§ 108 Fristen und Termine
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 187
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 17.09.2002 – IX R 68/98Zitiert von 7
- BFH, 14.10.2003 – IX R 68/98Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Ablauf der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO an einem Sonntag, Feiertag oder Sonnabend erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- FG Thüringen, 27.01.2016 – 3 K 791/15Zitiert von 5
- BFH, 27.06.2018 – X R 44/16Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung bis zum 10. Januar des FolgejahresZitiert von 7
- BFH, 27.06.2018 – X R 2/17(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.6.2018 X R 44/16 - Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums des Folgejahres geleistet wird)Zitiert von 4
- BFH, 20.01.2016 – VI R 14/15Ablauf der Festsetzungsfrist - AntragsveranlagungZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 12.02.2026 – 2 K 152/25
- FG Münster, 19.12.2025 – 4 V 2500/25 AO
- FG Niedersachsen, 10.12.2025 – 3 K 203/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/108#abs-1 (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/108#abs-2 (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/108#abs-3 (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/108#abs-4 (4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/108#abs-5 (5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/108#abs-6 (6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.