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BGH Urteil vom 24.02.1977 – 1 StR 554/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RE,

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 554/76 URTEIL Zu NT

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Oswald Sch ui geboren amd. EEEEEEED 1919 in Pe,

wegen Betrugs

aus Grein,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

11. Dezember 1975 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen.

1. Der Angeklagte macht geltend, daß der Verteidiger des Mitangeklagten StB während der Hauptverhandlung zeitweise geistig abwesend gewesen sei, was eine Verletzung der §§ 145, 338 Nr. 5 StPO begründe.

Diesem Vorbringen kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagte zeitweise ohne Verteidiger gewesen sei. Im übrigen besteht keine Rechtspflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten, den Grad der Aufmerksamkeit zu prüfen, mit dem der Verteidiger eines Mitangeklagten der Hauptverhandlung folgt.

2. Mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet der Verteidiger die Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte sei von Anfang Mai 1967 an nicht bereit gewesen, eigene finanzielle Mittel für die Befriedigung von Gläubigern der Firma StB einzusetzen (UA S. 20, 40). Er meint, aus dem in der Haupt-

verhandlung verlesenen Kontoauszug der Firma H@R (Bd. II Bl. 113 d.A.) ergebe sich, daß der Angeklagte drei Grundschulden über je 10.000,- DM eingebracht habe; das Gericht sei dadurch zu weiterer Aufklärung gedrängt gewesen.

Die Rüge dringt nicht durch. Aus dem Schreiben der Firma H@P vom 6. Februar 1968 ergibt sich nicht, daß der Angeklagte in der Zeit von Mai 1967 bis zum Verkauf der Firma StB an die Firma JE - der vom Landgericht angenommenen Tatzeit - eigene Grundschulden für die Firma StB zur Verfügung gestellt habe. Im übrigen gibt die Revision nicht an, auf welchem Wege das Gericht hätte weiter ermitteln sollen; zudem ist Janos H&R als Zeuge vernommen worden (Bl. 1005 d.A.), so daß die Rüge darauf hinausläuft, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden.

3. Dem Angeklagten war auf einem Konto des Bankhauses DD in MER, das auf den Namen des Hilfsarbeiters SCHE eröffnet war und das der Angeklagte sowohl für den Zahlungsverkehr der Firma StB als auch für seinen privaten Zahlungsverkehr benutzte, ein Kreditrahmen von 19.000,- DM eingeräumt (UA S. 11, 12). Daraus, daß dieser Kreditrahmen voll ausgeschöpft oder überzogen wurde, brauchte sich dem Tatrichter nicht die Schlußfolgerung aufzudrängen, daß der Angeklagte eigene Mittel in die Firma StB eingebracht habe.

4. Ob der Angeklagte durch den Verkauf der Firma StB an die Firma JE am 29. Dezember 1967 - dem Endzeitpunkt des ihm vorgeworfenen fortgesetzten Betrugs - selbst geschädigt wurde, ist ohne Bedeutung für die Fest-

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stellung seines Betrugsvorsatzes. Im übrigen gibt die Revision nicht an, durch welche Beweismittel insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre.

5. Für die Annahme des Betrugsvorsatzes kommt es auch nicht darauf an, ob einzelne Gläubiger der Firma SteiED in der in Betracht kommenden Zeit noch befriedigt worden sind; soweit die Revision beanstandet, daß weitere Vollstreckungsgläubiger nicht ermittelt worden seien, fehlt es auch hier an der genauen Angabe der Beweismittel, die der Tatrichter nach Auffassung der Revision hätte heranziehen müssen.

6. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer den im einzelnen aufgeführten Kontenbewegungen (UA S. 11 bis 15) eine falsche Bedeutung beigemessen hätte. Die im Zusammenhang damit erhobene Aufklärungsrüge teilt nicht mit, bezüglich welcher Schecks bei welchen Ausstellern, Empfängern oder Banken hätte angefragt werden sollen.

7. Die Beweisbehauptung des Angeklagten, der Angestellte Su habe Kundenschecks im Gesamtbetrag von rund 1.000,- DM unterschlagen und auf sein eigenes Konto eingezahlt, hat das Landgericht als wahr unterstellt.

Es war dadurch nicht gehindert anzunehmen, daß dieser Betrag im Vergleich zum Gesamtumsatz der Firma StB und zur Gesamthöhe des den Gläubigern zugefügten Schadens nicht ins Gewicht fällt (UA S. 32). Die Rüge, mit dem Antrag hätte ferner bewiesen werden sollen, daß SUB auch Waren gestohlen habe, darauf sei aber das

Urteil nicht eingegangen, scheitert schon daran, daß insoweit der Beweisamtrag nicht vollständig mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).

8. Die zum Fall Mi (Firma SEE - va Ss. 29) erhobene Aufklärungsrüge, der Zeuge Mi hätte dariüiber befragt werden müssen, ob er den gelieferten Ölofen nicht schon vor der Scheckhingabe zurückgeholt habe, ist mangels einer bestimmten Beweisbehauptung unzulässig.

Im übrigen ist Mi > a1s Zeuge vernommen worden (Bl. 985, 986 d.A.).

Daß der Tatrichter in diesen Fall keinen Eingehungsbetrug angenommen (Lieferung des Ölofens bereits am 23. Februar 1967), sondern die Betrugshandlung mit der Folge der Vermögensgefährdung darin gesehen hat, daß der Gläubiger durch die Hingabe eines ungedeckten Schecks wenigstens zeitweise von der Verfolgung seines Anspruchs abgehalten wurde, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

9. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Soweit der Angeklagte einen Sachverhalt vorträgt, der im Urteil nicht festgestellt ist (Fall Behrend,

VA S. 23; Fall CE Clas- und Schmuckindustrie, UA S. 28), oder sich darauf stützen will, daß der Sachverhalt im Urteil falsch dargestellt sei (Fall KU, UA Ss. 25), kann er

damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Ebenso-

wenig kann er geltend machen, die Strafkammer habe seine Einlassung bezüglich seiner Reaktion auf den ersten Wechselprotest mißverstanden (UA S. 16, 36).

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Daraus, daß der Mitangeklagte St in einem Falle - nach seiner Meinung zu Unrecht - nicht angeklagt worden sei, kann der Angeklagte Folgerungen zu seinen Gunsten nicht herleiten.

10. Daß die Verjährungsunterbrechung sämtliche Teilakte der fortgesetzten Handlung erfaßt hat (BGHSt 1, 84, 91), legt das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum dar (UA S. 40/41).

II. Die Sachrüge zeigt nur zum Strafausspruch einen Rechtsfehler auf.

1. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Ange-Klagte habe spätestens seit Anfang Mai 1967 gewußt, daß die Firma StB nicht mehr kreditwürdig war, ausreichend begründet. Sie wird getragen von den Feststellungen, daß schon ab Ende 1966 Lieferanten nur noch schleppend bezahlt werden konnten, daß sich ab April 1967 die Scheckrückgaben häuften und daß am 10. April 1967 erstmals ein Wechsel der Firma StB zu Protest ging (UA S. 16). Ab Anfang Mai 1967 konnten nur noch die drängendsten Gläubiger befriedigt werden, und auch diese zum Teil nur noch durch Ratenzahlungen; diese Umstände waren dem Angeklagten auch bekannt (UA S. 17).

Der Überzeugung vom Betrugsvorsatz des Angeklagten steht nicht entgegen, daß die Firma St keine Scheinfirma gewesen ist (UA S. 32) und nicht von vormnherein als betrügerisches Unternehmen geplant war, daß

sie zunächst über einen längeren Zeitraum hinweg korrekt geführt worden ist (UA S. 42) und daß der Angeklagte versucht hat, ihre Aufnahme in die Protestliste zu verhindern (UA S. 16).

Zwar trat ab Juni/Juli 1967 als neuer Großabnehmer die Firma J@B auf, doch verlangte diese Firma sehr lange Zahlungsfristen und zahlte dann, wenn überhaupt, nur schleppend; den weit überwiegenden Teil der an sie ausgelieferten Waren zahlte sie überhaupt nicht (UA S. 17). Insbesondere angesichts der Feststellung, es habe sich bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Firma JB herausgestellt, daß von ihr „nur äußerst schwer Geld zu erlangen gewesen" sei (UA S. 37), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die an die Verbindung mit dieser Firma geknüpften Hoffnungen des Angeklagten als so vage einschätzt, daß sie den bedingten Vorsatz des Betrugs nicht ausschlossen (UA S. 37, 39/10).

2. Die Strafzumessung begegnet dagegen rechtlichen Bedenken.

Aus der ungewöhnlich langen Dauer des Verfahrens - Erhebung der Anklagen am 19. August und 20. Oktober 1969, Eingang der Sache beim Senat am 26. Januar 1977 - 1äßt sich zwar kein Verfahrenshindernis herleiten (BGHSt 24, 239), so daß der Senat das Verfahren nicht auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK einstellen kann; doch ist eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Verfah-

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rensverzögerung bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen (BGH aa0 S. 242). Es ist schon kaum verständlich, daß das Amtsgericht, zu dem die Sache zunächst angeklagt war, von der Anklage bis zum Eröffnungsbeschluß vom 2. Oktober 1972 (Bd. VI Bl. 613 d.A.) drei Jahre verstreichen ließ; mag auch in der Folgezeit der Angeklagte zum Teil nicht unschuldig an der weiteren Verzögerung gewesen sein (das Landgericht, an das die Sache inzwischen verwiesen worden war, mußte am 9. Mai 1973 - Bd. VI Bl. 688 d.A. - das Verfahren vorläufig einstellen, weil der Angeklagte unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrieben war), so hat er doch die mit einer geordneten Rechtspflege nicht mehr zu vereinbarende Verfahrensdauer zum überwiegenden Teil nicht zu vertreten.

Angesichts dieser besonderen Verfahrenslage genügte es nicht, wenn die Strafkammer die seit der Tat verstrichene Zeit als einen von mehreren Strafmilderungsgründen erwähnte (UA S. 42); sie mußte vielmehr der Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf schleunige Abwicklung des Strafverfahrens bei der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK Rechnung tragen (BGH aa0 S. 242, 243).

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Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben, während die Revision im übrigen als unbegründet zu verwerfen ist.

Loesdau Mösl Pikart Woesner Herdegen