Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund51 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/119a#abs-1 (1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/119a#abs-2 (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/119a#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.

§ 119 § 120