Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 286 Einziehung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund16 Entscheidungen

In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

§ 285 § 287