Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 24.11.1977 – 4 StR 459/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Verkaufsleiter Ludwig 5 EEE aus Ki, dort geboren am MED,

wegen Betrugs u.a.

12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 24. November 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Albrecht Mayer Salger Dr.Knoblich

als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor iii

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED EEE

als Verteidiger, Justizangestellter is

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Dezember 1976 aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 10 und 19 der Urteilsgründe wegen Meineids verurteilt worden ist, sowie mit den dazugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Von dem Vorwurf des Meineids wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

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Zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids in zwei Fällen, einfachen Bankrotts in zwei Fällen und Betrugs in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. _ Das Rechtsmittel führt lediglich zu einem Teilerfolg.

1. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.Die Verjährung ist in.allen Fällen wirksam durch richterliche Handlungen unterbrochen worden. Im einzelnen handelt es sich um den Haftbefehl vom 28. Oktober 1970 (Bd. I Bl. 9 d.A. ), den Ergänzungsbeschluß hierzu vom 12. Mai 1971 (Bd. I Bl. 94 d.A.), den Durchsuchungsbeschluß vom 26. Oktober 1971 (Bd. I Bl. 196 d.A.) und die richterlichen Verfügungen auf Zustellung der Anklagen vom 6. September 1972 (Bd. III Bl. 472), 20. März 1973 (Akte 20 Js 18/70 Bd. I Bl. 173) und vom 6. September 1973 (Bd. V Bl. 969 d.A.). Die Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft die Anklagen später zurückgenommen und in einer neuen mit

den gleichen Vorwürfen zusammengefaßt hat, ist unschädlich, da diese Maßnahmen der Verfolgungsbehörde den ordnungsgemäß ergangenen richterlichen Unterbrechungshandlungen die Wirkung nicht nehmen konnten.

2. Ohne Erfolg erstrebt der Angeklagte im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK die Einstellung des Verfahrens. Zwar hat sich das Verfahren in allen Abschnitten unangenessen lange hingezogen,und eine Aburteilung erst siebeneinhalb Jahre nach Begehung der letzten Tat ist schlechthin unverständlich. Die lange Dauer eines Strafverfahrens kann aber nicht bewirken, daß der Angeklagte deshalb vor Eintritt der Verfolgungsverjährung außer Verfolgung zu setzen ist (vgl. BGHSt 24, 239; neuerdings auch Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 554/76 - und Beschluß vom 25. Oktober 1977 - 5 StR 616/77). Die mit der langen Verfahrensdauer verbundenen nachteiligen Einwirkungen auf den Angeklagten können vielmehr nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wie es auch hier geschehen ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

3. Ebenfalls fehl geht die Rüge der Revision, daß von der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 154 StPO kein Gebrauch gemacht worden ist. Ein Anspruch des Beschuldigten auf eine solche Maßnahme besteht nicht.

4, Die Sachrüge hingegen greift durch, soweit der Angeklagte in den Fällen 10 und 19 wegen Meineids bestraft worden ist. Zwar scheitert eine solche Verurteilung nicht daran, daß - nach Ersetzung des Offenbarungseides durch die eidesstattliche Versicherung (Gesetz von 27. Juni 1970 - BGBl I S. 911) - die Vorschriften über Meineid nicht mehr auf vor dem 1. Juli 1970 geleistete

-5.

Eide anzuwenden wären. Vielmehr richtet sich die Verurteilung in diesen Fällen, in denen ein Eid tatsächlich noch geleistet worden ist, auch heute noch nach § 154 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1975 - 1 StR 68/75). § 2 Abs. 3 StGB ist nicht anwendbar. Die Strafbestinmung des § 154 StGB ist nicht geändert worden. Abweichend geregelt worden sind lediglich, und zwar außerstrafrechtlich, die Voraussetzungen, unter denen ein Eid zu leisten ist. Derartige Änderungen des außerstrafrechtlichen Rechtszustandes haben bei der Ermittlung des nmilderen Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB außer Betracht zu bleiben.

Die Feststellungen tragen Jedoch in beiden Fällen nicht die Verurteilung wegen Meineids.

a) Bezüglich des am 8. Januar 1968 geleisteten Offenbarungseides (Fall 10) sieht das Landgericht eine falsche Angabe des Angeklagten darin, daß er eine Sicherungsübereignung der im Eigentum der Ehefrau stehenden Wohnungseinrichtung an Rolf CB vorgetäuscht habe. Auf diese Erklärung erstreckt sich indessen der Offenbarungseid nicht. Nach § 807 Abs. 1 ZPO hat der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und zu beschwören. Hierunter fällt sein gesamtes Aktivvermögen. Angaben über Vermögensgegenstände, die im Eigentum eines Dritten stehen, söwie etwaige Verfügungen über diese werden von der Offenbarungspflicht des § 807 Abs. 1 ZPO und damit auch von dem Tatbestand der Eidesverletzung nicht erfaßt (vgl. auch BGHSt 25, 244, 246).

b) Hinsichtlich des am 26. Februar 1969 geleisteten Offenbarungseides (Fall 19) ist nach den Feststellungen nicht auszuschließen, daß der umstrittene PKW Mercedes 220 SEB zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits einen Total-

A

, eS

Schaden mit der Folge erlitten hatte, daß der Schrottwert die aufzuwendenden Abschleppkosten nicht überstieg. Dann

maßnahme zu veranlassen und kann deshaib für eine Bestrafung nach § 154 Abs. 4 StGB nicht herangezogen werden (vgl. BGHSt 14, 345, 348/349),

‚gelhafte Buchführung des Angeklagten Jeweils als einen Verstoß gegen 8 240 Abs. 1 Nr. 3 Ko angesehen. ‚Diese Yor-

ne Stelle sind Zwei neue Straftatbestände getreten, § 283 Abs. I Nr. 5 und § 283 d abs. 4 Nr. 1 StGB nF. Beide Vorschriften stimmen in ihrem Unrechtstyp (vgl. BGHSt 26, 167, 172) mit § 240 Abs, 1 Nr. 3 KO überein. Der Tatbestand des § 283 Abs. I Nr. 5 StGB ist gegenüber § 240

ABER GEIGE

- 7-

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in beiden Fällen die "Krisensituation" geines Geschäfts gekannt. Deshalb hat das Landgericht nach § 2 Abs. 1 StGB der Verurteilung zu Recht § 240 Abs. 4 Nr. 3 Ko Zugrun- | de gelegt. u

6. Im übrigen ergibt die Nachprüfung auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage des Vermögensschadens in den Betrugsfällen 7, 9, 12, 14 und 15,

Hier hat das Landgericht die Gefährdung des Vermögens

der Opfer jeweils darin gesehen, daß diese vom Angeklagten zum "Stillhalten" veranlaßt und bewußt davon abgehalten worden sind, ihre Ansprüche gegen ihn sofort zwangsweise durchzusetzen. Ob in derartigen Fällen eine Vermögensgefährdung hur dann vorliegt, wenn feststeht, daß bei sofortiger Geltendmachung bessere Erfolgsaussichten für die Befriedigung des Gläubigers vorgelegen hätten (vgl. Rcst 16,.161, 1645; RG JW 1927, 1488; BGHSt 1,

262, 264),kann dahingestellt bleiben. Genaue Feststellun-

gen hierüber hat das Landgericht nicht getroffen.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich aber entnehmen, daß der Angeklagte es in allen Fällen bereits von vornherein darauf angelegt hatte, sich die Hergabe der Waren durch die Lieferanten zu erschwin-

deln, ohne Zahlungen entrichten zu wollen und zu können.

Infolge dieser Einstellung des Angeklagten und seiner

zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse trat deshalb ‚bei den Firmen bereits Jeweils mit dem Abschluß der Ver- .. träge, spätestens nit Auslieferung der Ware an den Ange-

Klagten, ein Schaden ein, da sie eine gleichwertige Gegenleistung von seiten des zahlungsunwilligen und zahlungsschwachen Angeklagten nicht erhielten. Auf die zusätzlich vom Landgericht noch zur Begründung der Vernö-

Mayr Spiegel Mayer

Salger Knoblich