§ 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/257c#abs-1 (1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/257c#abs-2 (2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/257c#abs-3 (3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/257c#abs-4 (4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/257c#abs-5 (5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
Wird zitiert von 844 Entscheidungen zu § 257c StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11Zur Vereinbarkeit der Verständigung im Strafprozess mit dem GrundgesetzZitiert von 283
- BGH, 21.06.2012 – 4 StR 623/11Hauptverhandlung in Strafsachen: Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Anfechtbarkeit bzw. Widerruflichkeit einer Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu einem gerichtlichen Verständigungsvorschlag und Wegfall der Bindungswirkung der Verständigung für das GerichtZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 13.01.2015 – VIII-1 StO 1/14
- BGH, 23.09.2021 – 1 StR 43/21Verständigung im Strafverfahren: Vorliegen eines Verständigungsvorschlags; Pflicht zur Belehrung des Angeklagten bei verständigungsbezogener ErörterungZitiert von 2
- BGH, 17.02.2021 – 5 StR 484/20Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindung des Gerichts an die Verständigung bei Verfahrensaussetzung; Unverwertbarkeit des abgegebenen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung; Pflicht zur qualifizierten BelehrungZitiert von 6
- BVerfG, 21.04.2016 – 2 BvR 1422/15Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen einer unzulässigen informellen Verständigung im Strafverfahren - Einvernehmen der Beteiligten auch bei verbaler Distanzierung sowie bei Widerruflichkeit der Handlungsbeiträge - hier: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Verkennung der Vorgaben des § 257c StPO - unzulässige Verständigung über Schuldspruch bei konsensualer Festlegung der Höhe des VermögensschadensZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – 5 StR 339/26Strafprozessrecht: Reichweite der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO bei gescheiterten Verständigungsgesprächen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 04.08.2026 – 2 WD 7.26Erfolglose Berufung im Wehrdisziplinarverfahren wegen außerdienstlicher Vergewaltigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.07.2026 – 2 StR 792/25Subventionsbetrug: Keine Beantragung einer Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB bei der Beantragung von Fluthilfe durch eine Privatperson Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 257c StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.