§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 172 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2006 – 13 S 2345/05Zitiert von 9
- BGH, 15.11.1960 – 5 StR 399/60Zitiert von 2
- VG Greifswald, 19.04.2021 – 2 A 258/21 HGW
- BVerwG, 29.05.2018 – 1 C 15/17Rücknahme einer Einbürgerung wegen MehreheZitiert von 37
- OVG NRW, 03.12.2009 – 18 A 1787/06Zitiert von 7
- VG Braunschweig, 04.11.2003 – 5 A 308/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.12.2025 – 2 WD 36.25Zurückweisung einer offensichtlich unbegründeten Berufung; Trennungsgeld- und Reisekostenbetrug mit hohem SchadenZitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2023 – OVG 3 B 24/22Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 – 12 S 629/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
1.
mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
2.
gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.