§ 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
Stand: 17.07.2020
Wird zitiert von 53
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Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2017 – 5 StR 593/16Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts durch den Angeklagten: Umfang der vorzunehmenden Prüfung; Bindungswirkung der Beschwerdeentscheidung zur örtlichen ZuständigkeitZitiert von 1
- OLG München, 09.05.2022 – 2 Ws 215/22 H
- BGH, 07.10.2021 – 1 StR 77/21Steuerhinterziehung bei Verbringen von Tabakwaren in das deutsche Steuergebiet: Örtliche Zuständigkeit bei Transport von Tabakwaren ohne Festsetzung der Tabaksteuer durch das jeweils auf der Fahrtstrecke zuständige ZollamtZitiert von 3
- BVerwG, 16.07.2014 – 2 WDB 5/13 · Verweisung bei örtlicher UnzuständigkeitZitiert von 7
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 515/25
- OLG Hamm, 21.10.2025 – 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 03.05.2023 – 12 KLs 114 Js 10235/20
- OLG München, 19.08.2022 – 2 Ws 463/22Zitiert von 1
- LG Würzburg, 20.04.2022 – 1 Qs 38/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/16#abs-1 (1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/16#abs-2 (2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.