§ 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
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Nach Gewicht
- KG, 02.01.2013 – 4 Ws 138/12, 4 Ws 138/12 - 141 AR 655/12Zitiert von 3
- OLG Hamm, 16.10.2025 – 2 OAus 199/25
- OLG Koblenz, 29.11.2017 – 2 VAs 18/17
- OLG Köln, 08.04.2013 – 2 Ws 181/13Zitiert von 2
- OLG Rostock, 22.10.2015 – 20 Ws 276/15
- BGH, 19.01.2017 – 2 ARs 426/16Einstweilige Unterbringung: Zuständiges Gericht für die Genehmigung einer medizinischen ZwangsmedikationZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 12.02.2026 – Vf. 16-IV-25
- OLG Hamm, 02.12.2025 – 3 Ws 478/25
- BGH, 26.05.2025 – StB 24/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/119a#abs-1 (1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/119a#abs-2 (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/119a#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.