§ 286 Einziehung
Stand: 10.06.2019
In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 286 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.10.1999 – 6 U 53/98Zitiert von 2
- OVG Saarland, 30.04.2007 – 3 W 30/06Zitiert von 4
- OVG Saarland, 25.04.2007 – 3 W 17/06
- OVG Saarland, 25.04.2007 – 3 W 22/06
- OVG Saarland, 25.04.2007 – 3 W 24/06Zitiert von 10
- OVG Saarland, 04.04.2007 – 3 W 18/06Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 17.07.2026 – 19 U 35/25Online-Glücksspiel: Erstattung von Spieleinsätzen wegen fehlender Erlaubnis auch bei Spielteilnahme aus dem Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25Online-Glücksspiel: Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter auch bei Teilnahme aus dem Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Bremen, 12.09.2025 – 1 ORs 14/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 286 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 286 geändert, Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.