Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 27.01.1982 – 2 StR 374/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 374/84 URTEIL 3 ı.eı
in der Strafsache gegen 1. den Diplomchemiker Dr. Karl Heinrich D EB zus
SCHEEEE-K AED, geboren am GEBE 1935 in Düsseldorf,
2. den Buchhändler Peter K mE aus NEED, geboren am in 1942 in weh/Österreich,
3, den Rechtsanwalt Dr. Klaus G EEEEB aus MOHEEEE, geboren am MUEEEEEEE 1937 in Foup/ >EEEERED,
wegen Herbeiführens von Sprengstoffexplosionen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 27. Januar 1982 in der Sitzung vom 3. Februar 1982, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtsäst
Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshor
Dr. Müller
Dr. Meyer
Niemöller
Zschockelt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEREEEENND>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus SEEBEB für den Angeklagten Dr. Bi,
Rechtsanwalt mE zus HER für den Angeklagten Ki ,
Rechtsanwälte En aus MeiiEEEED und EEE aus TE für den Angeklagten Dr. =,
- sämtlich in der Verhandlung vom 27. Januar 1982 -,
Justizangestellte REERND
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. Karl Heinrich Dee, KAS-GEB und Dr. GEB wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
29. Mai 1980, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
dd
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
A.
Das Landgericht hat die Angeklagten des vollendeten und versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in mehreren Fällen schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten Dr. Karl Heinrich Be» (zwei vollendete Taten, ein Versuch) ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten Keb-GEB (zwei vollendete Taten, ein Versuch) eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten Dr. GE (zwei vollendete und zwei versuchte Taten) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden.
Nach den Feststellungen gaben die Angeklagten Dr. Karl Heinrich Dep und KEEP - zusammen mit Dr. Fritz Bügggip und dem Mitangeklagten Külb - am 19. Oktober 1962 bei den Gepäckaufbewahrungsstellen der Bahnhöfe von Verona und Trient Behältnisse mit Sprengsätzen und Zeitzündervorrichtungen auf. Diese
Sprengladungen explodierten. Dabei wurde ein Mensch getötet; mehrere Personen erlitten Verletzungen. Auch entstand erheblicher Sachschaden. Der von den Angeklagten am selben Tage an einer Schule in Bozen abgelegte Sprengsatz wurde dagegen rechtzeitig entdeckt.
Am 27. April 1963 verübten die Angeklagten Dr. GeiBEEE und Küfib zusammen mit Dr. Fritz Bügp und einer vierten Person in gleicher Weise Sprengstoffanschläge auf die Bahnhöfe von Genua und Mailand sowie auf zwei Tankstellen in Cesano Maderno und Como. Die Sprengladungen in Mailand und Cesano Maderno kamen zur Explosion. In Mailand wurden sieben Personen verletzt. Im übrigen entstand erheblicher Sachschaden. Die Sprengsätze in Genua und Como explodierten nicht.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg; mehrere Verfahrensbeschwerden dringen durch.
B.
Verfahrenshindernisse bestehen nicht. I. Eröffnungsbeschluß
Dem Verfahren liegt - entgegen der Auffassung des Angeklagten Dr. GEB - ein wirksamer Eröffnungsbeschluß zugrunde. Die in der unverändert zugelassenen Anklage aufgeführten Strafvorschriften machen, wiewohl
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sie sich nicht sämtlich auf den Angeklagten Dr. Gem beziehen, in Verbindung mit dem Anklagesatz hinreichend deutlich, welcher Schuldvorwurf gegen jeien der Angeklagten erhoben wird. Unvollständigkeiten bei der Bezeichnung der Zeugen (Anschriften) sind nicht geeignet, die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses in Frage zu stellen.
II. Strafverfolgungsverjährung
Das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung ist nicht gegeben.
Die Verjährungsfrist für Taten der gegenständlichen Art beträgt nach dem heutigen Rechtszustand 20 Jahre (8§ 311 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Indessen gelten für Taten aus der Zeit vor dem 1. Januar 1975 die Verjährungsfristen des früheren Rechts, falls diese kürzer sind (Art. 309 Abs. 3 EGStGB). Das trifft hier zu. Zur Tatzeit (1962/1963) war, da der damals noch geltende §§ 5 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61) Zuchthausstrafe vorsah, eine Verjährungsfrist von 15 Jahren maßgebend (§ 5 67 Abs. 1, 14 Abs. 2, 3 StGB aF). Diese Verjährungsfrist ist für keinen der Angeklagten abgelaufen. Bei den Angeklagten Dr. Karl Heinrich BE und Dr. CE wurde sie unter anderem durch deren richterliche Vernehmungen vom 20. Juli 1966 (Art. 309 Abs. 2 EGStGB, § 68 Abs. 1 StGB aF), bei dem Angeklagten KEEP - ebenfalls noch rechtzeitig - unter anderem durch dessen richterliche Vernehmung vom 1. Juni 1976 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 2 StGB) unterbrochen. Damit begann jeweils eine neue Verjährungsfrist, die vor Verkündung des angefochtenen Urteils am 29. Mai 1980 noch nicht abgelaufen war.
III. Überlange Verfahrensdauer
Auch die überlange Dauer des Verfahrens begründet kein Verfahrenshindernis.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat jedermann Anspruch auf gerichtliche Entscheidung binnen angemessener Frist. Die angemessene Frist beginnt bereits mit der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an den Betroffenen (so nunmehr ECMR EuGRZ 1980, 667, 671; ebenso Kleinknecht, StPO 35. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 7; Vogler ZStrW 89 (1977),
761, 780), jedenfalls aber mit der Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls (Vogler aa0; Peukert EuGRZ 1979, 261, 269 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).
4. Danach scheidet bei dem Angeklagten Kiib-WER die Annahme einer rechtswidrig überlangen Verfahrensdauer aus; denn das Verfahren gegen ihn wurde erst am 17. Mai 1976 eingeleitet, nachdem festgestellt worden war, daß sich der Angeklagte seit 1972 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und hier einen Wohnsitz begründet hatte. Die erste Bekanntgabe des Schuldvorwurfs fand im Rahmen der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am 1. Juni 1976 statt.
Hat hiernach das Verfahren gegen ihn bis zur Verklindung des angefochtenen Urteils rund vier Jahre gedauert, so liegt darin bei Berücksichtigung aller Umstände angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, des Umfangs der Sache und der außerordentlichen Schwierigkeit der Ermittlung kein Verstoß gegen Art. 6 MRK.
2. Anders verhält es sich dagegen bei den Angeklagten Dr. Karl Heinrich BEP und Dr. Gem. Das gegen sie gerichtete Verfahren begann, soweit es sich auf die abgeurteilten Taten bezog, bereits im April
Päd
und Oktober 1964. Der Angeklagte Dr. Karl Heinrich BB eu» wurde am 15. Juni 1966 unter Bekanntgabe des Schuldvorwurfs zur staatsanwaltlichen Vernehmung geladen. Spätestens die Verhaftung der beiden Angeklagten am 20. Juli 1966 setzte die angemessene Frist in Lauf. Bis zur Anklageerhebung am 4. September 1975 waren üiber zehn Jahre, bis zum Erlaß des Urteils am
29. Mai 1980 mehr als 15 Jahre und 10 Monate verstrichen. Diese Zeitspanne überschreitet - auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles - die angemessene Verfahrensdauer bei weitem. Dabei wird nicht verkannt, daß der Prozeß schwerwiegende Vorwürfe zum Gegenstand hatte, ein außerordentlich umfangreicher Prozeßstoff zu bewältigen war und die Schwierigkeit der Ermittlung - auch angesichts der internationalen Verflechtung des Falles - ein überdurchschnittliches Ausmaß erreichte, zumal wichtige Beweismittel aus dem Ausland beschafft werden mußten. Daß solche Umstände für die Angemessenheit der Frist von maßgeblicher Bedeutung sind, steht außer Frage (Peukert aa0 S. 271 ff.).
Andererseits ist das Verfahren aber zumindest in der Zeit zwischen den erfolglos gebliebenen Versuchen, den - späteren - Mitangeklagten KüuWP in der DDR vernehmen zu lassen (April 1968) und dessen Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland (Dezember 1974) tatsächlich nicht betrieben worden; die Ermittlungen waren, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlußverfügung vom 25. August 1976 vermerkt hat, "auf einem toten Punkt angelangt". Einzuräumen ist freilich, daß die Staatsanwaltschaft dies nicht zu vertreten hat, weil sie - nachdem der Mitangeklagte Dr. Fritz Bügggp ins Ausland geflohen war und der Mitangeklagte Kügp wegen seiner lang-
jährigen Haft in der DDR nicht zur Verfügung stand - keine Möglichkeit mehr besaß, das Verfahren in sinnvoller Weise zu fördern. Dies ändert jedoch nichts daran, daß es gegen Art. 6 MRK verstieß, das Verfahren ohne förmlichen Abschluß mehr als sechseinhalb Jahre ruhen zu lassen. Als deutlich geworden war, daß mit einer weiteren Sachaufklärung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, hätte eine verfahrensabschließende Entscheidung - sei es in Form der Anklageerhebung, sei es durch Verfahrenseinstellung - ergehen müssen
(§ 170 StPO). Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn der mehrjährige Verfahrensstillstand auf das Verhalten der Angeklagten Dr. Karl Heinrich B> und Dr. G@MEER zurückgeführt werden müßte (vgl. Peukert aaO S. 271 £f.). Dafür fehlt indes jeder Anhaltspunkt. Die lang andauernde Unmöglichkeit weiterer Fortschritte bei der Sachverhaltsermittlung, vor allem bedingt durch die Abwesenheit des späteren Mitangeklagten Kül, ist kein Umstand, der in den Verantwortungsbereich der anderen Angeklagten fiele; er kann dem Anspruch der beiden Angeklagten auf Verfahrensbeendigung binnen angemessener Frist nicht entgegengehalten werden.
Angesichts des damit festgestellten Verstoßes gegen Art. 6 MRK braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob das Verfahren, das zunächst von Dezember 1974 bis zur Anklageerhebung am 4. September 1976 ordnungsgemäß gefördert wurde, im weiteren Verlauf noch andere, vermeidbare Verzögerungen erfahren hat.
3. Sind demzufolge die Angeklagten Dr. Karl Heinrich EP und Dr. GER durch den über 6 1/2 Jahre währenden Verfahrensstillstand zwischen April 1968 und Dezember 1974 in ihrem Recht auf Entscheidung
TS
binnen angemessener f'rist (Art, 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt, so folgt daraus jed:;ch nicht, daß eine Verfahrenseinstellung geboten wäre.
Der Senat hat entschieden, daß aus Art. 6 MRK kein Verfahrenshindernis hergeleitet werden kann (BGHSt 24, 239; ebenso: BGH, Urteil vom 18. Februar 1976 - 2 StR 566/75 -). Dem stehe schon entgegen, daß diese Bestimmung selbst keine Folgen für den Fall ihrer Verletzung vorschreibe. Das Mittel des Verfahrenshindernisses sei seiner Natur nach gänzlich ungeeignet, als gerechter Ausgleich für Benachteiligungen durch überlange Verfahrensdauer zu dienen. Ein Verfahrenshindernis könne immer nur dort eingreifen, wo es an eine bestimmte, für das Verfahren im ganzen erhebliche Tatsache angeknüpft werde. Überdies komme es nicht auf die Verfahrensverzögerung als solche, sondern nur auf deren Angemessenheit oder Unangemessenheit, also ein Werturteil an, für das die Abwägung zahlreicher person- und sachbezogener Umstände - wie etwa Schwere der Tat und Schwierigkeit der Ermittlung - maßgebend sei. Eine dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung könne und müsse dagegen im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Ihr haben sich die anderen Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 554/76 -; Beschluß vom 25. Oktober 1977 - 5 StR 616/77 -; Urteil vom 24. November 1977 - 4 StR 459/77 -). Auch der überwiegende Teil des Schrifttums ist ihr gefolgt (Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl.
Einl. Kap. 12 Rdn. 91 ff; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 7.; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 206 a Rdn. 42; Roxin, Strafverfahrensrecht, 16. Aufl. S. 77 f.;
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Vogler ZStrW 89 (1977), S. 761, 781 ff.; Kloepfer JZ 1979, 209, 215; a.A. Peters JR 1978, 247; Hillenkamp JR 1975, 133).
4, Abzulehnen war der Hilfsamtrag des Angeklagten Dr. GEBR, die Hauptverhandlung auszusetzen, bis die Europäische Kommission für Menschenrechte über seine dort anhängige Beschwerde Nr. 8858/80 entschieden habe. Mit dieser Beschwerde hat der Angeklagte geltend gemacht, daß die Dauer des Strafverfahrens gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoße. Die Entscheidung der Kommission ist jedoch für das Urteil des erkennenden Senats nicht vorgreiflich. Sie abzuwarten, besteht um so weniger Anlaß, als der Senat - auf Grund von Verfahrensbeschwerden der Angeklagten - zur Urteilsaufhebung gelangt, während die Beschwerde des Angeklagten Dr. MB bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte im Erfolgsfall lediglich zur Feststellung einer Konventionsverletzung führen könnte,
C.
Verfahrensrügen
I. Zuständigkeit
Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Zuständigkeit des Tatgerichts in Abrede gestellt wird, greifen nicht durch.
1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln
war - entgegen den Rügen der Angeklagten Ks» und Dr. GEM - gegeben.
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Die Rügen sind zulässig. Die beiden Angeklagten hatten den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben. Die Stra?- kammer war dem zunächst auch gefolgt und hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels örtlicher Z.- ständigkeit abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte jedoch das Oberlandesgericht Köln die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sacı;t an die Strafkammer zurückverwiesen, die daraufhin das Hauptverfahren eröffnete. Die beiden Angeklagten hab... den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit aufrechterhalten und ihn noch vor ihrer Vernehmung zur Sache (§ 16 StPO) erneut geltend gemacht.
Der Einwand ist unbegründet. Das Landgericht Köln war örtlich zuständig; das folgt aus § 8 Abs. 2 StPO. Danach wird, falls der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Inlande hat, der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Im vorliegenden Fall knüpft die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an den letzten Wohnsitz des früheren Mitangeklagten Dr. Fritz Bügs» an. Dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort (Südafrika) war zwar bekannt, lag aber nicht im Inland. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsbegründung nach der ersten Alternative des § 8 Abs. 2 StPO kann jedoch nur ein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Inlande sein (BGH, Beschluß vom 3. Juli 1963 - 2 ARs 146/63 -).
Der frühere Mitangeklagte Dr. Fritz Bügg hatte seinen letzten Wohnsitz vor Anklageerhebung in Si>- “ER, das zum Landgerichtsbezirk Köln gehört. Er kam
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zwar noch nach seiner Flucht bei seinen Schwiegereltern in Bettmar zur Anmeldung, koennte Jedoch dort trotz nachdrücklicher Fahndung nicht angetroffen werden; daraus folgt, daß er sich an diesem Ort jedenfalls nicht ständig niedergeiassen hatte, wie es für die Wonnsitzbegründung vorausgesetzt wird (§ 7 Abs. 1 BGB).
Der kraft Zusammenhangs auch für die anderen Angeklagten maßgebliche Gerichtsstand (§§ 3, 13 Abs. 1 StPO) entfiel nicht etwa deshalb, weil das Verfahren gegen Dr. Fritz Büggip nach Zulassung der Anklage wegen dessen Abwesenheit abgetrennt wurde; die vorher begründete Zuständigkeit dauert fort, auch wenn der Grund der Verbindung später wegfällt (RGSt 25, 406;
49, 9; BGH bei Dallinger MDR 1957, 653; BGHSt 16, 391, 393; Dünnebier in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 13 Rdn. 46).
2. Erfolglos bleibt auch die von den Angeklagten Kienesberger und Dr. G@MB erhobene Rüge, mit Rücksicht auf das Alter des Angeklagten Kienesberger sei ein Jugendgericht zuständig gewesen,
Die Rüge ist - unabhängig davon, ob die Angeklagten den Einwand bereits in der Hauptverhandlung geltend gemacht hatten - zulässig (BGH, Urteil vom 4. November 1981 - 2 StR 242/81 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), indes unbegründet. Der Angeklagte KeguuiuEmp war zwar zur Tatzeit Heranwachsender. Im Zeitpunkt der Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens (4. Septenber 1976, 3. Juli 1978) galt jedoch § 103 Abs. 2 JGG noch in der alten Fassung (Art. 8 Abs. 6 Satz 1 StVÄG 1979). Danach war bei Verfahren, die sich gegen Jugendliche und Erwachsene richteten, die Erhebung der Anklage vor dem
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Jugendgericht nur geboten, wenn das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen Jugendliche lag. Daß diese Voraussetzung hier verneint worden ist, stellt keinen Rechtsfehler dar. Im Zeitpunkt der Anklageerhebung wurde das Verfahren gegen drei Erwachsene (Dr. Fritz Bügww,
Dr. Karl Heinrich Die, Dr. CGEEER) und zwei weitere Beschuldigte geführt. Von diesen war einer (KÜWW) nur bei einem Teil der ihm vorgeworfenen Taten Heranwachsender, Bei dem anderen (KCEEEEEEW) traf dies zwar für alle ihm angelasteten Taten zu, indessen war er
- der Anklage zufolge - nur an einem Teil der Taten beteiligt, die den Gegenstand des Verfahrens bildeten. Hiernach lag das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen die erwachsenen Beschuldigten. Die Abtrennung des Verfahrens gegen Dr. Fritz Büggg®, der an allen Taten beteiligt gewesen sein soll, hat auch in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben, da sie erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens stattfand und deshalb die einmal begründete Zuständigkeit der Strafkammer für das - nach wie vor auch gegen Erwachsene gerichtete - Verfahren unberührt ließ.
II. Besetzungsrügen
41. Die Einwände der Angeklagten KEN und Dr. CGEEEEBD gegen die Besetzung des Gerichts sind offensichtlich unbegründet, soweit geltend gemacht wird, daß für die Strafkammer eine wirksame Zuständigkeitsregelung gefehlt habe und das Gericht in der Person des Schöffen Scherf nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Angeklagten Dr. Karl Heinrich BB und Ku beanstanden die Mitwirkung des an die Stelle des Schöffen BÜD getretenen Ergänzungs-
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schöffen Bag weil das Gericht dem Ablehnungsamtrag der Staatsanwaltschaft gegen den Schöffen Büiiiiiie zu Unrecht stattgegeben habe.
a) Die Rüge des Angeklagten Dr. Karl Heinrich Dis ist nicht hinreichend ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn in den Revisionsbegründungsschriften dieses Angeklagten wird der inhalt des Gerichtsbeschlusses, der den Schöffen Bü für befangen erklärt hat, nicht mitgeteilt (vgl. BGHSt 2%, 334, 340; BGH, Urteil vom 24. März 1981 - 1 StR 688/80 -).
b) Die entsprechende, ordnungsgemäß erhobene Rüge des Angeklagten Kzmuuusp greift jedoch durch. Das erkennende Gericht war nach der Ablösung des Schöffen Bühler durch den Ergänzungsschöffen Ba@Ww nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Schöffe Bü hätte nicht ausscheiden dürfen. Der gegen ihn gerichtete Ablehnungsamtrag ist zwar für begründet erklärt worden. Dies war jedoch fehlerhaft; denn er hätte ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen werden müssen, weil der geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorgebracht worden war (§§ 26 a Abs. 1 Nr. 1,
25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO).
Die Staatsanwaltschaft hatte von dem Schreiben des Schöffen BülBp, das Anlaß zu seiner Ablehnung gab, bereits zu Beginn des Hauptverhandlungstermins vom 10. März 1980 (10.30 Uhr) Kenntnis, stellte den darauf gestützten Ablehnungsamtrag aber erst kurz vor Beginn des Hauptverhandlungstermins vom 12. März 1980 (9.05 Uhr), also fast zwei volle Tage später. Das war nicht unverzüglich, da dieser Begriff (vgl. § 121 BGB) jede nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung ausschließt (BGHSt 21, 334, 339). Die Staatsanwalt-
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schaft hätte das Ablehnungsgesuch noch am 10. März *980, allerspätestens am Vormittag des 11. März 1980 ankringen müssen. Das wäre ihr - auch bei Einrechnung einer gewissen Überlegungsfrist und der für die Vorbereitung, Abfassung und Übermittlung des Antrags benötigter Zeit - möglich und zumutbar gewesen. Es gab keinen vertretbaren Grund, die Anbringung des Ablehnungsgesuchs bis zum
12. März 1980 zurückzustellen. Insbesondere iag ein solcher Grund nicht etwa darin, daß die Hauptverhandlung am 10. März 1980 wegen Abwesenheit des Angeklagten Dr. Goebel nicht fortgesetzt werden konnte und am
11. März 1980 kein Verhandlungstermin stattfand. Die Unterbrechung der Hauptverhandlung rechtfertigt es nicht, das Ablehnungsgesuch erst bei Wiederbeginn der Verhandlung vorzulegen; der Antrag muß vielmehr erforderlichenfalls außerhalb der Verhandlung gestellt werden (BGHSt 21, 334, 339, 344, 345; BGH, Urteile vom 27. Januar 1981 - 5 StR 143/80 -, abgedruckt in Strafverteidiger 1981, 163, und 2. Dezember 1981 - 2 StR 229/81 -). Dies ist nicht geschehen.
III. Beweisamträge
1. Mit Recht beanstanden die Angeklagten die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung der Zeugin Mary von H&R Der Verteidiger des Angeklagten Dr. Karl Heinrich Dee hatte in das Wissen der Zeugin gestellt, daß Dr. BB vom 19. auf den 20. Oktober 1962 in ihrer Pension "Am Nordbad" in München übernachtet habe; weiterhin war die Verlesung der unter dem 19. Oktober 1962 im Gästebuch der Pension befindlichen Eintragungen beantragt.
Die Kammer gab dem Antrag zunächst statt. Durch ein Fernschreiben des Polizeipräsidiums München wurde jedoch bekannt, daß sich die Zeugin bis Ende April 1980
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in Australien aufhalte; ferner teilte das Fernschreiben als Ergebnis polizeilicher Recherchen unter anderen mit, daß der auf die Zeugin folgende Pensionsinhaber telefonisch erklärt hatte, er habe von seiner Vorgängerin keine Unterlagen über frühere Übernachtungen erhalten; sie habe ihm auch keine Unterlagen Über den durch die Pension zu erzielenden Umsatz geben können. Er sei der Meinung, sie habe überhaupt keine Übernachtungsbücher geführt. Weiter enthielt das Fernschreiben die Mitteilung, daß auch der jetzige Pensionsinhaber nach seinen Angaben keine Übernachtungsunterlagen aus der Zeit vor seiner Inhaberschaft habe oder kenne und daß Meldescheine aus dem Jahr 1962 nicht mehr auflägen.
Die Kammer hat nach Verlesung des Fernschreibens in Abänderung ihres früher gefaßten Beschlusses von der Vernehmung der Zeugin abgesehen und den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es müsse davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Zeugin um ein völlig ungeeignetes Beweismittel handele. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheine es unmöglich, daß sich die 75 Jahre alte Zeugin an einen Gast mit einiger Zuverlässigkeit noch erinnern könne, der im Oktober 1962 einmal in ihrer Pension übernachtet haben solle und ihr bis dahin unbekannt gewesen sei; hinzu komme, daß es ausweislich des bekanntgegebenen Fernschreibens Übernachtungsunterlagen aus der damaligen Zeit nicht mehr gebe.
Diese Begründung trägt nicht. Zwar trifft es zu, daß ein Zeuge dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist, wenn er sich nach allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich noch mit einiger Zuverlässigkeit an die Beweistatsache erinnern kann, über die er aussagen soll (BGH,
Fur EREEEEn
FT
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Urteile vom 6. August 1970 - 4 StR 518/69 -, 28. November 1972 - 1 StR 334/72 -. mitgeteilt bei Dallinger MDR 1973, 372, und 26. Februar 1975 - 3 StR 414/75; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 234; vgl. auch RGSt 54, 181). Hier hatte jedoch der Angeklagte Dr. Karl Heinrich Bgg> mit seinem Antrag auf Verlesung der im Gästebuch der Pension enthaltenen Eintragungen sinngemäß behauptet, daß sich die Zeugin im Besitz eines Gästebuches befinde, das ihn für die fragliche Zeit als Übernachtungsgast ausweise. Auch hierzu sollte - wie eine verständige Auslegung des Antrags ergibt - die Zeugin vernommen werden. Diesen Teil des Beweisamtrags hat die Kammer nicht beschieden.
Schon darin liegt ein Verfahrensfehler, der von den Angeklagten mit Recht beanstandet wird. Dabei versteht sich von selbst, daß die von der Kammer aus dem Inhalt des Fernschreibens gezogene Folgerung, es gebe keine Übernachtungsunterlagen, die Ablehnung des Antrags nicht gerechtfertigt hätte, weil dies eine - im übrigen nicht einmal durch das Fernschreiben selbst gedeckte - Vorwegnahme des Beweisergebnisses gewesen wäre.
Angesichts dieses, von der Kammer übergangenen Antrags erweist sich aber auch die Begründung, mit der sie die Vernehmung der Zeugin zur angeblichen Übernachtung des Angeklagten Dr. Karl Heinrich DER abgelehnt hat, als rechtsfehlerhaft. Da unter Beweis gestellt war, daß die Zeugin ein Gästebuch mit der behaupteten Eintragung besitze, durfte die Kammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Zeugin könne sich an die angebliche Übernachtung des Angeklagten nicht mehr erinnern und sei darum als Beweismittel völlig ungeeignet. Hätte sich nämlich ergeben, daß sie tatsächlich
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ein Gästebuch besaß, das den Angeklagten als Übernachtungsgast für die fragliche Zeit aufführte, so wäre - wenngleich der Vorfall lange zurücklag - nicht auszuschließen gewesen, daß sie sich anhand einer solchen Gedächtnisstütze doch noch des behaupteten Ereignisses unmittelbar erinnert und dazu Angaben gemacht hätte.
Diesen Zusammenhang hat die Kammer verkannt; deshalb
hält die Ablehnung des Beweisamtrags der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Gleiches gilt auch für die Beschlüsse, mit deren die Beweisamträge auf Vernehmung der Zeugen M eEEEEEEEEEM» und S ER abgelehnt worden sind. Die hier-
gegen erhobenen Rügen der Angeklagten KB und Dr. GEM erweisen sich als begründet.
Im Hauptverhandlungstermin vom 29. April 1980 waren von dem Verteidiger des Angeklagten Kg mehrere Beweisamträge gestellt worden, denen sich der Verteidiger des Angeklagten Dr. GEW angeschlossen hatte.
Einer der Anträge richtete sich auf Vernehmung des Rechtsanwalts MED, Bee, der als Zeuge bekunden sollte, er habe "in seiner Eigenschaft als führendes Mitglied der Neofaschisten in Besem am 19./20. 10. 1962 veranlaßt ..., daß die vor dem Neofaschistenlokal abgelegte Kollegmappe mit Sprengstoff vor den Eingang des "Istituto Tecnico Industriale" abgelegt wird". Mit einen weiteren Antrag war in das Wissen des Zeugen SED . gestellt, daß er - und nicht der Angeklagte Kill» - die Sprengstoffanschläge in Verona und Trient zusammen mit dem Angeklagten Kif® begangen habe; außerdem sollten "die Ermittlungsakten der Kriminalpolizei von Livorno gegen ... SCEEMEEED wegen unerlaubten Waffen- und
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Sprengstoffbesitzes" zum Beweise dafür beigezogen werden, daß dieser bei seiner Festnahme auch im Besitze des Personalausweises auf den Namen Walter Heii> gewesen sei.
Die Kammer hat diese Anträge abgelehnt, weil sie zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt seien. Zum Antrag auf Vernehmung des Zeugen Mil» heißt es, unter keinem Gesichtspunkt sinnvoller Verteidigung lasse sich ein verständlicher Grund dafür finden, eine so entscheidende Behauptung erst zum Schluß der mehr als sechsmonatigen Beweisaufnahme vorzubringen, zumal der genannte Zeuge im Ausland wohne und sein Erscheinen in der Hauptverhandlung angesichts des beweisthemas kaum zu erwarten sei. Irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte oder Hinweise auf den Zeugen hätten sich weder in der Beweisaufnahme noch aus den Erklärungen der Angeklagten oder ihrer Verteidiger ergeben. Unter diesen Umständen sei der Antrag "auf eine nur scheinbar erhebliche Beweiserhebung gerichtet". Diese Bewertung gelte auch für den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Schneider und die Beiziehung nicht näher bezeichneter Akten. Nach der Beweisbehauptung solle der Zeuge nicht nur die dem Angeklagten KOEENEEEEB vorgeworfenen Taten in Verona und Trient begangen haben, sondern überdies im Besitz des Ausweises gewesen sein, den KORB "nach ohnehin eigenen Angaben" zu seiner Tarnung benutzt habe. Gäbe es auch nur die geringsten Anhaltspunkte für einen etwaigen Wahrheitsgehalt dieser Behauptung, so wäre sie vom Angeklagten Ki» sicherlich weit eher vorgebracht worden. Auch die Vernehmung dieses Zeugen würde zu einer erheblichen Verzögerung führen, zumal eine genaue ladungsfähige Anschrift nicht angegeben sei.
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Diese Beschlüsse sind rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht hat die Kammer angenommen, daß die abgelehnten Beweisamträge zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden seien (§ 24h Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese Annahme wirä durch die dafür gegebene Begründung nicht hinreichend belegt.
Wegen Prozeßverschleppung darf ein Beweisamtra; nur abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung - obgleich sie geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens erheblich hinauszuzögern - nach der Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (BGH GA 1968, 19; BGHSt 21, 118; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 24h Ran. 186). Nach diesen Grundsätzen ist die Verschleppungsabsicht der Antragsteller nicht fehlerfrei dargetan. Die beiden Beschlüsse führen keine Umstände an, aus denen sich ableiten ließe, daß es den Antragstellern nur darum zu tun gewesen wäre, den Verfahrensabschluß durch eine als nutzlos erkannte Beweiserhebung hinauszuzögern.
Die Begründung der Beschlüsse hebt lediglich darauf ab, daß die abgelehnten Beweisamträge erst zum Schluß der Beweisaufnahme gestellt worden sind. Damit allein 15ßt sich der Nachweis der Verschleppungsabsicht jedoch nicht führen, da nach § 246 Abs, 1 eine Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden ist (BGH NJW 1964, 2118; BGHSt 21, 118, 123; BGH, Urteile vom 24. Juni 1955 - 2 StR 166/55 - und 22. August 1978 - 1 StR 385/78 -; vgl. auch RG JW 1932, 2732). Auch genügt hierfür nicht
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die weitere Erwägung, daß in der bisherigen Verhandlung und Beweisaufnahme nichts zutage getreten sei, was Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt der jetzt aufgestellten Behauptungen ergeben oder Hinweise auf die nunmehr dazu benannten Zeugen geliefert hätte. Weder die Neuheit der Beweisbehauptung und der Beweismittel noch der späte Zeitpunkt der Antragstellung reichen - jeweils für sich oder zusammengenommen - aus, um darzutun, daß die Beweiserhebung nichts zugunsten der Angeklagten ergeben konnte und sich die Antragsteller dessen bewußt waren. Diese Annahme wird hier auch nicht durch die von der Kammer angestellte Überlegung gestützt, es lasse sich für das späte Vorbringen einer so entscheidenden Behauptung kein "verständlicher Grund" finden (Antrag Mittolo) oder die nunmehr behauptete Beweistatsache wäre, hätte es Anhaltspunkte für sie gegeben, "sicherlich weit eher vorgebracht" worden (Antrag Schneider); denn dabei wird stillschweigend vorausgesetzt, daß Umstände, die Anlaß zur Stellung der Beweisamträge zu geben vermochten, den Antragstellern von vornherein bekannt gewesen sein müßten, wenn es sie gäbe. Das trifft indessen nicht zu; vielmehr ist ohne weiteres denkbar, daß die den Beweisamträgen etwa zugrunde liegenden Informationen den Antragstellern erst im Laufe der Hauptverhandlung - womöglich erst unmittelbar vor der Antragstellung - zugegangen sind. Bei
einer solchen Sachlage wäre für die Annahme der Verschleppungsabsicht kein Raum. Damit setzt sich die Begründung der Beschlüsse nicht auseinander; sie unternimmt auch keinen Versuch, diese Möglichkeit auszuschließen und dafür Tatsachen anzuführen, die geeignet wären, eine derartige Schlußfolgerung zu gestatten.
- 22 - IV. Beruken
Die dargelegten Verfahrensfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagten Dr. Karl Heinrich Deep, KOEEEEEED> und Dr. GEB betrifft; die Verurteilung ies Mitangeklogten KüB, der keine Revision eingelegt hat, bleibt davon unberührt.
Bei dem Angeklagten KEEP sreift bercits der absolute Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichts-
besetzung durch (§ 338 Nr. 1 StPO, vgl. II 2 b). Bei dem Angeklagten Dr. Karl Heinrich Bag bedarf? keine: näheren Darlegung, daß die Verurteilung auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages Mary von HB
(III 1) beruhen kann, weil die zugrunde liegende Beweisbehauptung auf ein Alibi für die ihm angelasteten Taten in Verona, Trient und Bozen abzielt,
Desgieichen kann die Verurteilung des Angeklagten Dr. C@MEEB auf der fehlerhaften Zurückweisung der drei Beweisamträge Mary von H@iE>, M&EEb und Seauuuiiin (III 1, 2) beruhen. Zwar beziehen sich diese Anträge nicht auf die ihm vorgeworfenen Taten, sondern auf die Sprengstoffanschläge vom 19. Oktober 1962, an denen er nicht beteiligt gewesen ist. Würden jedoch die den Anträgen zugrunde liegenden Behauptungen bewiesen, so müßte dies die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Kühn erheblich beeinträchtigen, dessen Angaben auch für die Verurteilung des Angeklagten Dr. CB von entscheidender Bedeutung gewesen sind.
Da das Urteil auf Grund der erörterten Verfahrensrügen aufzuheben ist, braucht auf die Bedenken, die
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gegen die ebenfalls beanstandete Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung der Zeugin SED bestehen, ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die weiterer. Verfahrensrügen der Angeklagten.
Auch die Sachrügen bedürfen aus diesem Grunde keiner Erörterung. Insbesondere erübrigt sich die Untersuchung der Frage, ob und inwieweit das Beweisergebnis der Kammer insgesamt davon beeinflußt sein kann, daß sie bei der Würdigung der Aussagen zweier Entlastungszeugen irrtümlich davon ausgegangen ist, der 27. April 1963 (Samstag) falle auf einen Freitag (UA S. 195, 196).
Schließlich kommt es auch nicht mehr darauf an, daß die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Sprengstoffanschlägen in Genua und Mailand fehlerhaft ist, weil auf der Grundlage der von der Kammer getroffenen Feststellungen insoweit Fortsetzungszusammenhang zu bejahen gewesen wäre (UA S. 61, 249, 250).
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Der Senat hat es für angemessen erachtet, die Sache an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Bei der Zurückverweisung war zu beachten, daß nach den inzwischen geänderten Vorschriften die Jugendkammer der für die neue Verhandlung und Estscheidung zuständige Spruchkörper ist (Art. 8 Abs. 6 Satz 2 StVÄG in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 1 JG).
Mösl Müller Meyer
Niemöller Zschockelt