Nicht nur hielt er in erheblichem Umfang in Buchhaltungsfragen mit den externen Firmen Kontakt, sondern er erweckte auch aufgrund der Art seines Auftretens gegenüber den Mitarbeitern der Buchhaltungsfirmen den Eindruck, in der Funktion eines im Eigeninteresse involvierten Geschäftsführers tätig zu sein.

Der Angeklagte T1 war in die steuerrechtlichen Angelegenheiten der J2-Firma eingebunden. Auch in diesem Bereich traf der Angeklagte T2 keine Entscheidungen, die nicht mit dem Angeklagten T1 abgesprochen waren. Regelmäßig trat der Angeklagte gegenüber externen Dritten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für die J2-Firma unter seiner E-Mail-Adresse bei der N2-Firma auf. Auch auf die E-Mail-Adresse info@J2-Firmaint.hu und ys@J2-Firmaint.hu der J2-Firma hatte er indes Zugriff und trat jedenfalls gegenüber einem beschränkten Kreis externer Dritter auch mit diesen Adressen unter seinem Namen in Erscheinung. Im Rahmen eines geplanten Börsengangs, zu dessen Vorbereitung Ende des Jahres #### tatsächlich konkrete Schritte unternommen wurden, war der Angeklagte T1 eingebunden und nahm unter seiner E-Mail-Adresse bei der N2-Firma an der Konversation und Ausarbeitung mit einem externen Berater teil.

Die Angeklagten T1 und T2 nahmen sich gegenseitig als weitgehend gleichberechtigte Partner bei der J2-Firma wahr. Auch der Angeklagte T2 hatte Kontakt zu dem „Back-Office“ in der U1-Land bestehend aus H1 und etwaigen weiteren Hintermännern. Der Angeklagte T1 nahm jedoch innerhalb des Gefüges dieser Hintermänner, die das tatsächliche Geschäft der J2-Firma steuerten und das Umsatzsteuerbetrugssystem koordinierten, eine jedenfalls oberhalb dem Angeklagten T2 stehende Rolle in der Hierarchie ein. Während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit für die J2-Firma unterhielten die Angeklagten ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland, wo sie jeweils mit ihren Familien wohnten.

In Deutschland wurde der Handel überwiegend über zwei Warenlager, nämlich ein Lager der H3-Firma in der F2-Straße## in ##### L3-Stadt und der D3-Firma in der T9-Straße ### in ##### X1-Stadt abgewickelt. Mit diesen Lagern unterhielt die J2-Firma sogenannte „On Hold Service-Verträge“, durch die sich die Lager dazu verpflichteten, für die J2-Firma Waren einzulagern, eingehende Ware zu inspizieren, umzuverpacken und „On Hold“-Leistungen zu erbringen. Der „On Hold“-Service bestand darin, dass eingelagerte Ware gehalten und erst dann an einen Empfänger freigegeben wurde, wenn der Einlagernde die Freigabe bestätigte. Auf diese Weise wurde Ware innerhalb der Lager an die Empfänger, welche ebenfalls gleichlautende „On Hold Service-Verträge“ mit den Dienstleistungsunternehmen geschlossen hatten, ohne physische Bewegung übertragen. Die von der J2-Firma gehandelte Ware wurde dabei in der Regel nicht nur einmal, sondern mehrfach, teils innerhalb weniger Stunden, über zahlreiche beteiligte Unternehmen ohne Warenbewegung gehandelt, bevor sie das Lager verließ. Die Dienstleister speicherten hierzu die jeweiligen Freigabebestätigungen ab und führten, um die Eigentumsverhältnisse nachvollziehen zu können, eine Excel-Liste. Regelmäßig bewirkte die J2-Firma den ersten Übertragungsvorgang eines Warenpostens in den deutschen Lagern, nachdem dieser aus dem Ausland an die J2-Firma an die Anschrift des Warenlagers angeliefert und dort für sie gehalten wurde, bis sie die Ware freigab. Die CMR-Frachtbriefe wiesen in diesen Fällen demgemäß als Absender den jeweiligen Veräußerer und als Empfänger die J2-Firma aus. Zum Teil übertrug die J2-Firma in den Lagern in L3-Stadt und in X1-Stadt aber auch Ware, die zuvor bereits mehrmals in den Lagern ohne Warenbewegung übertragen worden war, trat also erst als drittes oder späteres Glied in der Kette auf.

Zu Beginn des Jahres #### nahm die J2-Firma eine Änderung ihrer gegenüber den deutschen Abnehmern verwendeten AGB vor, nachdem sie von der E7-Firma, der S1-Firma und einem in der Folge eingesetzten Steuerberater darauf hingewiesen worden war, dass nach der bisherigen Gestaltung in Deutschland Umsatzsteuer anfalle. Die Geschäftsbedingungen der J2-Firma sahen nunmehr vor, dass die Lagerkosten von den Abnehmern zu tragen seien. Zudem stellte sie die Rechnungslegung dahingehend um, dass sie die Verkäufe nicht mehr als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern als innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG behandelte, was auf den Rechnungen vermerkt wurde. Bereits erstellte Rechnungen wurden nachträglich dahingehend abgeändert. An den tatsächlichen Abläufen, wie vorstehend beschrieben, änderte dies nichts, Übertragungen fanden in derselben Weise statt. Insbesondere bezahlte die J2-Firma auch nach dieser Anpassung die Lagerdienstleister.

Die J2-Firma ließ sich indes in Deutschland steuerlich nicht registrieren und gab für die Besteuerungszeiträume #### bis #### weder die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, noch zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten die Umsatzsteuerjahreserklärungen ab.

Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum #### zum Stichtag des ##.##.#### (Fall 1) verkürzte die J2-Firma Umsatzsteuer in Höhe von 1.930.156,14 €.

Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum #### zum Stichtag des ##.##.#### (Fall 2) verkürzte die J2-Firma Umsatzsteuer in Höhe von 8.501.180,94 €.

Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum #### zum Stichtag des ##.##.#### (Fall 3) verkürzte die J2-Firma Umsatzsteuer in Höhe von 16.294.670,31 €.

Die Verkürzungsbeträge errechnen sich wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich:

Ermittlung Steuerverkürzung in €

####

####

####

Gesamt-

ergebnis

Summe

Lieferungen

aus Deutschland

(Lieferziel im Inland)

13.993.632,00

53.244.238,50

102.056.093,00

169.293.963,50

Satz der

Umsatzsteuer

16%

19%

19%

in Liefersumme

enthaltene

Umsatzsteuer

= Steuerverkürzung

1.930.156,14

8.501.180,94

16.294.670,31

26.726.007,39

Sowohl die Angeklagten als auch H1 hielten es für möglich, dass die Voraussetzungen für in Deutschland umsatzsteuerfreie Lieferungen aus dem EU-Ausland nicht vorlagen, nahmen eine Verkürzung aber billigend in Kauf. C5 hielt dies ebenfalls für möglich. Gleichwohl nahm er die Verletzung steuerlicher Pflichten in Deutschland ebenfalls billigend in Kauf. Im Übrigen war C5 hinsichtlich des Hintergrundes der Beteiligung an einem ausschließlich auf Steuerhinterziehung ausgerichteten Systems nicht eingeweiht.

Dem Tatplan der Angeklagten und des H1 gemäß führten die Abnehmer der J2-Firma ebenfalls keine Umsatzsteuer ab, veräußerten die Ware jedoch im Gegensatz zu der J2-Firma unter Ausweis der Vorsteuer weiter (sogenannte „Missing Trader“). Hierdurch wurde ermöglicht, dass ein späteres Glied in der Kette, deren Nachvollziehbarkeit durch mehrere vorgeschaltete Weiterveräußerungen erschwert wurde, den Vorsteuerabzug gegenüber dem Fiskus geltend machen und die Vorsteuer hierdurch „ziehen“ konnte. Dieses Unternehmen kam den eigenen Pflichten zur Umsatzsteuerabführung wiederum ordnungsgemäß nach und konnte so die Waren als nach außen steuerehrliches Unternehmen wieder in den Legalmarkt einbringen (sogenannter „Buffer“). Von den an dem Gesamtsystem beteiligten Unternehmen nahmen jedenfalls die H4-Firma, U4-Firma, T10-Firma, T11-Firma und die F3-Firma die Aufgabe eines „Missing Traders“ ein. Jedenfalls die E8-Firma und die J4-Firmaagierten am Ende der Kette als „Buffer“. Ziel dieses Vorgehens war, die Ware über die durch die Hinterziehung bewirkte „Vergünstigung“ gewinnbringend, aber unterhalb des üblichen Marktpreises an außenstehende gewerbliche Kunden veräußern zu können. Allerdings kam es auch vor, dass ein Gegenstand die Warenkette mehrfach durchlief. Durch die Warenketten unter Einbindung der J2-Firma entstand mindestens ein Schaden im zweistelligen Millionenbereich zu Lasten der deutschen Staatskasse aus dem Zusammenspiel der Nichtabführung der Steuer durch die J2-Firma und die Missing Trader sowie der Geltendmachung als Vorsteuerabzug durch einen Buffer, was die Angeklagten und H1 wussten.

An die N2-Firma wurden insgesamt 486.500,00 € von der J2-Firma ausgezahlt, die von den Tatbeteiligten als Vergütung für den Angeklagten T1 für sein Wirken mit der J2-Firma vorgesehen war. Der Angeklagte T1 ließ sich von der N2-Firma wiederum insgesamt 211.991,18 € als Entlohnung für seine Tätigkeit bei der J2-Firma auf Privatkonten von sich und seiner Ehefrau auszahlen, um das Geld für sich verwenden zu können. Der Angeklagte T2 erhielt von verschiedenen Konten der J2-Firma insgesamt 170.700,00 € als Gehaltszahlung für die hiesigen Taten, die unter der Verschleierung als vermeintliche Darlehenszahlungen an ihn überwiesen wurden. Darüber hinaus erhielt er von H1 als Entlohnung für seine Tätigkeit mit der J2-Firma Barzahlungen in Höhe von insgesamt 150.000,00 € im Rahmen mehrerer Besuche in der U1-Land.

Von dem gegen sie wegen der hiesigen Tatvorwürfe geführten Ermittlungsverfahren nahm der Angeklagte T1 am ##.##.#### anlässlich der Durchsuchung seiner Privaträume erstmals Kenntnis, der Angeklagte T2 erfuhr von dem Ermittlungsverfahren erstmals am ##.##.#### anlässlich der Festnahme des Angeklagten T1.

2.

Das Verfahren wurde in Bezug auf C5 gegen eine Geldauflage in Höhe von 75.000,00 € gemäß § 153a Abs. 2, 1 StPO insgesamt, hinsichtlich der Angeklagten T1 und T2 bezüglich der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis März #### (Fälle 20 bis 22 der Anklageschrift) gemäß § 154a StPO teilweise eingestellt.

III.

1.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den diesbezüglichen Angaben derselben in der Hauptverhandlung, den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen entsprechenden E1-Land Registerauszügen. Ergänzend beruhen die Feststellungen zu den Verurteilungen des Angeklagten T1 in E1-Land auf den durch amtlich beeidigte Übersetzer von der E1-Land in die deutsche Sprache übertragenen E1-Land Urteilen, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingebracht wurden (SLV 30 - 32). Von der zeitnahen Rechtskraft des im E1-Land Vorstrafenregister eingetragenen Urteils des Stadtgerichts D1-Stadt vom ##.##.#### (SLV 32) ist auszugehen, da, anders als bei dem Urteil des Gerichts G1-Stadt vom ##.##.####, auf der Urteilsabschrift nicht vermerkt ist, dass Berufung eingelegt wurde. Die Rechtskraft der E1-Land Verurteilungen des Angeklagten T2 ergibt sich aus dessen Bestätigung bei entsprechendem Vorhalt.

2.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, den Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden.

a)

aa)

Der Angeklagte T1 hat angegeben, dass er als Ideengestalter und Mitgründungsvater den Angeklagten T2 von Anfang an unterstützt, eng mit ihm zusammengearbeitet und über die J2-Firma Geld verdient habe. Er habe bereits hinsichtlich der T6-Firma, mit der er sich schon vor der J2-Firma betätigt habe, mit dem Angeklagten T2 zusammengearbeitet. Er habe gewusst, dass es ein System zum Handel mit Elektronikartikeln in Warenlagern und vielfach über Grenzen hinweg gegeben habe, in dem Umsatzsteuern hinterzogen wurden. Er habe die Möglichkeit erkannt, die T6-Firma, die zuvor vorwiegend im „B2C-Bereich“ tätig gewesen und eine gute Kreditwürdigkeit aufgewiesen habe, in dieses System als sogenannter „Buffer“ einzubinden, was er sodann gemeinsam mit dem Angeklagten T2 getan habe. Dabei habe die Firma letztlich ihm gehört und er habe sie wesentlich geführt, obschon er sie nicht formell und auch nicht alleine erworben habe. Die T6-Firma sei aufgrund ihrer Vortätigkeit keine gewinnbringende Gesellschaft gewesen, angesichts der ihm bekannten Risiken der Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem habe er aber mehr daran verdienen wollen, weshalb gemeinsam mit dem Angeklagten T2 die Idee aufgekommen sei, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Den Zugang zu dem System und der Organisation habe H1 gehabt. Dieser habe in Aussicht gestellt, für die neue Gesellschaft das gesamte Handelsgeschäft zu koordinieren. Mit Blick darauf, dass ohnehin H1 alle wichtigen Entscheidungen treffen würde, habe man davon Abstand genommen, beide Angeklagte formell als Geschäftsführer einzusetzen entgegen der ursprünglichen Überlegungen in der Planungsphase. Sie hätten entschieden, dass es genüge, nur einen von ihnen als Geschäftsführer formell einzusetzen, wobei die Wahl auf den Angeklagten T2 gefallen sei. Sie entschieden, dass der Angeklagte T1 nach außen die Rolle eines externen Beraters einnehmen solle, wodurch er Rechnungen für die vermeintliche Beratungstätigkeit über die N2-Firma habe stellen können. Seine Ehefrau sei zwar formell Geschäftsführerin der N2-Firma gewesen, tatsächlich habe sie aber keine Kenntnis davon gehabt, was er mit dem Angeklagten T2 inhaltlich gemacht habe, sie habe nur die Buchhaltung gemacht und Unterlagen an den Steuerberater versandt. Auch Beratungsleistungen für die weiteren Kunden der N2-Firma, dem Unternehmen „S2-Firma“ und S3-Firma habe er, nicht etwa seine Ehefrau, durchgeführt. Bei diesen Geschäftsbereichen der N2-Firma habe es sich tatsächlich um reguläre, den externen Firmen gegenüber erbrachte Dienstleistungen gehandelt, die keinen Bezug zu dem Elektronikwarenhandel und der J2-Firma gehabt hätten. Bei dem Kunden „S2-Firma“ handele es sich um ein Handelsgeschäft für Markenkleidung in einem Einkaufszentrum in N4-Stadt, das von einem alten Freund von ihm, Herrn S4, betrieben werde. Die S3-Firmabetätige sich im Bereich der Suchmaschinenoptimierung. Für beide Unternehmen sei er beratend und unterstützend tätig geworden.

Die Aufgabenverteilung bei der J2-Firma habe so ausgesehen, dass H1 und sein „Back-Office“, unterstützt durch seinen Bruder Hakan H1, die gesamte Handelsaktivität der J2-Firma gesteuert hätten. Der Angeklagte T2 habe, zum Teil unterstützt von C5, die administrativen Aufgaben wahrgenommen, wobei er sich insoweit oft und intensiv mit ihm abgestimmt habe. Der Angeklagte T2 sei nach außen als Inhaber und Geschäftsführer aufgetreten und habe sich um alles jenseits des operativen Geschäfts gekümmert. Die finanziellen Dinge habe der Angeklagte T1 übernehmen sollen. Er habe für die J2-Firma hauptsächlich mit Banken und Versicherungen verhandelt, um Liquidität und Kreditlinien für das Unternehmen zu erlangen. Ferner habe er den Angeklagten T2 bei den administrativen Aufgaben unterstützt. Er habe über eine E-Mail-Adresse bei der J2-Firma verfügt. Er und der Angeklagte T2 seien enge Freunde gewesen, hätten viel Zeit miteinander verbracht und über die J2-Firma und deren Entwicklung viel gesprochen. Alle wesentlichen Entscheidungen bei der J2-Firma seien von den Angeklagten T1 und T2 in gemeinsamer Abstimmung getroffen worden. Er sei indes in das Tagesgeschäft der J2-Firma, also administrative Tätigkeiten, Mitarbeiterführung, Arbeiten im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Warenlieferungen oder sonstigen Verhandlungen mit Vertragspartnern, nicht aktiv eingebunden gewesen. Die gelben Markierungen auf der Empfängerliste für Weihnachtsgrüße von der J2-Firma seien vorgenommen worden bei Personen, die er kannte und bei denen er den Kontakt hergestellt hatte oder bei Banken und potentiellen Geldgebern. Bei diesen Personen hätte demgemäß, was durch die gelbe Markierung gekennzeichnet worden sei, auf der Karte ein besonderer Gruß von ihm vermerkt werden sollen.

Er sei bei dem unmittelbaren Gründungsvorgang nicht involviert gewesen. Zwar sei er am ##.##.#### in C6-Stadt gewesen, jedoch nicht mit beim Notar. Er sei nur in der Stadt gewesen, um in der Nähe zu sein, falls der Angeklagte T2 etwas brauche, und um mit ihm die Gründung des Unternehmens zu feiern. Zudem habe in dem Zeitraum ein Termin bei einer ungarischen Bank stattgefunden, den entsprechend der Aufgabenverteilung er wahrgenommen habe. C5 habe der Angeklagte T2 als V1-Land Anwalt, der bei den Gründungsformalitäten helfen konnte, kennen gelernt und sodann als weiteren Geschäftsführer gewinnen können.

Einkauf, Verkauf und Logistik der J2-Firma seien von Leuten koordiniert worden, die in der U1-Land gesessen hätten und von H1 angeleitet worden seien. H1 habe gesagt, dass sie auch für andere Firmen arbeiten würden ohne genau mitzuteilen, welche dies seien. Er habe von dem sogenannten „Back-Office“ gesprochen, das sich bei der Gesellschaft SG International Trading AS befunden habe. Dabei seien in diesem System viele hintereinander geschaltete Verkäufe von Elektronikartikeln über Warenlager in Deutschland und Europa koordiniert worden, in Deutschland seien dies das in X1-Stadt belegene Lager der D3-Firma und das in L3-Stadt belegene Warenlager der H3-Firma gewesen. Weder der Angeklagte T1 noch der Angeklagte T2 hätten direkten Kontakt zu den Gesellschaften, die Ware von J2-Firma gekauft hätten und sogenannte „Missing Trader“ gewesen seien, gehabt. Er sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass andere Unternehmen in der Lieferkette Umsatzsteuer hinterziehen würden, wie genau und durch wen sei ihm egal gewesen, da er die Warenlieferungen nicht habe organisieren müssen. Er sei davon ausgegangen, dass es in Deutschland T12 gewesen sei, der die deutschen Gesellschaften geführt und organisiert habe und sich um die administrativen Dinge gekümmert habe. Der eigentliche Handel sei aber auch bei diesen Gesellschaften von der U1-Land aus geführt worden.

Der Sitz der J2-Firma sei aus steuerlichen Gründen in V1-Land verortet worden, um so Waren aus dem EU-Ausland nach Deutschland einführen zu können und vermeintlich umsatzsteuerfreie Dreiecksgeschäfte darstellen zu können. Die J2-Firma habe eigentlich nach außen steuerlich nicht auffallen sollen, um sie als scheinbar steuerlich sauberes Unternehmen später verkaufen zu können oder an die Börse bringen zu können, wobei der Gewinn hieraus etwa hälftig unter den Angeklagten hätte aufgeteilt werden sollen. Ende ####, als der Umsatz immer größer geworden sei, hätten sie die Information erhalten, dass die J2-Firma die Anforderungen an solche Dreiecksgeschäfte bisher nicht erfüllt habe. Der Angeklagte T2 und C5 hätten ihn gebeten, eine zweite Meinung einzuholen, da er Kontakt zu der renommierten deutschen Steuerberaterkanzlei C7-Kanzlei gehabt habe. Ihm sei dadurch klar geworden, dass die Geschäfte bisher nicht sauber gewesen seien. Durch einige äußerliche, formelle Anpassungen habe man dafür gesorgt, dass nach außen der Schein eines Unternehmens mit Sitz in V1-Land, das Dreiecksgeschäfte berechtigt durchführe, wiederhergestellt worden sei. Ihm sei indes spätestens nach dem steuerrechtlichen Gutachten klar gewesen, dass an die angestrebten Steuerbefreiungen hohe Anforderungen gestellt würden, welche sie mit der J2-Firma in Wahrheit nicht erfüllt hätten und nicht hätten erfüllen können.

Über in Rechnung gestellte Beratungsleistungen seien etwa 500.000,00 € von der J2-Firma an die N2-Firma geflossen. Für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der J2-Firma habe er sich über Lohnauszahlungen an sich und an seine Ehefrau von dem Konto der N2-Firma, auf das die J2-Firma wiederum das vermeintliche Beraterhonorar gezahlt habe, eine Vergütung zugeführt. Er und der Angeklagte T2 hätten über die J2-Firma ihren Lebensunterhalt finanziert. Dabei habe zwischen ihnen Einigkeit bestanden, dass jeder etwa hälftig und in gleichem Maße von dem für sie zur Verfügung stehenden Überschuss profitieren solle. Exakt habe man den Anteil aber nicht festgelegt und umgesetzt, da sie dies aufgrund ihrer engen Freundschaft nicht für nötig gehalten hätten und genug Gelder vorhanden gewesen seien.

Er habe am ##.##.####, dem Tag der Durchsuchung seiner Privaträume, erstmals von der Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen der hiesigen Vorwürfe erfahren.

bb)

Der Angeklagte T2 führte in seiner Einlassung zur Sache aus, er habe den Angeklagten T1 in G3-Land kennengelernt, wo er gearbeitet habe, seine Situation in G3-Land sei jedoch schwieriger geworden und aus familiären Gründen sei er nach E1-Land zurückgezogen, wo er nach Arbeitsmöglichkeiten und Geschäftspartnern gesucht habe. Hierüber sei der Kontakt zu dem Angeklagten T1 wieder entstanden, über den er nach Deutschland und zur T6-Firma gekommen sei. In der Zeit bei der T6-Firma habe er erkannt, dass deren Geschäftsmodell so funktioniere, dass Elektronikartikel mehrfach über Warenlager in verschiedene Länder verkauft wurden, der Gewinn jedoch nicht durch den Weiterverkauf und die Erhöhung der Preise, sondern im Zusammenspiel damit, dass am Ende durch einen am Warenverkauf beteiligten Handelspartner die Umsatzsteuer nicht gezahlt, also hinterzogen, wurde. Die T6-Firma habe in dem System die Rolle eines klassischen „Buffers“ wahrgenommen. Er habe sich mit dem Gedanken getragen, eine eigene Gesellschaft nach diesem Modell zu führen, was mit der J2-Firma sodann geschehen sei. Bei dieser habe die Idee zusätzlich darin bestanden, diese nach Aufbau zu einem umsatzstarken Unternehmen für viele Millionen schließlich verkaufen zu können oder an die Börse zu bringen. Die Idee und Ziele seien mit dem Angeklagten T1 entwickelt worden. Weiterer Dreh- und Angelpunkt sei die Person H1 gewesen, die Zugang zu dem Handelssystem gehabt habe.

Bei der Gründung habe er bereits die Geschäftsführung und Organisation übernommen. Der Angeklagte T1 habe sich um finanzielle Fragen, wie zum Beispiel die Frage der Warenfinanzierung gekümmert. Die J2-Firma sei als Teil einer Hinterziehungskette eingesetzt gewesen, welche durch das „Back-Office“ in der U1-Land autark koordiniert worden sei. Die Handelswege und Warenmenge seien von dem „Back-Office“ bestimmt worden. Die diversen Handelspartner, also Anbieter und Abnehmer, seien über das Back-Office vorgestellt worden. Anfangs sei er noch bestrebt gewesen, die gesamte Geschäftsentwicklung nachzuvollziehen. Einen direkten persönlichen Kontakt zu den Gesellschaften habe er nicht gehabt. Die Geschäftsabwicklung sei per E-Mail, über Telefonate und Handelsplattformen erfolgt. Es seien elektronische Artikel in großer Menge, hierunter Airpods, Telefone und „SF- Giftcards“, über Warenlager in verschiedenen Ländern, die teilweise von ihnen angemietet worden seien, verkauft worden. Der Weiterverkauf sei dabei mittels der sogenannten „On-Hold-Service-Agreements“ umgesetzt worden. Die Lageristen hätten die Ware nach Vorgabe der Geschäftspartner aufbewahrt. Trotz der Koordinierung der Geschäfte aus der U1-Land sei auch von ihm ein erheblicher Organisations- und Überwachungsaufwand einzubringen gewesen, da er auf E-Mails und Telefonate immer zu reagieren und alles im Blick zu haben hatte. Er habe für seine Geschäftstätigkeit ein Geschäftsführergehalt erhalten, was er sich unter Bezeichnung als „Darlehen“ ausgezahlt habe. Bei den als „Darlehen“ bezeichneten Zahlungen an ihn vom Konto der J2-Firma habe es sich tatsächlich um Boni beziehungsweise Gehälter gehandelt. Über ein Konto der J2-Firma habe er mit einer Revolut Kreditkarte fast seinen ganzen Lebensunterhalt, Reisen und Spesen finanziert. Zusätzlich habe er in der U1-Land von dem „Back-Office“, konkret von H1, Bargeldbeträge in einer Gesamthöhe von 150.000,00 € in bar erhalten.

Es sei die Empfehlung von H1 gewesen, das Unternehmen in V1-Land ansässig zu machen, damit der Weg zu einer umsatzsteuerfreien Verkaufsstrategie bei Dreiecksgeschäften nach außen eröffnet sei. Aufgrund der Prüfung durch Steuerberatergesellschaften und Einschaltung von beratenden Rechtsanwälten sei jedoch schon #### die eindringliche Warnung ihm gegenüber, dass das „On-Hold-Verkaufsmodell“ steuerpflichtig sei, gekommen. Als dies im Jahr #### mitgeteilt worden sei, habe es ein Treffen und eine Besprechung dazu in J3-Stadt gegeben mit mehreren Personen. Danach habe eine „zweite“ Meinung zur Steuerfrage eingeholt werden sollen, was auch geschehen sei. Es habe die Meinung geherrscht, dass da eine „Lücke“ sei und man durchaus die Beratermeinung der Steuerfreiheit bis zum beabsichtigten Verkauf nach außen vertreten könne. Dafür habe er sich dann entschieden und anderen Personen wahrheitswidrig gesagt, dass es kein Steuerproblem in Deutschland für die J2-Firma gebe.

Ende des Jahres #### sei es zu einer Beschlagnahme von Waren der J2-Firma im Rahmen eines Steuerverfahrens gekommen, weshalb er zwei Rechtsanwälte beauftragt habe. Er sei von den Rechtsanwälten darauf hingewiesen worden, dass er mit der Möglichkeit rechnen müsse, dass ein Steuerstrafverfahren gegen ihn im Zusammenhang mit der J2-Firma eingeleitet werden könnte. Er sei sodann in dem Glauben, dass ein solches Strafverfahren noch nicht geführt werde, im Jahr #### nach B2-Kontinent gereist, da ihn die Stagnation der Bemühungen der Anwälte um die Warenfreigabe frustriert habe. Von den Rechtsanwälten habe er hier nichts mehr gehört. Erst nach der Festnahme des Angeklagten T1 am ##.##.####, von der dieser ihn in Kenntnis gesetzt habe, habe er von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren erfahren.

b)

Dies bestätigt im Wesentlichen den Tatvorwurf, wie er unter II. festgestellt wurde und soweit es sich hierbei um Vorgänge handelt, die der Wahrnehmung der Angeklagten unterliegen. Die Angaben der Angeklagten insoweit sind glaubhaft. Die Kammer hat sich von der Richtigkeit der Angaben der Angeklagten anhand der weiteren eingeführten Beweismittel, insbesondere der mit Einverständnis der Angeklagten urkundlich eingeführten schriftlichen Zeugenaussagen und sonstigen Urkunden des Selbstleseverfahrens, überzeugt (s. aa)). Darüber hinaus ist anhand der Aussage des Zeugen T13 sowie der diesbezüglich im Wege des Selbstleseverfahrens eingebrachten Urkunden nachgewiesen, dass die Summe der verkürzten Steuern sich in den drei Fällen jeweils auf die Summe belief wie unter II. festgestellt (s. bb)).

aa)

Die übrige Beweisaufnahme durch Zeugen- und Urkundsbeweis hat die Begehung der gestandenen Taten bestätigt.

(1)

Die Urkunden aus dem Selbstleseverfahren bestätigen, dass dem Angeklagten T1 keinesfalls die Funktion eines externen Beraters zukam. Auch durch diese wird belegt, dass der Angeklagte, was er gestanden hat, indem er auf eine „vermeintliche“ Beratungstätigkeit mit der N2-Firma verwies und das enge, kleinteilige Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten vor und nach der Gründung, entgegen der formellen Rechtslage die Geschäfte der J2-Firma intern wesentlich mitbestimmte und auch nach außen so auftrat. Ausweislich einer E-Mail von H5 wurden Visitenkarten von der J2-Firma mit dem Namen der Angeklagten T1 und T2, nicht jedoch von C5 erstellt (SLV 8). Dies untermauert, dass tatsächlich die beiden Angeklagten die J2-Firma maßgeblich leiteten, da hierdurch für sie, nicht jedoch für C5 der Außenauftritt unter der Firma J2-Firma erleichtert wurde. Der Angeklagte T2 tauschte sich mit C5 Ende #### darüber aus, ob es möglich sei einen Firmenwagen für die J2-Firma zu leasen. Davon profitieren sollte auch der Angeklagte T1, was sich daraus ergibt, dass C5 den Angeklagten T2 ermutigte, gemeinsam mit dem Angeklagten T1 schon einmal mit dem Bentley-Konfigurator „herumzuspielen“ (SLV 04). Ausweislich der E-Mails vom ##.##.#### und ##.##.#### hatte der Angeklagte T1 Zugriff auf die E-Mail-Konten info@J2-Firmaint.hu und ys@J2-Firmaint.hu, da an diese adressierte E-Mails mit der Anrede „Lieber T1“ beziehungsweise „Lieber Martin und T1 beginnen (SLV 34, 18). Dabei war die zweite E-Mail, die „Martin und T1“ in der Anrede ansprach, an die Empfängeradressen ys@J2-Firmaint.hu und m.wes@J2-Firmaint.hu, die von dem Angeklagten T2 bei der J2-Firma genutzt wurde, adressiert.

Dass dem Angeklagten T1 bei der J2-Firma keinesfalls die Funktion eines Beraters, sondern geschäftsführende Aufgaben zukamen, ergibt sich überdies aus zahlreichen Belegen einer Tätigkeit des Angeklagten in fast allen Angelegenheiten der Firma, wobei er jeweils auch nach außen wie ein Geschäftsführer auftrat. Aus der Urkunde 44 des Selbstleseverfahrens ergibt sich, dass der Angeklagte T1 sich um die Errichtung eines tschechischen Bankkontos für die J2-Firma bemühte, wozu er den notwendigen Kontakt knüpfte, den er an den Angeklagten T2 weiterleitete, und eine erste Einschätzung entgegennahm. Bezeichnenderweise sprach die Kontaktperson gegenüber dem Angeklagten T1 dabei von „seiner“ ungarischen Firma. Der Angeklagte T1 leitete die Information an den Angeklagten T2 weiter und bot an, mit ihm zum Zwecke der Errichtung des Bankkontos nach Tschechien zu reisen.

Insbesondere aus den Urkunden 36, 45, 41 und 42 des Selbstleseverfahrens ergibt sich der Nachweis der verantwortlichen Wahrnehmung von Buchhaltungsaufgaben durch den Angeklagten T1. Ausweislich der Urkunde 36 des Selbstleseverfahrens war der Angeklagte T1 in eine Korrespondenz mit Zsolt Kovacs zur Klärung und Vervollständigung von Buchhaltungsunterlagen eingebunden, welche im Nachgang zu einem Online-Meeting über „Zoom“, an dem der Angeklagte T1 teilgenommen hatte, geführt wurde. Neben ihm waren an der Korrespondenz und dem Meeting lediglich die beiden formellen Geschäftsführer beteiligt. Als seitens der S1-Firma #### bezüglich des Jahresabschlusses #### Klärungsbedarf aufkam, war es der Angeklagte T1, der um Übersendung der Fragen bat (SLV 42 und E-Mail vom ##.##.#### aus SLV 41). Im selben Zug beschwerte er sich bei der S1-Firma deutlich verärgert, dass nun seit Monaten versucht werde, den Jahresabschluss fertigzustellen, er könne wirklich nicht verstehen, weshalb S1-Firma eine Rechnung anfordere, obwohl S1-Firma bereits vor Monaten sämtliche Rechnungen von E7-Firma hätte erhalten sollen (SLV 42). Nach schriftlicher Beantwortung der Fragen bedankte sich A1 ausdrücklich bei „T2 und T1“ (SLV 41). Der Angeklagte T1 erinnerte eigenständig A1 von der S1-Firma an die zeitnah geforderte Erstellung des Jahresabschlusses für ####, woraufhin dieser den Angeklagten T1 an die Übersendung ausstehender Rechnungen der H3-Firma, die er zuvor von dem Angeklagten T2 angefordert hatte, erinnerte (SLV 45).

Die zentrale Rolle des Angeklagten T1 bei der Beschaffung von Finanzmitteln für die J2-Firma wird durch zahlreiche E-Mails, die im Wege des Urkundsbeweises im Selbstleseverfahren eingebracht sind, bestätigt. In einer E-Mail vom ##.##.#### wies der Angeklagte T1 den Angeklagten T2 auf wichtige Fragen hin, die gegenüber der Bank in Finanzierungsangelegenheiten zu stellen seien (SLV 17). Er erkundigte sich sodann am ##.##.####, ob es ein Feedback hinsichtlich der Banken und der tschechischen Umsatzsteuernummer gäbe (SLV 17). In dem E-Mail-Verkehr des Angeklagten T2 mit S5 von dem Factoring-Finanzdienstleister N5-Firma vom ##. bis zum ##.##.#### war der Angeklagte T1 als Empfänger in „cc“ in Kenntnis gesetzt (SLV 33). Am ##.##.#### teilte H6 den Angeklagten, die er beide in die Anrede aufnahm, mit, dass ihm die beiden Finanzdienstleistungsunternehmen auf seine Anfrage für die J2-Firma nicht geantwortet hätten, daher übersende er den Angeklagten nunmehr direkt die Kontaktdaten der Verantwortlichen bei den Firmen (SLV 18). Mit E-Mail vom ##.##.#### forderte der Angeklagte T1 von dem Finanzierer N5-Firma einen Auszug zu dem Konto der J2-Firma bei diesem an, da diese für die Erstellung des Jahresabschlusses benötigt würde (SLV 46). Dieser wurde, ohne weitere Bestätigung durch den Angeklagten T2 oder C5, wunschgemäß an den Angeklagten T1 versandt. Bei der Versendung von Weihnachtskarten an die Kunden von J2-Firma sollte der in der Kundenliste gelb markierte Teil der Karten mit dem Zusatz „Mit besonderen Grüßen von T1“ versehen werden (SLV 19). Auch wenn es sich hierbei nur um einen kleinen Teil der Kunden in der Liste handelte, überwiegend mit Bezug zu Finanzierungsangelegenheiten, verließ der Angeklagte hierdurch die Stellung eines Beraters und trat gegenüber den Empfängern als Entscheidungsträger und Verantwortlicher bei der J2-Firma auf.

Die Einbindung des Angeklagte T1 in steuerrechtliche Fragen ergibt sich insbesondere aus den Urkunden 21, 22, 23 und 26. Demnach gab der Angeklagte T1, als es zu Unsicherheiten in Bezug auf die Steuerpflicht in Deutschland kam, ein externes Gutachten kurzer Hand selbst in Auftrag, anstatt lediglich die Kontaktdaten eines von ihm empfohlenen Steuerberaters nur weiterzuleiten.

Die Beteiligung und der detaillierte Überblick, den der Angeklagte T1 über die Geschäftsabläufe bei der J2-Firma hatte, zeigen sich daran, dass er ausweislich einer E-Mail von C5 vom ##.##.#### an den Angeklagten T2 auf die hohen Gewinne, die sich aus den Zahlen der S1-Firma ergäben, hinwies und sich bei C5 erkundigte, welche Rechnungen berücksichtigt worden seien (SLV 38). Dabei forderte auch der Angeklagte T1, ebenso wie T2, ausweislich der E-Mails vom ##. und vom ##.##.#### Belege zu Überweisungen, welche C5 für die J2-Firma im Tagesgeschäft ausführte, an (SLV 50, 03). Eine von dem „Back-Office“-Mitarbeiter H2 zur Prüfung übersandte Rechnung wurde auch an die von dem Angeklagten T1 genutzten E-Mail-Adressen info@J2-Firmaint.hu und ys@J2-Firmaint.hu übersandt (SLV 61). Die wesentliche Rolle, die der Angeklagte T1 bei der J2-Firma einnahm, wird durch einen Austausch des Angeklagten T2 mit C5 über den Nachrichtendienst WhatsApp vom ##.##.#### bestätigt. Hierin schreibt der Angeklagte T2 dem C5, dass sämtliche Zoom-Meetings am Montag/Dienstag abgesagt werden müssten, da der Angeklagte T1 krank sei (SLV 05).

Insbesondere aus der Urkunde 58 des Selbstleseverfahrens schließt das Gericht, dass der Angeklagte T1 bei dem geplanten Börsengang eine zentrale Rolle einnahm. In einer unter anderem an ihn unter der E-Mail-Adresse der N2-Firma gerichteten E-Mail hielt der externe Berater B5 fest, dass der Angeklagte T1 die Marketingstrategie ausarbeiten solle. Dem Angeklagten T2 kam hingegen nach der dort festgehaltenen Aufgabenverteilung keine besondere Rolle zu.

Bei der Suche eines neuen Sitzes für die J2-Firma und hierfür geeigneter Räume im Frühjahr des Jahres #### war der Angeklagte T1 ausweislich der Urkunde 40 des Selbstleseverfahrens involviert. C5 informierte den Angeklagten T1 über die Ergebnisse einer entsprechenden Recherche, indem er ihn in einer E-Mail an den Angeklagten T2 „in cc“ setzte. Aus der Antwort des Angeklagten T2 ergibt sich, dass der Angeklagte T1 hierbei bereits zuvor eine aktive Rolle eingenommen hatte. Der Angeklagte T2 verwies darauf, dass beide („Wir werden uns die Angebote ansehen“) die Ergebnisse durchsehen würden und prüfen, ob, was C5 mit dem Angeklagten T1 schon besprochen habe, die Angebote rentabel seien.

Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 innerhalb der Hierarchie der Organisation um die Hintermänner über dem Angeklagten T2 stand, folgt aus einer Gesamtschau der vorhandenen Beweismittel und Indizien. Daraus, dass der Angeklagte T1 bereits vor dem Angeklagten T2 mit den Tätern bekannt war und zuvor eine Gesellschaft eingebunden hatte, von der er angab, der faktische Leiter gewesen zu sein, ergibt sich, dass er im Ausgangspunkt ein höheres Vertrauen der Hintermänner genoss, als der Angeklagte T2, der erst neu und über die Empfehlung des Angeklagten T1 in den Täterkreis aufgenommen wurde. Die Angaben zur faktischen Leitung der Sima werden durch die im Selbstleseverfahren eingebrachten Vernehmungsprotokolle der Aussagen der Zeugen B6, H7 und B7 bestätigt (SLV 90 - 92). In der Folgezeit ist davon auszugehen, dass der Angeklagte T2 zunehmend seine Bedeutung und sein Ansehen innerhalb der Hinterorganisation erhöhte aufgrund seines zu Beginn sehr erfolgreichen Wirkens mit der J2-Firma. Dies ergibt sich auch daraus, dass er nach einem durch den Angeklagten T1 hergestellten Erstkontakt ausweislich seiner Einlassung mehrmals zu dem „Back-Office“ reiste und mit H1 in Kontakt stand, der ihm vor Ort Bargeld für seine „gute Arbeit“ gab. Trotz dieser Festigung seiner Stellung innerhalb der Tätergruppe ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte T2 durch dieses erste Projekt für die Hinterorganisation nicht in der Hierarchie über den Angeklagten T1 aufsteigen oder mit diesem gleichziehen konnte, zumal der Angeklagte T1 sich ebenso durch sein erfolgreiches Wirken und Leiten bei der J2-Firma für diese weiter nützlich machte und die weitere geleitete Gesellschaft T6-Firma nutzbringend in das Netzwerk eingebunden hatte. Dass bei dem Angeklagten T1 vor und während dem Tatzeitraum ein deutlich intensiveres Zusammenwirken mit H1 bei dessen illegalen Geschäftstätigkeiten gegeben war, folgt daraus, dass der Sitz seiner U1-Land Gesellschaft sich mit jenem der T7-Firma., der sich H1 zur Koordinierung des Hinterziehungsnetzwerks bediente, deckte. Nicht nur über den gemeinsamen Sitz bestand eine Verbindung. Auch daraus, dass die N2-Firma während des Tatzeitraums 146.875,00 € durch mehrere Transaktionen von der T7-Firma. auf ihr Firmenkonto überwiesen bekam, ergibt sich das engere Zusammenwirken des Angeklagten T1 mit dem ranghöheren H1 und der wiederum höhere Rang des Angeklagten T1 gegenüber dem Angeklagten T2 (SLV 73). Schließlich ergibt sich der höhere Rang des Angeklagten T1 aus dem Umstand, dass die Wahl derjenigen Person, die sich als formeller Geschäftsführer eintragen lässt und sich dadurch ungleich höheren Entdeckungsrisiken aussetzt, auf den Angeklagten T2 fiel. Für diese höheren Risiken wurde der Angeklagte T2 nicht finanziell entschädigt, trotz der ungleichen Risikoverteilung herrschte ausweislich der Einlassungen der Angeklagten Einvernehmen darüber, dass die beiden Angeklagten etwa zu gleichen Teilen von dem laufenden Betrieb der J2-Firma profitieren sollten. Eine solche Verteilung des im Geschäftsbetrieb angefallenen Tatlohns wurde annährend umgesetzt. Der Angeklagte T2 erhielt mindestens 320.700,00 € durch Barauszahlungen und Überweisungen, an die Gesellschaft N2-Firma des Angeklagten T1, auf deren Vermögen er als mittelbarer Gesellschaft und faktischer Geschäftsführer prinzipiell unbegrenzt zugreifen konnte, wurden insgesamt 486.500,00 € ausgezahlt. Im Rahmen des hiesigen Vergleichs des wirtschaftlichen Interesses der Angeklagten an der Tatbegehung ist auf die wirtschaftliche freie Zugriffsmöglichkeit des Angeklagten T1 auf die Mittel der N2-Firma abzustellen. Das Trennungsprinzip ist insoweit bei dieser Frage nicht relevant. Bei der beabsichtigen späteren Veräußerung oder des Börsengangs der J2-Firma sollten beide Angeklagten ausweislich ihrer Einlassungen ebenfalls zu gleichen Teilen profitieren.

Dieses hierarchische Verhältnis zwischen den Angeklagten wird darüber hinaus durch die Aussage des Zeugen B8 bestätigt. Der Zeuge hat angegeben, dass für das Hinterziehungssystem eine Organisation verantwortlich war, in der die formellen Geschäftsführer von „Missing Tradern“ hierarchisch an unterster Stelle, die Angeklagten auf mittlerer Ebene, wobei der Angeklagte T1 eine Position oberhalb des Angeklagten T2 eingenommen habe, und H1 darübergestanden habe. Jeweils insoweit ist die Aussage ungeachtet einer möglichen überschießenden Belastungstendenz des Zeugen glaubhaft, da sie mit den zahlreichen weiteren vorgenannten Beweisindizien in Einklang steht.

(2)

Die Feststellungen zur Wareneinlagerung und der unbewegten Übertragung von Waren durch die J2-Firma in Lagern in Deutschland folgt aus den Urkunden 49, 56, 57, 108, 109, 110, 112 und 113 sowie den Urkunden 80, 81 und 111 in Verbindung mit den Erläuterungen hierzu durch die Zeugen C8 und H8 (SLV 85, 86). Die Zeugen, die als Geschäftsführer der D3-Firma (Zeugin H8) und der H3-Firma (Zeuge C8) für die Lagervorgänge verantwortlich waren, haben glaubhaft ausgeführt, dass die Urkunden 80, 81 und 111 die Lagervorgänge in der Weise dargestellt hätten, dass die Warenlager für die jeweils als zweites oder späteres Glied in der Liste genannten Unternehmen die Ware hielten und diesen dadurch den Besitz vermittelt hätten, bis es zur Freigabe an ein weiteres Unternehmen gekommen sei. Die Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft erläutert, dass die zu derselben Positionsnummer dargestellten Zeilen die weiteren Übertragungen in dem Lager darstellten, durch die nach ihrem Verständnis die in der rechten Spalte genannten Unternehmen das Eigentum erworben hätten, während zuvor die in der linken Spalte genannten Unternehmen das Eigentum an der Ware innegehabt hätten. Wenn ein Unternehmen in der ersten Zeile zu einem Warenposten in der linken Spalte aufgeführt sei, bedeute dies, dass die Ware von diesem Unternehmen in das Lager eingeliefert worden sei und ohne, dass das Lager die Ware für das einliefernde Unternehmen gehalten habe, dem in der rechten Spalte genannten Unternehmen übertragen worden sei. Als Geschäftsführer von außenstehenden Lagerunternehmen ist ein Motiv für eine unzutreffende Darstellung oder überschießende Belastung der Angeklagten bei der Darstellung der Geschäftsvorgänge nicht ersichtlich. Die Zeugen bieten eine plausible Erklärung für den Aussagegehalt der Listen, die mit den Spalten- und Zeilenbeschriftungen sowie den eingebrachten Lagereingangsscheinen und Freigabebestätigungen (49, 108, 109, 110, 112 und 113 SLV) übereinstimmen. Aus den vorgenannten Beweismitteln ergibt sich, dass die J2-Firma auch nach dem Frühjahr #### Übertragungen in dem Lager nach diesem System vorgenommen hat, da die Excellisten Übertragungsvorgänge, in denen die J2-Firma das zweite oder ein späteres Glied in der Kette ist, auch danach aufweisen. Zudem wird dies durch die Rechnung vom ##.##.#### belegt, in der die D3-Firma Lagerungsdienstleistungen für Positionsnummern, bei denen die J2-Firma zweites oder späteres Glied in der Kette war, in Rechnung stellte. Hieraus folgt auch der Nachweis, dass die J2-Firma entgegen der Anpassung ihrer AGB selbst die Dienstleister bezahlte. Ausweislich der Zuordnung der in der Rechnung genannten Positionsnummern zu den entsprechend bezeichneten Vorgängen in den Lagerlisten (SLV 80, 81 ,111) betraf die Rechnung Warenlieferungen aus Juli #### (POS-Nummern 2170, 2180, 2189, 2190) und dem #### (POS-Nummern 2176, 2199, 2206, 2207, 2208).

Dass die J2-Firma in CMR-Frachtbriefen entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse bei einer Einlagerung in Deutschland zunächst für sie als Empfängerin genannt war, ergibt sich aus dem Vermerk der Sonderkommission Schwerer Steuerbetrug O5-Stadt-Süd vom ##.##.#### (SLV 116). Daraus ergibt sich zudem, dass in einer Vielzahl von Fällen eine zweite Version des CMR-Frachtbriefes erstellt und bei den Lagerdienstleistern abgespeichert wurde, bei denen bei unveränderter Angabe der Anschrift eines der Lager in L3-Stadt oder X1-Stadt als Empfangsadresse der Name der J2-Firma entfernt und verschiedene Zahlenfolgen als Kürzel für verschiedene Kunden eingefügt wurde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den Versionen, in denen die J2-Firma als Empfänger genannt ist, um die ursprüngliche, gegenüber den Absendern und Lieferanten tatsächlich verwendeten Dokumente handelt. Ausweislich des Vermerks weisen die zweiten Versionen äußerlich Merkmale der Überschreibung auf. Überdies stehen die zweiten Versionen nicht mit dem tatsächlichen Vorgang einer Entgegennahme und eines Haltens durch die Lager zunächst zugunsten der J2-Firma, der anhand der vorgenannten Beweismittel nachgewiesen ist, überein.

(3)

Dass die Angeklagten mit der Möglichkeit rechneten, dass die J2-Firma in Deutschland der Umsatzsteuerpflicht unterliegende Umsätze ausführte, ergibt sich einerseits aus der intensiven Korrespondenz des Angeklagten T2 mit C5 über diese Problematik, nachdem Mitarbeiter der Buchhaltungsfirmen E7-Firma und S1-Firma Ende des Jahres #### unabhängig voneinander auf diesem Risiko beharrten (SLV 09, 10 Seite 3 u. 4, SLV 12). Angesichts der von den Angeklagten gestandenen engmaschigen Zusammenarbeit und des stetigen Austauschs ist davon auszugehen, dass auch der Angeklagte T1 bereits in diesem Stadium Kenntnis davon erlangte, dass die bereits ausgeführten Umsätze in Deutschland der Umsatzsteuerpflicht unterliegen könnten. Die Angeklagten ließen die Steuerpflicht sodann durch deutsche Steuerberater untersuchen, zuletzt auf Veranlassung des Angeklagten T1 von der Kanzlei C7-Kanzlei, die ihr an den Angeklagten T1 gerichtetes Gutachten diesem übersandte und der es an die formellen Geschäftsführer weiterleitete. Sämtliche Gutachten wiesen auf die verschiedenen Gründe hin, weshalb eine Steuerbefreiung bei der aktuellen Ausgestaltung der Lieferungen, die aber in den relevanten Aspekten durchgehend bis zum Ende des Jahres #### beibehalten wurde, nicht greife und dass die J2-Firma sich zur Vermeidung erheblicher Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken in Deutschland steuerlich registrieren müsse (SLV 06, 26). Aufgrund dieser den Angeklagten zur Kenntnis gebrachten Fachmeinungen ist erwiesen, dass diese eine Umsatzsteuerpflicht für möglich und sogar wahrscheinlich hielten. Demgemäß war in einer intern bei der J2-Firma abgespeicherten Tabelle die Steuerpflicht bei einer bestimmten Ausgestaltung, die aber tatsächlich von der J2-Firma praktiziert wurde, vermerkt (SLV 106). Der Angeklagte T2 tauschte sich mit C5 nach der Einholung des Zweitgutachtens von der Kanzlei C7-Kanzlei aus, der auf dessen Nachfrage, ob er das Gutachten gelesen habe und was er davon halte, erwiderte, dass sich aus diesem „nichts Neues“ ergebe und auch keine Lösung für das Problem (SLV 13 S. 3).

(4)

Die Angabe der Angeklagten zur Geschäftstätigkeit der J2-Firma ausschließlich im Rahmen eines Umsatzsteuerhinterziehungssystems wird durch ein im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnetes Gespräch von H1 mit V2 bestätigt (SLV 16). Insbesondere bestätigt dieses auch einige der Rollenzuordnungen innerhalb des Systems, etwa die Stellung der E8-Firma und der J5-Firma, die H1 als die nach außen auftretende „Vitrine“ bezeichnete, eines „Buffers“.

Dass in dem Gesamtsystem bei äußerst zurückhaltender Schätzung wirtschaftlich dem Fiskus ein Gesamtschaden in zweistelliger Millionenhöhe durch Umsatzketten, an denen die J2-Firma beteiligt war, entstanden ist, ergibt sich daraus, dass jeglicher Umsatz nach der glaubhaften Einlassung der Angeklagten in dem Kontext des gesamten Umsatzsteuerbetrugsmodells stand und hierin eingebunden war. Der Umsatzsteueranteil lag bereits auf der Stufe der J2-Firma im zweistelligen Millionenbereich. Es ist davon auszugehen, dass auf späteren Umsatzstufen der Warenpreis jeweils geringfügig erhöht wurde, wodurch der Umsatzsteueranteil steigt. Selbst wenn aber eine gewisse Abpreisung auf den nachfolgenden Stufen erfolgte, was denkbar ist, da die an dem System beteiligten Unternehmen nicht auf eine Gewinnerzielung durch Preisaufschläge, sondern durch die Hinterziehung der Umsatzsteuer ausgerichtet waren, ist auszuschließen, dass dies in einem solchen Umfang erfolgte, dass der Umsatzsteueranteil von etwa 26 Millionen Euro auf weniger als 10 Millionen Euro fiel. Denn in diesem Fall hätte die Ware so deutlich unterhalb des Einkaufspreises weiter gehandelt werden müssen, dass dies nach außen deutlich auf die Beteiligung an einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem hingewiesen hätte. Den Hintermännern des Gesamtsystems war aber gerade an einer Verschleierung, die sie in professionellen Strukturen auch umsetzen, gelegen. Zudem ergeben sich aus den Vermerken, die als Urkunden 97, 100 und 103 des Selbstleseverfahrens eingebracht worden sind, hohe Hinterziehungssummen bei direkten Abnehmern der J2-Firma. Den Angeklagten musste dieses Schadensausmaß bewusst sein, da sie über ihre Tätigkeit bei der J2-Firma den Umfang des Warendurchlaufs kannten und wussten, dass sämtliche Umsätze der J2-Firma ausschließlich der Beteiligung an dem Umsatzsteuerkarussell dienten.

(5)

Die Feststellungen zur Firma N3-Firma. und dem mit der T7-Firma. geteilten Firmensitz ergibt sich aus der Urkunde 73 und zudem aus den Urkunden 75, 59 und 79 im Zusammenspiel mit der Urkunde 73 des Selbstleseverfahrens. Die faktische Leitung des Unternehmens T7-Firma. durch H1 ergibt sich aus glaubhaften Einlassungen der Angeklagten. Die Initialen von H1 finden sich überdies in dem Firmennamen wieder.

Die Feststellungen zu den äußeren gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der J2-Firma, insbesondere der formell eingesetzten Geschäftsführung, ihres Sitzes und ihrer Sitzverlegung, ergibt sich aus den Urkunden 2 und 15 des Selbstleseverfahrens. Dass zunächst die Firma E7-Firma und ab dem ##.##.#### die S1-Firma die Buchhaltung der J2-Firma übernahm, ergibt sich aus den Urkunden 79 und 105 des Selbstleseverfahrens.

Aus den mit Einverständnis der Angeklagten schriftlich als Urkunden 87 bis 89 des Selbstleseverfahrens eingebrachten Urkunden des Selbstleseverfahrens ergibt sich, dass die Anstellung der Mitarbeiter in V1-Land nur zum Schein erfolgte und diese tatsächlich keine relevanten Aufgaben hatten. Diese und die Urkunde 01 des Selbstleseverfahrens belegen zudem, dass in V1-Land zuletzt nur noch ein reiner Domizilsitz unterhalten wurde.

(6)

Die Feststellungen zu den Geldflüssen von der J2-Firma an die N2-Firma, den Angeklagten T1 und den Angeklagten T2 ergeben sich aus den über die Urkunden 69 bis 73 des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontobelegen. Aus der Urkunde 73 des Selbstleseverfahrens ergeben sich zudem die Geldflüsse von der T7-Firma. und der N3-Firma. an die N2-Firma und die Auszahlungen von dieser an die Konten des Angeklagten T1 und seiner Ehefrau.

bb)

Der Nachweis des festgestellten Umfangs der Steuerverkürzung ergibt sich aus den Urkunden des Selbstleseverfahrens, insbesondere den als Urkunden 95, 96, 115, 116 und 118 eingebrachten Auswertungsvermerken der Sonderkommission Schwerer Steuerbetrug O5-Stadt-Süd, sowie der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen T13. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die hier gewählte Methode der Herleitung des Schadens anhand einer Auswertung und Addition der Veräußerungspreise aus Rechnungen, die Rechtsanwalt Prof. Dr. E9 als Vertreter des Angeklagten T2 im Ermittlungsverfahren übersandte, den Mindestverkürzungsbetrag unter Beachtung des Zweifelgrundsatzes zugunsten der Angeklagten zutreffend wiedergibt. Es handelt sich insoweit um eine zurückhaltende Schätzung des Schadens unter Berücksichtigung der strafprozessualen Besonderheiten.

Für das Jahr #### hat die Sonderkommission Schwerer Steuerbetrug O5-Stadt-Süd zutreffend ausschließlich den niedrigeren Satz von 16 % der Umsatzsteuer angewandt, da die von Prof. Dr. E9 übersandten Rechnungen nicht vollständig für sämtliche von der J2-Firma in Rechnung gestellten Umsätze übersandt wurden und die für das Jahr #### vorliegenden Rechnungen nur das zweite Halbjahr #### abdeckten. Es ist davon auszugehen, dass für die Jahre #### bis ##### mindestens die von der Sonderkommission errechneten Umsatzvolumen auf Lieferungen solcher Waren entfielen, die nach der Produktart der Umsatzsteuer in Deutschland unterworfen sind und die nach vorhergehendem Eigentumserwerb der J2-Firma durch die Lieferung an sie in ein Lager in Deutschland die Weiterveräußerung nach dem „On-Hold-Verfahren“ durch eine Freigabeerklärung der J2-Firma zugunsten des Abnehmers erfolgte. Im Ausgangspunkt wurde die Verkürzung anhand einer Schätzung durch Auswertung der Anzahl der aus den Excellisten ersichtlichen Produkte, bei denen die J2-Firma als zweites oder späteres Glied der Kette an dem Handel beteiligt war (SLV 80, 81, 111), ermittelt, wobei allein die Produktart von „Air-Pod“-Kopfhörern der Marke Apple im Jahr ### eine Stückzahl von 1.440 zwischen dem ##.##.#### und dem ##.##.####, 119.577 zwischen dem ##.##.#### bis zum ##.##.####, 503.433 im Jahr #### und 760.258 im Jahr #### ausmachte. Der Zeuge T13 erläuterte, was auch in dem Vermerk vom ##.##.#### (SLV 115) dargestellt ist, dass bei der Auswertung der Rechnungen keine Rechnungen über Mobiltelefone oder Wertgutscheine aufgefallen wären und im Übrigen die Rechnungen von Prof. Dr. E9 zu konkreten Positionsnummern übersandt worden seien, die bei den bisherigen Berechnungen aufgrund einer Auswertung der Excellisten der Warenlager berücksichtigt worden seien. Bei diesen Berechnungen seien Produktarten wie Mobiltelefone und Gutscheine nicht berücksichtigt worden. Prof. Dr. E9 habe nicht zu allen berücksichtigten Posten auch Rechnungen übersandt.

Aufgrund dieses Abgleichs und Zuordnung der Rechnungen zu entsprechenden Einzelposten aus den Excellisten der Warenlager ist hinreichend sichergestellt, dass in Höhe der sich aus der Summierung der Rechnungsbeträge ergebende Summe Lieferungen umsatzsteuerpflichtiger Produkte in den Warenlagern unbewegt über das Verfahren einer Freigabeerklärung an einen Abnehmer in Deutschland erfolgten.

Weiter bekräftigt wird dies - als Kontrollüberlegung - durch eine Ermittlung des Umsatzvolumens aufgrund einer Schätzung des Verkaufspreises und anhand von der Steuerfahndung ermittelten Stückzahlen allein für das Produkt der „Apple Air Pods“. Die J2-Firma handelte gewöhnliche Airpods, welche sie etwa mit Rechnung vom ##.##.### für einen Stückpreis von 114,90 € an die H4-Firma verkaufte. Ausweislich der Urkunde 118 des Selbstleseverfahrens waren in den Lieferungen aber erhebliche Mengen der höherwertigen „Air Pods Pro“ enthalten Diese machten im Jahr #### einen Anteil von 28 Prozent, im Jahr #### von 62 Prozent und im Jahr #### von 53 Prozent aus. Diese kaufte die J2-Firma ausweislich einer Rechnung vom ##.##.##### in einem Fall zu einem Stückpreis von 173,50 € ein (SLV 117). Unter zurückhaltender Zugrundelegung eines mittleren Preises von 120,00 € für sämtliche Kopfhörer der Marke Apple ergibt sich anhand der Methode einer Schätzung für das Jahr #### ein Verkürzungsbetrag in Höhe von 2.006.795,44 € ((172.800,00 € Umsatz bis zum ##.##.#### / 1,19 x 0,19 = 27.589,92 €) + (14.349.240 € Umsatz ab dem ##.##.#### / 1,16 x 0,16 = 1.979.205,52 €)), für das Jahr #### in Höhe von 9.645.607,06 € (60.411.960,00 € Umsatz / 1,19 x 0,19) und für das Jahr #### in Höhe von 14.566.287,73 € (91.230.960,00 € Umsatz / 1,19 x 0,19), insgesamt also 26.218.690,23 €. Angesichts dieser Verkürzungssummen für den Handel mit nur einem umsatzsteuerpflichtigen Produkt schließt die Kammer aus, dass in dem aus nur unvollständig übermittelten Rechnungen von Prof. Dr. E9 errechneten Verkürzungsbetrag in Höhe von 26.726.007,39 € Lieferungen über umsatzsteuerbefreite Produkte wie Mehrzweckgutscheine oder Mobiltelefone enthalten sind.

Von der Richtigkeit der Excellisten, die auf diese Weise auch für die Berechnungsmethode auf Grundlage der Rechnungen von Prof. Dr. E9 maßgeblich sind, jedenfalls in Bezug auf die berücksichtigten Umsätze ist auszugehen, da ausweislich der Vermerke und der Aussage des Zeugen T13 eine stichprobenartige Überprüfung anhand sichergestellter CMR-Frachtbriefe und Freigabebestätigungen vorgenommen wurde und die Richtigkeit durch das Vorliegen einer Rechnung mit einem übereinstimmenden Veräußerungsvorgang bekräftigt wird.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt schuldig gemacht:

1.

Der Angeklagte T1 hat sich wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in drei Fällen strafbar gemacht.

a)

Der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, der voraussetzt, dass der Täter pflichtwidrig die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, ist erfüllt. Der Angeklagte T1 hat es trotz entsprechender Verpflichtung unterlassen, den Finanzbehörden zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten für die Jahre #### bis #### durch Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärung für die J2-Firma den Finanzbehörden die durch diese geschuldete Umsatzsteuer mitzuteilen.

aa)

Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum #### (Fall 1) lief am ##.##.#### ab und für den Besteuerungszeitraum #### (Fall 2) am ##.##.####, siehe §§ 149 Abs. 2 S. 1, 108 Abs. 3 AO, § 18 Abs. 3 UStG, Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 a) EGAO. Mit Ablauf dieser Stichtage waren die Taten 1 und 2 vollendet.

Der Fristablauf für den Besteuerungszeitraum #### und hiermit die Vollendung der dritten Tat (Fall 3) trat mit Ablauf des ##.##.#### ein, siehe §§ 149 Abs. 2 S. 1, 108 Abs. 3 AO, § 18 Abs. 3 UStG, Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 b) EGAO.

bb)

Für die J2-Firma bestand die Pflicht gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 UStG zur Erklärung über die zu entrichtenden Umsatzsteuer für die Jahre #### bis ####, da sie elektronische Geräte vertrieb, die sich während der Veräußerung und Lieferung in den deutschen Lagern in L3-Stadt und in X1-Stadt befanden, so dass es sich um in Deutschland umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und nicht um umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von §§ 4 Nr. 1b) i.V.m. § 6a UStG handelte.

(1)

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Wird demgegenüber, wie bei den Verkäufen der J2-Firma im Rahmen einer „On-Hold-Lieferung“, der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG). Demnach befand sich der Ort der Lieferung jeweils am Ort der Lager in L3-Stadt und X1-Stadt, so dass die Lieferungen sämtlich in Deutschland umsatzsteuerpflichtig waren.

(2)

Bei den verfahrensgegenständlichen Ein- und Verkaufsgeschäften der J2-Firma handelte es sich auch nicht um innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG mit der Folge, dass nach § 25b Abs. 2 UStG Steuerschuldner allein der Empfänger der Ware, also der Kunde der J2-Firma, gewesen wäre. Die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 und 2 UStG waren bei keinem der von der J2-Firma getätigten Geschäfte gegeben.

(a)

Die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 UStG lagen schon mangels unmittelbarer Lieferungen vom ersten Abnehmer der J2-Firma im Sinne des § 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG nicht vor. Es handelte sich demgemäß auch nicht um ein Reihengeschäft im Sinne von § 3a Abs. 6a S. 1 UStG, auf welches die besonderen Regelungen des § 3a Abs. 6a S. 2 bis 7, Abs. 7 S. 2 UStG zur Bestimmung des Lieferortes anzuwenden sind, sondern um einfache ruhende Lieferungen in Verhältnis nur zweier Unternehmer zueinander, die in Deutschland ausgeführt werden, siehe Ausführungen zu (1).

Die Anlieferung der Ware erfolgte von den jeweils an die J2-Firma veräußernden Unternehmen in das jeweils von der J2-Firma bestimmte und von ihr beauftragte Lager in Deutschland an die J2-Firma, wobei die J2-Firma die Lagerkosten trug und zunächst Eigentümerin der eingelagerten Ware wurde. Zu einer Weiterübertragung kam es erst, wenn die J2-Firma dem Lager nachfolgend eine Freigabeanweisung übermittelte.

(b)

Unabhängig davon fehlte es auch deswegen an den Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG, weil die J2-Firma ihren tatsächlichen Sitz nicht in V1-Land, sondern in Deutschland, da von hier aus die Geschäftsleitung vorgenommen wurde, unterhielt. Im Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG war deswegen der erste Abnehmer - die J2-Firma - in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Beförderung oder Versendung endete. Ein Unternehmer darf, um nicht im Inland ansässig zu sein, entsprechend der Begriffsdefinition in §§ 13b Abs. 7, 22a Abs. 1 UStG weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung haben (Bunjes/Robisch, 23. Aufl. 2024, UStG § 25b Rn. 19 mVa auf Bunjes/Korn, 23. Aufl. 2024, UStG § 22a Rn.4).

Bei dem Sitz in V1-Land handelte es sich dagegen um einen Scheinsitz. Lediglich C5, der formell zunächst direkt, später mittelbar über seines Gesellschaft U3-Firma formell als Geschäftsführer der J2-Firma eingesetzt war, nahm seine Tätigkeit tatsächlich von V1-Land aus wahr. Dabei beschränkten sich seine Aufgaben auf die rein administrative Tätigkeit vorwiegend mit Bezug zu dem Standort V1-Land, der lediglich zum Schein gewählt wurde, ohne dass C5 jegliche richtungsweisende Entscheidungskompetenz oder er auch nur einen Überblick über die Geschäftsbeziehungen und den eigentlichen Zweck der J2-Firma hatte. In V1-Land beschäftigte die J2-Firma zunächst keinerlei Mitarbeiter, zuletzt wenige Mitarbeiter, die nicht auf Büroräume zugreifen konnten und denen keinerlei Aufgaben zukamen, die tatsächlich dem Geschäftsbetrieb der J2-Firma dienten. Nach der letzten Sitzverlegung handelte es sich bei der Anschrift der J2-Firma in V1-Land um eine bloße Domiziladresse, bei der eine Vielzahl von Unternehmen unter derselben Postanschrift gemeldet waren. Die Angeklagten, denen die tatsächliche umfassende Geschäftsführung der J2-Firma zukam und welche die Geschäftstätigkeit unter Beauftragung des in der U1-Land ansässigen „Back-Offices“ steuerten, unterhielten ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland und übten demgemäß vorwiegend von dort aus die Tätigkeit aus.

Die Ansässigkeit der J2-Firma in Deutschland führt nicht nur zu einem Entfall der Anwendbarkeit des § 25b UStG, sondern ist auch für sich genommen geeignet, die Umsatzsteuerpflichtigkeit für die Lieferungen der J2-Firma zu begründen. In dem hypothetischen Fall, dass die J2-Firma sämtliche Waren von den an sie veräußernden Unternehmen direkt zum letzten Abnehmer befördert oder versendet hätte, also Reihengeschäfte getätigt hätte, hätte nach dem Entfall der Voraussetzungen des § 25b UStG wegen der Ansässigkeit in Deutschland nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 1 ff. UStG eine Umsatzsteuerpflichtigkeit in Deutschland ebenfalls vorgelegen. Bei einem Reihengeschäft mit drei beteiligten Unternehmen, welches nicht § 25b UStG unterfällt, richtet sich die Bestimmung der umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und des Ortes der Lieferungen, an denen diese sodann der Besteuerung unterliegen, nach § 3 Abs. 6a S. 2 bis 7, Abs. 7 S. 2 UStG. Es liegen, obschon es nur zu einer Warenbewegung kommt, jeweils zwei Lieferungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor entsprechend der Anzahl der Unternehmen, denen sukzessive der Gegenstand verschafft wurde, vgl. § 3 Abs. 6a UStG. Die Warenbewegung ist nur einer dieser Lieferungen zuzuordnen, sodass die jeweils andere Lieferung eine unbewegte Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 7 S. 1 UStG darstellt. In einem ersten Schritt ist zur Bestimmung der Steuerpflichten zu prüfen, welche der Lieferungen als bewegt und welche als unbewegt anzusehen ist. Dafür ist zunächst abzugrenzen, ob das erste Glied in der Reihe (das an J2-Firma veräußernde Unternehmen), der erste Abnehmer beziehungsweise Zwischenhändler (J2-Firma) oder der letzte Abnehmer (Abnehmer der J2-Firma) die Beförderung oder Versendung veranlasst hat. Wenn das erste Glied in der Reihe die Beförderung oder Versendung vorgenommen hat, ist die Lieferung von ihm an den ersten Abnehmer als bewegt, die Lieferung von dem ersten Abnehmer an den Endabnehmer als unbewegt anzusehen (§ 3 Abs. 6a S. 2 UStG). Wird die Versendung oder Beförderung von dem Endabnehmer vorgenommen, ist die bewegte Lieferungen der Lieferung an ihn zuzuordnen, während vom ersten Glied in der Reihe an den ersten Abnehmer eine unbewegte Lieferung ausgeführt wird (§ 3 Abs. 6a S. 3 UStG). Übernimmt der erste Abnehmer, das heißt der Zwischenhändler, die Beförderung oder Versendung so ist eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen (§ 3 Abs. 6a S. 4 u. 5 UStG). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Lieferung an ihn bewegt, seine Lieferung an den Endabnehmer unbewegt ist, es sei denn der Zwischenhändler weist nach, dass er als Lieferer gehandelt hat. Dies setzt voraus, dass er bei dem Vorgang gegenüber den Beteiligten als Lieferer auftrat, was bei einer Beförderung über innergemeinschaftliche Grenzen vermutet wird, wenn gegenüber dem ersten Glied der Reihe die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abgangsstaates verwendet wird. Im zweiten Schritt ist anhand der Abfolge der bewegten und ruhenden Lieferungen der Ort der jeweiligen Lieferungen zu bestimmen. Folgte die bewegte Lieferung der ruhenden Lieferung nach, so gilt die ruhende Lieferung als im Abgangsland ausgeführt (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG). Sofern die bewegte Lieferung der ruhenden Lieferung vorausging, gilt die ruhende Lieferung als im Bestimmungsland, bei den hiesigen Lieferungen jeweils Deutschland, ausgeführt (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG) und unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 UStG dort der Umsatzsteuer.

Die hier berücksichtigten Lieferungen der J2-Firma waren solche, bei denen die ruhenden Lieferungen diesen zuzuordnen waren und eine bewegte Lieferungen durch den Zulieferer der J2-Firma voranging. Die Lieferungen der J2-Firma wurden von den Angeklagten nach äußeren Anschein als Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG ausgestaltet, was jedoch voraussetzt, dass eine Beförderung oder Versendung durch den ersten Unternehmer in der Reihe oder den als Abnehmer und gerade nicht den als Lieferer auftretenden Zwischenhändler vorgenommen wird (§ 25b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG). Nur in diesem Fall geht der Lieferung des Zwischenhändlers an den Endabnehmer ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Zwischenhändler, der eine Einfuhr der Ware über EU-Landesgrenzen erfordert, voraus. Dem entspricht die Dokumentation in den CMR-Frachtbriefen, in denen in ihrer ersten, ursprünglichen Version als Empfänger für den Transport über die Landesgrenzen die J2-Firma und nicht deren Abnehmer genannt sind. Diese erste und nicht eine spätere, abgeänderte Version ist maßgeblich, da die späteren Frachtbriefe, von denen bereits keine Kenntnis der Transportbeteiligten festzustellen ist, auf das Auftreten der J2-Firma bei dem Transport keinen Einfluss mehr haben kann (Bunjes/Brandl, 23. Aufl. 2024, UStG § 3 Rn. 229l).

(c)

§ 25b UStG ist darüber hinaus bei einigen Lieferungen auch deshalb nicht anwendbar, da die J2-Firma, wenn überhaupt ein Reihengeschäft vorgelegen hätte, regelmäßig nicht das zweite von drei Gliedern war, sondern an dritter oder späterer Stelle stand. § 25b UStG ist indes, wie sich aus dem eindeutig hierauf beschränkten Wortlaut und der amtlichen Überschrift ergibt, nur auf Reihengeschäfte mit bis zu drei Beteiligten anwendbar. Erleichterungen für die mittleren Glieder einer Reihe aus vier oder mehreren Beteiligten sieht die Vorschrift nicht vor. Die Befreiung greift jeweils nur zu Gunsten des zweiten Gliedes in der Kette. In Ermangelung des Eingreifens von § 25b UStG sind diese Umsätze gemäß den obenstehenden Ausführungen unter (b) der deutschen Umsatzsteuer unterworfen.

cc)

Den Angeklagte T1 traf zur Abgabe der Steuererklärungen eine eigene Pflicht gemäß § 35 AO, da er als faktischer Mitgeschäftsführer neben dem Angeklagten T2 im Namen der J2-Firma auftrat, Geschäftsführungsaufgaben in dieser Funktion wahrnahm und aufgrund seiner beherrschenden Stellung gegenüber den formellen Organen der J2-Firma rechtlich und tatsächlich die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters auch erfüllen konnte. Die Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung im Sinne des § 35 AO lagen während des gesamten Tatzeitraums vor.

Der Angeklagte T1 nahm wesentliche Geschäftsführungsaufgaben wahr, wobei mindestens die von der Rechtsprechung geforderten sechs von acht Kriterien einer erheblichen Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben der Bestimmung der Unternehmenspolitik, Gestaltung der Unternehmensorganisation, Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Ausstellung von Zeugnissen, Gestaltung der Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern der Gesellschaft einschließlich der Vereinbarung von Vertrags- und Zahlungsmodalitäten, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Verhandlungen mit Kreditgebern, Steuerung von Buchhaltung und Bilanzierung und Vereinnahmung einer einem Geschäftsführergehalt entsprechenden Vergütung abgedeckt wurden (MüKoHGB/Klinger, 5. Aufl. 2024, HGB § 331 Rn. 24-26). Hierbei trat er jedenfalls gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit nach außen auf und übte seine Rolle mit dem Einverständnis der formellen Organe auf Dauer angelegt aus (Klein/Jäger, 18. Aufl. 2024, AO § 370 Rn. 62c; MüKoHGB/Klinger, 5. Aufl. 2024, HGB § 331 Rn. 24-26). Aufgrund der hierarchischen Position innerhalb des Gesamtgefüges der Organisation, welche den Geschäftsbetrieb der J2-Firma lenkte und deren Existenz in dieser Form erst ermöglichte, war eine tatsächliche Dominanz gegenüber dem Angeklagten T2 als Mitgeschäftsführer und erst Recht gegenüber C5, der auch dem Angeklagten T2 unterstand, gegeben (BGH, Urteil vom 22.09.1982 - 3 StR 287/82 - NJW 1983, 240; MüKoHGB/Klinger, 5. Aufl. 2024, HGB § 331 Rn. 24-26).

Im Einzelnen bestimmte der Angeklagte T1, indem er den Kontakt zu H1 herstellte, mit diesem die Einbindung der neu zu gründenden Gesellschaft in das Umsatzsteuerhinterziehungssystem vereinbarte und dann die nach Maßgabe der Anforderungen für eine solche Teilhabe gegründete Gesellschaft tatsächlich den Hintermännern zur Verfügung stellte und sich über die Schnittstelle des „Back-Offices“ abstimmte, die Unternehmenspolitik. Die Unternehmensorganisation wurde von Anfang an von dem Angeklagten T1 mitbestimmt, der unter anderem die Standortwahl in V1-Land mitbegleitete, über die laufenden Vorgänge stets in enger Abstimmung mit dem Angeklagten T2 stand und sich bei dem beabsichtigten Domizilwechsel an der Suche des neuen Firmensitzes beteiligte. Durch das Aushandeln von Factoring-Bedingungen für die Abnehmergesellschaften der J2-Firma gestaltete er die Zahlungsmodalitäten zu Geschäftspartnern mit. Im Übrigen hatte er über seine enge Anbindung an H1 und das von diesem geleiteten „Back-Office“ einen stetigen Überblick über die Geschäftsbeziehungen der J2-Firma, die er überprüfte und mitüberwachte, etwa, indem er Umsatzzahlen der Buchhaltungsfirmen auf ihre Stimmigkeit überprüfte und sich Rechnungen zusenden ließ, wobei er auf zwei E-Mail-Adressen von der J2-Firma zugreifen konnte. Demgemäß hatte er auch auf Rechnungen Zugriff und konnte geforderte Rechnungen zu bestimmten Geschäftspartnern an C5 übermitteln. Die Steuerangelegenheiten verwaltete er mit, indem er sich gemeinsam mit den formellen Geschäftsführern fortlaufend über die rechtlichen Rahmenbedingungen in den Ländern, in denen die J2-Firma Handel betrieb, informierte, bei der Beschaffung erforderlicher Umsatzsteueridentifikationsnummern teilhatte und steuerliche Gutachten für die J2-Firma selbst in Auftrag gab. Wurden, wie hier bei der sich Ende 2020 abzeichnenden Umsatzsteuerpflichtigkeit in Deutschland, richtungsweisende Entscheidungen zur Handhabung der Steuerangelegenheiten bei der J2-Firma erforderlich, wurden diese in gemeinsamer Beratung von der Hinterorganisation getroffen, innerhalb derer der Angeklagte T1 hierarchisch über dem Angeklagten T2 stand und C5 keinerlei Funktion bekleidete. Er verhandelte mit Kreditgebern und übernahm generell im Bereich der Finanzen nach innen und außen die Hauptverantwortlichkeit unter den drei (faktischen) Geschäftsführern. Die Buchhaltung und Bilanzierung steuerte er nach außen erkennbar wie ein Geschäftsführer, indem er mit den externen beauftragten Unternehmen in laufendem Kontakt stand und Informationen austauschte, deren Leistungen überprüfte und Beanstandungen der Leistungen selbst gegenüber den Buchhaltungsfirmen vornahm. Der hierfür vereinnahmte Lohn, wobei insoweit im Rahmen eines wirtschaftlichen Vergleichs auf die an die N2-Firma geflossenen Beträge, die der Angeklagte T1 für sich nutzen konnte, abzustellen ist, entsprach nach seiner Höhe einem Geschäftsführergehalt. Die Gesamtsumme überstieg den Lohn, den der Angeklagte T2 erhalten hatte. Auch die von der N2-Firma an den Angeklagten T1 unmittelbar weitergeleiteten Beträge stellen für sich genommen ein angemessenes Geschäftsführergehalt dar.

b)

Der Angeklagte T1 handelte bei den drei Taten jeweils mit Vorsatz in Form eines Eventualvorsatzes. Die Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen in Deutschland war ihm bekannt und er nahm dies in Kauf, obschon er es spätestens mit Ablauf des Jahres #### für möglich hielt, dass die J2-Firma umsatzsteuerpflichtige Lieferungen in Deutschland erbracht hatte und spätestens ab Erhalt des Gutachtens der Beratungsfirma C7-Kanzlei vor dem ##.##.#### für möglich hielt, dass auch zukünftig Lieferungen erbracht werden würden, die in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegen. Er nahm hierdurch insbesondere in Kauf, Umsatzsteuer in Höhe der festgestellten Verkürzungssummen zu hinterziehen.

Ferner handelte er rechtswidrig und schuldhaft, da weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe einschlägig sind. Die Strafbarkeit ist insbesondere nicht hinsichtlich der letzten, am ##.##.#### begangenen Tat wegen der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens suspendiert. Eine solche Suspendierung ist ausnahmsweise anzunehmen, wenn dem Täter zum Zeitpunkt des Ablaufs der Erklärungsfrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung bereits die Führung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen der denselben Zeitraum betreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegeben wurde, da andernfalls von ihm verlangt würde, sich im laufenden Verfahren selbst zu belasten (siehe BGH, Beschluss vom 22.03.2023 - 1 StR 440/22 - NStZ 2024, 98; BGH, Beschluss vom 26.04. 2001 - 5 StR 587/00 - NJW 2001, 3638; BeckOK AO/Ibold, 31. Ed. 1.1.2025, AO § 370 Rn. 227). Zum Zeitpunkt des ##.##.#### war dem Angeklagten T1 das Ermittlungsverfahren weder bekannt gegeben worden, noch hatte er auf sonstige Weise von diesem erfahren.

c)

Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für die Jahre ####, #### und #### hat der Angeklagte T1 drei Taten im materiellen Sinne verwirklicht, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, stehen. Die Nichtabgabe der monatlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen, die für jeden einzelnen Monat ebenfalls den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt, tritt gegenüber der Nichtabgabe der Jahreserklärung für die Zeiträume als mitbestrafte Vortat zurück (BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 297/21 - juris).

2.

Der Angeklagte T2 hat sich ebenfalls wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in drei Fällen strafbar gemacht.

Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die J2-Firma trotz Ausführung steuerpflichtiger und demgemäß erklärungspflichtiger Umsätze in den Jahren #### bis #### kann auf die Ausführungen oben unter 1. a) aa) und bb) verwiesen werden. Die Erklärungspflicht des Angeklagten T2 ergibt sich aus § 34 Abs. 1 AO aufgrund seiner formellen Stellung als gesetzlicher Vertreter der J2-Firma, die der Stellung eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH gleicht. Bei nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaften ist ein Rechtstypenvergleich anzustellen und diejenige Person als haftende Person im Sinne des § 34 AO anzusehen, deren Stellung mit der eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH vergleichbar ist (Klein/Rüsken, 18. Aufl. 2024, AO § 34 Rn. 14). Im Rahmen des Rechtstypenvergleichs handelt es sich bei der Rechtsform der „K.F.T.“, in der die J2-Firma geführt wurde, um eine der deutschen GmbH entsprechende V1-Land Rechtsform, der Angeklagte T2 nahm in dieser eine einem Geschäftsführer gleichende Rolle ein.

Der Angeklagte T2 handelte bei der Nichtabgabe zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich. Mindestens war Eventualvorsatz gegeben, denn er hielt es spätestens am ##.##.#### für möglich, dass die J2-Firma der Umsatzsteuerpflicht in Deutschland unterliegende Umsätze tätigte für die eine Erklärungspflicht bestand, der jedoch weder er, noch eine andere Person für die J2-Firma nachkam. Er handelte - mangels entsprechender Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe - rechtswidrig und schuldhaft. Auch bei der spätesten Tat vom ##.##.#### war die Strafbarkeit nicht aufgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens wegen einer früheren Bekanntgabe der Führung eines Ermittlungsverfahrens wegen der Nichtabgabe der Vorsteuererklärungen für die einzelnen Monate des Jahres #### suspendiert. Hiervon hatte der Angeklagte erst am ##.##.#### Kenntnis erlangt.

Im Übrigen macht die Kammer hinsichtlich der rechtlichen Würdigung bei dem Angeklagten T2 von der Möglichkeit einer gekürzten Darstellung gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO Gebrauch.

V.

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1.

Bezüglich des Angeklagten T1 war der Strafrahmen § 370 Abs. 3 S. 1 u. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

a)

Vorliegend ist hinsichtlich aller drei Taten das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO der Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß verwirklicht. Eine Verkürzung großen Ausmaßes liegt vor, wenn der Hinterziehungsbetrag die Grenze von 50.000,00 € übersteigt (BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 1 StR 373/15 - NJW 2016, 965). Dies ist bei den Taten gegeben.

Es ist nicht abweichend von dieser Regelwirkung davon auszugehen, dass ein besonders schwerer Fall nicht gegeben ist und vielmehr die Anwendung des regulären Strafrahmens nach § 370 Abs. 1 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe den Unrechtsgehalt angemessener abbildet. Selbst bei der ersten Tat mit der geringsten Verkürzungssumme wird die Grenze zu einer Verkürzung großen Ausmaßes um ein Vielfaches überschritten. Bei der dritten Tat liegt die Verkürzungssumme bei dem 320-fachen des Grenzbetrages zu einer Verkürzung großen Ausmaßes. Keinesfalls waren die Taten für den Staat in wirtschaftlicher Hinsicht neutral oder im Hinblick auf die Sicherung des Steueraufkommens lediglich abstrakt gefährdend. Während auf der Umsatzstufe der J2-Firma an die Abnehmer noch keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen ausgestellt wurden, die Taten also zunächst nur zur Folge hatten, dass Unternehmen sich zu Unrecht den Vorteil verschafften, ohne Aufschläge der Umsatzsteuer zu handeln und abstrakt das Steueraufkommen gefährdet war, schlug sich jeweils auf einer späteren Umsatzstufe der Schaden zu Lasten der Staatskasse nieder. Denn jeder einzelne Umsatz der J2-Firma, mithin auch sämtliche in die hiesige Verkürzungsberechnung eingeflossenen Lieferungen, reihte sich in im Vorhinein von den Hintermännern eines Umsatzsteuerkarussells festgelegte Lieferketten ein, die verschiedene Unternehmen in verschiedenen Funktionen einschlossen, letztlich aber darauf ausgelegt waren, dass an einer Stelle der Kette der von dem Veräußerer nicht abgeführte Umsatzsteueranteil von dem Erwerber als Vorsteuerabzug geltend gemacht oder verrechnet wird. Der Angeklagte T1, der schon vor den hiesigen Taten mit den Hintermännern in Beziehung stand und die Möglichkeit erkannte, wegen des bestehenden Hinterziehungssystems ein Unternehmen ohne jegliche geschäftliche Leistung äußerst profitabel in dem System zur Verfügung zu stellen, waren diese Umstände Genauestens bekannt. Aufgrund der erheblichen Folgen der Taten und des Ausmaßes der Verkürzung ist eine Abweichung von der Indizwirkung des Regelbeispiels selbst unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten mildernden Umstände, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten T1, nicht zu rechtfertigen.

b)

Ausgangspunkt für die Bemessung der konkreten Strafen stellt § 46 Abs. 1 S. 1 StGB dar, nach welchem die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe ist.

Hinsichtlich der Taten war zu Gunsten des Angeklagten T1 zu berücksichtigen, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat.

Zu seinen Lasten wirkt sich hingegen aus, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist, wobei die zu berücksichtigenden Vorstrafen jeweils einschlägige Delikte betrafen. Der Angeklagte wurde in E1-Land zweimal wegen der Verkürzung von Umsatzsteuer zu Lasten des E1-Land Staates verurteilt, so am ##.##.#### wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von 5.510.232,00 DKK (umgerechnet über 700.000,00 €) in dem Zeitraum von März #### bis Dezember #### und am ##.##.#### wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer für das erste und zweite Quartal #### in Höhe von insgesamt 680.578,00 DKK (umgerechnet mindestens 90.000,00 €). Diese rechtskräftigen ausländischen Verurteilungen wirken sich im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB aus. Ausländische Verurteilungen sind berücksichtigungsfähig, wenn die Taten auch nach deutschem Recht strafbar wären und Tilgungsreife, vgl. § 51 BZRG, nicht eingetreten wäre (MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 46 Rn. 277). Beides ist hier gegeben. Die Kammer hat dabei wiederum relativierend berücksichtigt, dass zwar nicht die Verurteilungen, jedoch die diesen zugrundeliegenden Taten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung über zehn Jahre zurücklagen.

Strafschärfend wirkt sich aus, dass bei sämtlichen Taten jeweils ein weiteres Regelbeispiel, nämlich § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO, erfüllt ist. Der Angeklagte T1 handelte bei den ersten beiden Taten jedenfalls mit dem Angeklagten T2 und C5 als weitere Bandenmitglieder zusammen, bei der dritten Tat teilweise jedenfalls mit T2 und C5, teilweise mit T2, C5 und H1, der sich nach den getroffenen Feststellungen einer Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung für die Besteuerungszeiträume #### bis #### schuldig gemacht hat. Die strafschärfende Berücksichtigung der bandenmäßigen Begehungsweise verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO - wie hier - ausschließlich aufgrund der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO angenommen worden ist (BGH, Urteil vom 27.06.2023 - 1 StR 374/22 - juris Rn. 10).

Nicht zu Gunsten des Angeklagten T1 zu berücksichtigen ist die im Rahmen des hiesigen Verfahrens erlittene Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft stellt, da sie gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die zu vollstreckende Strafe anzurechnen ist, in der Regel keinen Strafmilderungsgrund dar. Ausnahmsweise kommt eine Berücksichtigung zu Gunsten des Angeklagten in Betracht, wenn mit der Untersuchungshaft, etwa aufgrund einer Krankheit während der Untersuchungshaft, die besondere, über das übliche Maß hinausgehende Beschwernissen hervorrief, oder aufgrund einer sozialen Isolation eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländers, eine besondere Härte einherging (BGH, Urteil vom 14.06. 2006 - 2 StR 34/06 - NJW 2006, 2645, Rn. 9, 10). Solche besonderen Umstände fehlen hier. Der Angeklagte T1 lebt als Ausländer seit #### in Deutschland und vermag sich, obschon er im Rahmen seiner Berufstätigkeit auf Englisch kommuniziert, rudimentär und in einfachen Worten auch auf Deutsch zu unterhalten. Geprägt durch seine internationale Vergangenheit beherrscht er drei Sprachen, nämlich Dänisch, Türkisch und Englisch, fließend oder auf Muttersprachlerniveau. Ausweislich der Urkunden aus dem hiesigen Selbstleseverfahren verfügt der Angeklagte über einen breiten Wortschatz und beachtliches Ausdrucksvermögen in der als Fremdsprache erlernten englischen Sprache. Der Angeklagte ist, was sich auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung bestätigt, sprachlich und kommunikativ begabt. Es handelt sich bei der englischen und türkischen Sprache um in der deutschen Gesamtbevölkerung gleichermaßen wie in deutschen Vollzugsanstalten um weit verbreitete Fremdsprachen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Untergebrachte weder während der Zeit in der Justizvollzugsanstalt Hamburg, noch nach seiner Verlegung in die nahe am Wohnort der Familie belegene Justizvollzugsanstalt E3-Stadt aufgrund der Sprache sozial isoliert war.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Beachtung aller in § 46 Abs. 2 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer hinsichtlich der dritten Tat mit einem Verkürzungsbetrag von 16.294.670,31 € eine Freiheitsstrafe von

fünf Jahren

für tat- und schuldangemessen.

Hinsichtlich der zweiten Tat, bei welcher der Angeklagte T1 Umsatzsteuer in Höhe von 8.501.180,94 € verkürzte, erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Für die erste Tat mit einem Verkürzungsbetrag in Höhe von 1.930.156,14 € hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

drei Jahren

für tat- und schuldangemessen.

c)

Aus den verhängten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, die dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB entnommen wird.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Berücksichtigung der engen zeitlichen und situativen Verschränkung der hiesigen Taten hält die Kammer, unter Erhöhung der höchsten festgesetzten Einzelstrafe von fünf Jahren, eine Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und neun Monaten

für tat- und schuldangemessen.

2.

Bezüglich des Angeklagten T2 war der Strafrahmen ebenfalls § 370 Abs. 3 S. 1 u. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

a)

Bei den Taten ist jeweils das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB der Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß verwirklicht. Die Grenze von 50.000,00 € einer Verkürzung großen Ausmaßes ist bei den gemeinsam mit dem Angeklagten T1 begangenen Taten deutlich überschritten. Dabei war auch dem Angeklagten T2 bewusst, dass zwar bei isolierter Betrachtung der Umsatzstufe der J2-Firma der Handel wirtschaftlich gesehen für das Steueraufkommen neutral war, auf späterer Stufe aber keinesfalls mehr wirtschaftlich neutral umsatzsteuerfrei gehandelt wurde, sondern durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch ein Unternehmen in der Kette dem Steueraufkommen ein Schaden in mindestens zweistelliger Millionenhöhe zugefügt werden würde. Angesichts dieser eklatanten Auswirkungen der Tat kann trotz im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten T2 einschlägiger mildernder Umstände, die nachfolgend aufgeführt werden, von der Anwendung des Regelfalles nicht abgesehen werden.

b)

Ausgangspunkt für die Bemessung der konkreten Strafen ist das Schuldprinzip, § 46 Abs. 1 S. 1 StGB.

Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass auch er sich geständig eingelassen hat. Mildernd ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Angeklagte T2 durch die Durchführung der Untersuchungshaft einen besonderen, über das übliche Maß bei Vollzug der Untersuchungshaft hinausgehenden Nachteil erlitten hat. Nach einem am ##.##.#### erlittenen Herzinfarkt wurde der Angeklagte T2 entgegen der vorherigen Handhabung ohne nähere Begründung ab dem ##.##.#### besonderen Sicherungsmaßnahmen unterworfen, die mit vertieften Freiheitsbeschneidungen einhergingen. Hierzu gehörte die Absonderung, besondere Fesselung bei Ausgängen aus der Zelle und die Einschränkung der Ausgänge, die nicht mehr täglich, sondern nur noch sporadisch an verschiedenen Tagen und Zeiten ohne erkennbares Muster oder Ankündigung durchgeführt wurden. Aus dieser Behandlung resultierte zudem eine geringere Ansprechbarkeit von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt, auf die der Angeklagte T2 zugleich wegen vermehrter körperlicher Bedürfnisse in besonderem Maße angewiesen war. Diese Behandlung dauerte bis zu einem Beschluss der Kammer vom ##.##.####, in dem die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen festgestellt wurde, fort. Bis einschließlich zum ##.##.#### wurde im Rahmen des Verfahrens nach § 119a StPO von der Justizvollzugsanstalt gegenüber dem Gericht kein Grund für die Implementierung der Maßnahmen nach Rückführung des Angeklagten von dem Krankenhaus in die Vollzugsanstalt benannt. Auch die Staatsanwaltschaft und Verteidigung konnten trotz intensiver Bemühungen keinen etwaigen Grund in Erfahrung bringen. Demnach verstießen die Maßnahmen gegen § 28 UVollzG NRW, §§ 69, 70 StVollzG NRW, da besondere Sicherungsmaßnahmen ohne Vorliegen eines in den diesen Vorschriften genannten Grundes nicht im Ermessen der Vollzugsanstalt liegen.

Zu Ungunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass auch er an einem hochprofessionellen Hinterziehungssystem mitwirkte, aus welchem eine hohe kriminelle Energie der beteiligten Täter hervorgeht. Eine solche geht auch aus der auf Verschleierung ausgerichteten Konstruktion durch die Veräußerung der Waren über lange Veräußerungsketten unter Einsatz zahlreicher Firmen und teilweise von Strohgeschäftsführern hervor. Zu beachten ist hierbei, dass der Angeklagte T2, anders als der Angeklagte T1, als formeller Geschäftsführer der J2-Firma und weiterer Firmen in der Umsatzkette nach außen in Erscheinung trat und hierdurch höheren Entdeckungsrisiken ausgesetzt war.

Erschwerend wirkt sich weiterhin aus, dass jeweils ein weiteres Regelbeispiel, nämlich § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO, verwirklicht ist. Der Angeklagte T2 handelte in allen drei Fällen als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hatte, in den Fällen 1 und 2 mindestens gemeinsam mit dem Angeklagten T1 und mit C5, in dem Fall 3 teilweise gemeinsam mit dem Angeklagten T1, mit C5 und mit H1 als Gehilfe. Die strafschärfende Berücksichtigung der bandenmäßigen Begehungsweise verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO - wie hier - ausschließlich aufgrund der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO angenommen worden ist (BGH, Urteil vom 27.06.2023 - 1 StR 374/22 - juris Rn. 10).

Schließlich hat die Kammer, angesichts des langen Zurückliegens der Tat und der nicht einschlägigen Angriffsrichtung jedoch nur mit äußerst geringem Gewicht, berücksichtigt, dass der Angeklagte vorbestraft ist.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Beachtung aller in § 46 Abs. 2 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer hinsichtlich der dritten Tat mit einem Verkürzungsbetrag von 16.294.670,31 € eine Freiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Hinsichtlich der zweiten Tat, bei welcher der Angeklagte T2 Umsatzsteuer in Höhe von 8.501.180,94 € verkürzte, erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von

vier Jahren

für tat- und schuldangemessen.

Für die erste Tat mit einem Verkürzungsbetrag in Höhe von 1.930.156,14 € hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

für tat- und schuldangemessen.

c)

Aus den verhängten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, die dem Rahmen des § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB entnommen wird.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Berücksichtigung der engen zeitlichen und situativen Verschränkung der Taten hält die Kammer, unter Erhöhung der höchsten festgesetzten Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten bei dem Angeklagten T2 eine Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und zwei Monaten

für tat- und schuldangemessen.

VI.

1.

Das Vermögen des Angeklagten T1 unterliegt in Höhe von 211.991,18 € der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.

In dieser Höhe sind Überweisungen als Lohn für die hiesigen Taten dem Angeklagten zugeflossen und unterliegen gemäß § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB der Einziehung, da insoweit aufgrund der Vermischung mit dem sonstigen Vermögen die Gutschriften als solche nicht zurück gegeben werden können in Form der Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB.

Ein direkter Rückgriff gegenüber dem Angeklagten T1 auf den an die N2-Firma geflossenen Geldbetrag ist nicht möglich, da insoweit keine Personenidentität gegeben ist und die Gesellschaft kein bloßer formaler Mantel ist. Im Grundsatz ist auch dann, wenn eine Gesellschaft von einem geschäftsführenden Gesellschafter geführt wird, die Einziehung des auf den Gesellschaftskonten befindlichen Vermögens bei dem Geschäftsführer nicht möglich. Aufgrund des Trennungsprinzips kommt der juristischen Person eine eigenständige Rechtspersönlichkeit zu, die Einziehungsanordnung ist daher gegen diese als Dritte im Sinne des § 73b StGB zu richten. Ausnahmsweise ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Durchgriff möglich, wenn der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzte und zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht trennte, oder dann, wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - 1 StR 75/19 - NStZ-RR 2019, 278).

Lediglich ein Durchgriff nach der ersten Alternative kommt in Betracht, da Vermögenszuflüsse an die Gesellschaft nicht stets sogleich an den Angeklagten T1 weiter überwiesen wurden. Auch die Voraussetzungen dieser Alternative sind nicht gegeben, da hiernach neben einem Vorschieben der Gesellschaft zur Begehung der Straftaten eine fehlende Trennung zwischen dem Gesellschafts- und dem Privatvermögen gegeben sein muss. Eine solche Trennung und Achtung des Gesellschaftsvermögens kann nicht mit dem Argument, die Gesellschaft werde nur für illegale Aktivitäten genutzt und entfalte daneben keine legale Geschäftstätigkeit, abgelehnt werden. Auch für eine zu rein kriminellen Zwecken geführte Gesellschaft kann der geschäftsführende Gesellschafter die getrennten Sphären wahren, ordnungsgemäß Buch führen, Geldentnahmen den Anschein legitimer Entlohnungen geben und hierbei den Rahmen des nach außen vorgeschobenen Entnahmegrundes beachten. Eine in dieser Weise von dem geschäftsführenden Gesellschafter illegal genutzte Gesellschaft wäre prinzipiell an einen außenstehenden Marktteilnehmer veräußerlich, was bei einem vorgeschobenen Scheinkonstrukt, welches im Wesentlichen deckungsgleich mit dem dahinterstehenden Täter ist, nicht vorstellbar wäre. Bereits begrifflich kann die Voraussetzung fehlender Trennung nicht mit einer Nutzung für kriminelle Zwecke, die letztendlich stets gegeben sein wird, wenn sich im Rahmen einer Einziehungsentscheidung nur noch die Frage nach einem Durchgriff stellt, gleichgesetzt werden. Hierdurch würde zudem die Trennschärfe zwischen den beiden kumulativen Voraussetzungen, die in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an diese Alternative gestellt werden, verwischt. Aus Rechtsgründen ist es vorliegend ohne Belang, ob die einzigen nicht im Zusammenhang mit der J2-Firma stehenden Geldeingänge, nämlich solche von der E10-Firma und der S3-Firma, ebenfalls aus rechtswidrigen Taten entstammen. Der Angeklagte T1 hat nämlich die Trennung der Vermögenssphären sorgfältig eingehalten, insbesondere sämtliche steuerlichen Verpflichtungen und Buchhaltungspflichten erfüllt, wozu er sich einer externen Steuerberaterkanzlei bediente. Auf das Gesellschaftsvermögen griff er nicht nach freiem Belieben und willkürlich zu, sondern ließ sich nur einen kleinen Teil der Tatgewinne über kontinuierliche monatliche Überweisungen, die er als Lohnzahlungen nach äußerem Schein ausgestaltete und penibel dokumentierte, auszahlen. Ein Aufgehen der Vermögenssphäre der N2-Firma in der dahinterstehenden Person des Angeklagten ist nicht gegeben.

Hingegen ist der Vermögensvorteil einzuziehen, der dem Angeklagten selbst als natürliche Person als Lohn für die Taten im Zusammenhang mit der J2-Firma über die N2-Firma zugeflossen ist. Der über eine zwischengeschaltete Gesellschaft tatsächlich - ganz oder teilweise - an den Täter weitergeleitete Tatlohn unterliegt ohne Weiteres der Einziehung (Graf/Jäger/Wittig/Scheier, 3. Aufl. 2024, StGB § 73 Rn. 24). Eingezogen werden kann demnach derjenige Teil der Auszahlungen an das Konto des Angeklagten und das Konto der Ehefrau, da auch dieses Geld für den Angeklagten T1 bestimmt war und ihm zufloss, der als Lohn für die hiesigen Taten zu charakterisieren ist. Da auf dem Konto der N2-Firma auch Geldeingänge zu verzeichnen sind, die möglicherweise ebenfalls auf Straftaten, aber jedenfalls nicht auf die hiesigen Straftaten zurückgehen, ist eine Schätzung gemäß § 73d StGB vorzunehmen, in welcher Höhe anteilig der Lohn für die hiesigen Taten in den Auszahlungen enthalten ist. Eine Einziehung der aus Einzahlungen von der S3-Firma und der E10-Firma entstammenden Auszahlungen nach § 73a StGB ist nicht möglich, da diese Vorschrift nur subsidiär eingreift, wenn ein Vermögensvorteil aus anderen als den verfahrensgegenständlichen, nicht näher zu konkretisierenden Straftaten entstammt. Die Europäische Staatsanwaltschaft, die weitere Ermittlungsverfahren gegen beide Angeklagten führt, führte in der Hauptverhandlung aus, die Zahlungen würden dem Bereich des „Hawala-Bankings“ zugeordnet. Eine Einziehung in dem hiesigen Verfahren ist nicht möglich, da die Einziehung nach § 73 StGB in dem entsprechenden, wegen diesem Tatvorwurf geführten Verfahren vorrangig ist.

Die Ermittlung der jeweiligen Anteile hat die Kammer dadurch vorgenommen, dass die Geldeingänge auf dem Konto der N2-Firma, die im Zusammenhang mit den Taten der J2-Firma stehen, in ein Verhältnis zu denjenigen Eingängen, die keinen Zusammenhang mit den Taten mit der J2-Firma stehen, gesetzt wurden. Letzteres traf nur auf die Eingänge von der S3-Firma und der E10-Firma zu. In einer Anfangsphase des Wirkens der N2-Firma ist davon auszugehen, dass die Lohnauszahlungen vollständig den Lohn für die hiesigen Taten darstellen, da noch keinerlei Eingänge von der E10-Firma und der S3-Firma zu verzeichnen sind. Hierdurch ergibt sich, dass in den Auszahlungen an den Angeklagten T1 und seine Ehefrau Tatlohn für die hiesigen Taten in Höhe von 211.991,18 € enthalten ist.

Auf das Konto des Angeklagten T1 persönlich flossen 65.301,48 € (26.507,15 € bis zum ##.##.#### und weitere 38.794,33 € ab dem ##.##.####). Die vom ##.##.#### bis zum ##.##.#### von dem Konto der N2-Firma an den Angeklagten geflossenen Beträge in Höhe von 26.507,15 € stellen ausschließlich auf die Tätigkeit des Angeklagten T1 für die hiesigen Taten entfallenden Tatlohn dar. Denn jenseits der Nutzung zur Begehung der Straftaten im Zusammenhang mit der J2-Firma entfaltete die Gesellschaft bis zu dieser Zeit keinerlei Tätigkeiten, durch die sie Gewinne erzielte. Durch die Auszahlungen an den Angeklagten T1 ab dem ##.##.#### wird nur anteilig, nämlich in Höhe weiterer 38.794,28 €, Tatlohn für die Begehung der Straftaten im Zusammenhang mit der J2-Firma an den Angeklagten T1 weitergeleitet. Denn ab dem ##.##.#### bezog die N2-Firma aus zwei weiteren Quellen regelmäßige Einkünfte, nämlich von der S3-Firma und E10-Firma. Den Anteil, in dem die Auszahlungen ab dem ##.##.#### dem Tatlohn für die hiesigen Straftaten entsprechen und nicht auf sonstige Quellen zurückzuführen sind, hat die Kammer nach dem Verhältnis der Gesamteingänge der Gesellschaften mit Bezug zur J2-Firma zu den Gesamteingängen durch Zahlungen der S3-Firma und der E10-Firma (jeweils ohne Berücksichtigung etwaiger Rückzahlungen der N2-Firma an diese Gesellschaften, die sich ebenfalls aus SLV 73 ergeben) geschätzt. Die Gesamteingänge von der J2-Firma, T7-Firma und N3-Firma in Höhe von 983,225,12 € sind bei der Quotenbildung abzüglich der 26.507,15 €, die als unvermischte Tatlohnzahlungen bis zum ##.##.#### einzuziehen sind, berücksichtigt, also in Höhe von 956.717,97 €. Die Eingänge von der S3-Firma und E10-Firma belaufen sich in der Summe auf 967.574,50 €. An der aus diesen beiden Werten gebildeten Summe in Höhe von 1.924.292,47 € beträgt der Anteil der Eingänge mit Bezug zur J2-Firma abgerundet 49,71 % (956.717,97 / 1.924.292,50 = 0,4971790). Ein Anteil von 49,71 % an den Auszahlungen an den Angeklagten T1 ab dem ##.##.#### in Höhe von weiteren 78.041,21 € entspricht 38.794,28 €.

Ferner erhielt der Angeklagte T1 weitere 146.689,70 € (68.017,83 € + 78.671,87 €) über das Konto seiner Ehefrau, die als vermeintliche Lohnzahlungen für T3 bezeichnet wurden, tatsächlich aber Tatlohn des Angeklagten T1 darstellten und an ihn weitergeleitet wurden. Es flossen an T3 Zahlungen zwischen dem ##.##.#### bis zum ##.##.#### in Höhe von 68.017,83 €, die ausschließlich auf die hiesigen Taten zurückzuführen sind und in voller Höhe der Einziehung unterliegen. Ferner unterliegt ein Anteil von weiteren 78.671,87 € der Einziehung, der in den Lohnzahlungen in Höhe von 158.261,66 €, die ab dem ##.##.#### über das Konto von T3 an den Angeklagten T1 geflossen sind, enthalten war. Auch hier ist die Kammer im Rahmen der Schätzung davon ausgegangen, dass die aus gemischten Quellen entstammenden Auszahlungen über 158.261,66 € in Höhe eines Prozentsatzes von 49,71 % auf die hiesigen Taten entfallenden Tatlohn darstellten. Insgesamt flossen auf das Konto von T3 ab dem ##.##.#### weitere 158.261,66 €.

2.

Das Vermögen des Angeklagten T2 unterliegt in Höhe von 320.700,00 € der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c S. 1 StGB. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 170.000,00 € an Überweisungsbeträgen, die der Angeklagte T2 von der J2-Firma mit Verwendungszwecken wie „Loan“ oder „Darlehen“ tatsächlich als Tatlohnzahlung erhielt. Ferner erhielt der Angeklagte T2 150.000,00 € in Barzahlungen, die ebenfalls der Einziehung unterliegen. Es ist jeweils der Wert des Erlangten einzuziehen, da die gegenständliche Einziehung der Kontogutgutschriften und Bargeldbeträge wegen der Vermischung mit dem sonstigen Vermögen nicht möglich ist.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.