§ 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 220
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Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 01.02.2024 – 18 Qs 19/23Zitiert von 2
- OLG Hamm, 22.04.2020 – 5 Ws 59/20Zitiert von 3
- BGH, 01.07.2021 – 3 StR 518/19Einziehung von Taterträgen aus internationalen Waffengeschäften: Ausdrucke einer E-Mail als präsentes Beweismittel; Verjährung der Erwerbstaten als Einwendung gegen den Schuldspruch; das aus der Tat Erlangte bei Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung; Beschränkung der Haftung des den Wertersatz des ursprünglich Erlangten Übernehmenden auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte; Berücksichtigung von Auslandsgeschäften bei der Wertbestimmung des Erlangten; Abzugsverbot für AufwendungenZitiert von 32
- BGH, 28.05.2020 – 3 StR 364/19Einziehung von Wertersatz beim Tatbeteiligten anstelle des erlangten Gegenstands beim DrittbegünstigtenZitiert von 2
- BGH, 08.07.2025 – 1 StR 58/24Steuerhinterziehung bei Cum-Ex - Aktiengeschäften: Einziehungsanordnung und Abgrenzung "durch die Tat und "für die Tat"Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 28.10.2021 – 3 Ws 506/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.03.2026 – 1 StR 388/25Vermögensabschöpfung bei Alleingängen des Täters und Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
- KG, 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
- BGH, 27.11.2025 – 1 StR 527/24EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen von Marktmanipulationshandlungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73b#abs-1 (1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73b#abs-2 (2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73b#abs-3 (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde