§ 1 Steuerbare Umsätze
Stand: 06.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1#abs-1 (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1#abs-1a (1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1#abs-2 (2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1#abs-2a (2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/1#abs-3 (3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.
Wird zitiert von 1.556 Entscheidungen zu § 1 UStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 06.08.2014 – 2 K 189/13Zitiert von 1
- BFH, 22.02.2017 – XI R 13/15Zur Steuerbarkeit der in einem Freihafen bewirkten, wie im Inland zu behandelnden Umsätze innerhalb eines OrgankreisesZitiert von 9
- BFH, 19.12.2012 – XI R 38/10Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem Rehabilitationszentrum als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung - Richtigstellung der Kostenentscheidung des FG - Nachträgliche Beschränkung des KlageantragsZitiert von 23
- FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2015 – 6 K 1844/13
- BFH, 29.08.2012 – XI R 10/12(Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens - Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus)Zitiert von 16
- FG Thüringen, 09.12.2010 – 2 K 156/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuG, 02.09.2026 – T-413/25Mehrwertsteuer: Unmittelbare Wirkung des Grundsatzes der Nicht-Lieferung bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuG, 03.06.2026 – T-358/26
- BFH, 21.05.2026 – V R 11/26 (XI R 14/23, XI R 22/21), V R 11/26, XI R 14/23, XI R 22/21Steuerermäßigung im Hotel II: Parkplätze, Fitness/Wellness und WLANZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
BGBl. 2020 I S. 3096 Gesetzgebungsmaterialien
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2875)
BGBl. 2019 I S. 2875
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 1809
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.