§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
Stand: 10.06.2019
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 172 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2006 – 13 S 2345/05Zitiert von 10
- BGH, 15.11.1960 – 5 StR 399/60Zitiert von 2
- VG Greifswald, 19.04.2021 – 2 A 258/21 HGW
- BVerwG, 29.05.2018 – 1 C 15/17Rücknahme einer Einbürgerung wegen MehreheZitiert von 39
- OVG NRW, 03.12.2009 – 18 A 1787/06Zitiert von 7
- VG Braunschweig, 04.11.2003 – 5 A 308/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.12.2025 – 2 WD 36.25Zurückweisung einer offensichtlich unbegründeten Berufung; Trennungsgeld- und Reisekostenbetrug mit hohem SchadenZitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2023 – OVG 3 B 24/22Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 – 12 S 629/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 172 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010 408)
BGBl. 2015 I S. 2010
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.