Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 28.11.1972 – 1 StR 334/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 334/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Soldaten der US-Armee Victor G. M Em aus SC CD, zeboren am ESS in KO / USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Soldaten der US-Armee Clyde K. Y EEEEED aus CD Ca, geboren cm GENE 1946
in Dam usa,
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom 28. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Richter am Landgericht EW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Bau: EEE als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten MB und
YaEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. Januar 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten MB ies Diebstahls in zwei Fällen, des Bandendiebstahls in zwölf Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in acht Fällen, den Angeklagten YA ies Bandendiebstahls in fünf Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig befunden. Es hat den Angeklagten MB zur Gesamt-
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freiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten Yu» zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.
Gegen die Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen. Sie haben keinen Erfolg.
A. Die Verfahrensvoraussetzungen
Die Angeklagten unterstehen deutscher Gerichtsbarkeit. Diebstahl, Bandendiebstahl und dessen Versuch sind nach deutschem und amerikanischem Recht strafbar. Demgemäß ist die konkurrierende Strafgerichtsbarkeit des Entsende-: und des Aufnahmestaates im Sinne des Artikels VII Abs. 1 und 3b des NATO-Truppenstatus (BGBl 1961 II 1183, 1190) gegeben. Die nach Artikel VII Abs. 3 b bevorrechtigte Bundesrepublik hat zwar in Artikel 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II 1183, 1218; 1964 II 1231) allgemein auf ihr Vorrecht verzichtet. Dieser Verzicht ist jedoch hier nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens fristgerecht und ordnungsgemäß widerrufen.
Die Frist zur Erklärung des Widerrufs beträgt 21 Tage. Sie beginnt mit dem Tage nach dem Eingang der Mitteilung, ‘durch die die Militärbehörde des Entsendestaates der deutschen Strafverfolgungsbehörde die Einzelfälle angibt, die unter den Verzicht fallen (Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens, § 42 StPO). Die amerikanische Militärbehörde hat einen Teil der Einzelfälle, die nunmehr zur Aburteilung stehen, der Staatsanwaltschaft am 12. April 1971 mitgeteilt (Bl. 57). Die Mitteilung ist am 16. April 1971 bei
der deutschen Anklagebehörde eingegangen (Bl. 57). Diese hat die Rücknahme des Verzichts auf Ausübung der Gerichtsbarkeit am 5. Mai 1971 der amerikanischen Dienststelle durch Eilbrief erklärt (Bl. 60). Unter Zugrundelegung
der allgemein für die Postbeförderung in der Bundesrepublik geltenden Erfahrungssätze ist davon auszugehen, daß dieser an demselben Tage abgesandte Brief innerhalb eines Tages von Ellwangen nach Göppingen befördert und demgemäß am 6. Mai 1971 bei der amerikanischen Behörde eingetroffen ist. Damit ist die nach § 42 StPO zu berechnende Frist gewahrt; sie wäre auch nach amerikanischem Recht eingehalten.
Gleiches gilt für die Mitteilung der amerikanischen Behörde vom 2. September 1971, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft in Ellwangen am 6. September 1971, die weitere Einzelfälle aufführt (Bl. 133). Auf sie hat die Anklagebehörde noch am Tage des Eingangs durch Widerruf des Verzichts reagiert (Bl. 135).
Die gegen die Annahme der Rechtzeitigkeit gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Angesichts der Bedeutung für die Bestimmung der Gerichtsbarkeit ist eine ausdrückliche, an die für die Zurücknahme des Verzichts zuständige deutsche Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärung der Militärbehörde des Entsendestaates zu verlangen. Sie muß erkennbar dem Zweck dienen, die Frist des Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens in Lauf zu setzen (BGH NJW 1966, 2280 Nr. 10). Dazu gehört, daß die Militärbehörde die Einzelfälle bekannt gibt, um die es geht, denn nur so schafft sie die Grundlage für eine klare
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Entscheidung der beteiligten Behörden über die Ausübung der Gerichtsbarkeit. Jede dieser Behörden muß nach Fristablauf im einzelnen wissen, welche der in Betracht kommenden Taten ihrer Gerichtsbarkeit unterliegt. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die Mitteilung der Militärbehörde nicht nur den Namen des Beschuldigten und die: Tatsache der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, sondern in groben Umrissen auch die ihm zur Last gelegten Taten enthält. In den Fällen, in denen die Militärbehörde zunächst allein von der Beschuldigung Kenntnis hat, ist es der deutschen Staatsanwaltschaft nicht zuzumuten, eine weittragende Entscheidung in einer Sache zu fällen, die ihr nicht einmal in den Grundzügen bekannt ist.
Auf die von der Revision angebotenen Übersetzungen des englischen und des französischen Textes des Abkommens kommt es nicht an. Der Schlußabsatz des Zusatzabkommens erklärt ausdrücklich auch den deutschen Wortlaut für verbindlich (BGBl 1961 II 1218, 1311). Dieser besagt eindeutig, daß die Mitteilung der Einzelfälle erforderlich ist.
Vor der Mitteilung der amerikanischen Militärbehörde vom 12. April 1971 ist eine weitere Erklärung, die die Voraussetzung des Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens erfüllt und demgemäß die Frist von 21 Tagen in Lauf setzt, nicht festzustellen. Das gilt insbesondere für die von der Revision hervorgehobenen Ferngespräche vom 24. März und 2. April 1971, deren Inhalt in Aktenvermerken teil-
weise festgehalten ist (Bl. 52, 56). Keines dieser Gespräche diente erkennbar dem Zweck, die verantwortliche
Entscheidung der deutschen Anklagebehörde nach Art. 19
Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens herbeizuführen. Klare Angaben, die eine Abgrenzung der Gerichtsbarkeit ermöglicht hätten, sind ihnen nicht zu entnehmen. Der allgemeine, im zweiten Ferngespräch sogar nur angedeutete Wunsch der Militärbehörde, die deutsche Staatsanwaltschaft möge den Verzicht zurücknehmen, bedeutet noch nicht, daß die Behörde des Entsendestaates die deutsche Anklagebehörde schon zu diesem Zeitpunkt vor die rechtliche Alternative des Art. 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens stellen wollte. Der Wortlaut des Vermerks vom 24. März 1971 spricht sogar ausdrücklich dagegen. Dort ist u.a. ausgeführt: "Das US-Hauptquartier kann und will dies offiziell nicht anregen" (Bl. 52). Die Anrufe dienten ersichtlich der Erfüllung der Pflicht zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterrichtung, die Art. VI Abs. 6 des NATO-Truppenstatuts beiden Seiten auferlegt, und zusätzlich
der Übermittlung bestimmter Wünsche der Militärbehörde.
B. Die Verfahrensrügen
Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch, |
Die auf Vernehmung der Zeugen SB, Fr uni FEED gerichteten Hilfsbeweisamträge des Verteidigers sind ohne erkennbaren Rechtsirrtum abgelehnt.
Ob diese nunmehr in den USA oder in Vietnam befindlichen Zeugen unerreichbar sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind sie, wie das Landgericht zutreffend annimmt, völlig ungeeignete Beweismittel im Sinne des § 2hh Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Gesetz folgt hier der Er-
wägung, daß es dem Gericht nicht zuzumuten ist, Beweise zu erheben, von derer völliger Nutzlosigkeit es überzeugt ist, weil sie nicht der Sachaufklärung dienen können (BGHSt 14, 339, 342). Das kann auch der Fall sein, wenn nach den Umständen auszuschließen ist, daß die Beweisperson überhaupt in der Lage sein kann, sich zum Beweisthema sachlich zu äußern. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich der Zeuge nach feststehender allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich mit einiger Zuverlässigkeit an die Beweistatsache erinnern kann, über die er aussagen soll (Alsberg-Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 3. Aufl.
S. 208). Nach der eingehenden Darstellung des Landgerichts, insbesondere zur Unzuverlässigkeit der Register (UA S. 28, 31), ist hier ein solcher Sachverhalt gegeben. Der Tatrichter durfte unter diesen Umständen ausnahmsweise davon ausgehen, daß die hilfsweise angebotenen Beweismittel aus sich selbst völlig ungeeignet seien.
C. Die Sachrügen
I. Die Schuldsprüche werden durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Die Diebstähle, Bandendiebstähle und versuchten Bandendiebstähle sind rechtlich einwandfrei dargetan. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils enthalten weder Widersprüche, noch Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze.
Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn das angefochtene Urteil im Fall II 22 (Einbruch in die Genossen-
schaftsbank in HE) die Vorbesprechung der Täter in die Gaststätte "I" verlegt, während das Urteil derselben Strafkammer vom 23. Dezember 1971 das Lokal "Oggy" als Besprechungsort bezeichnet. Ebensowenig ist es ein Widerspruch, wenn das Landgericht auf der Grundlage der Bekundung des Zeugen Se annimmt, der Angeklagte MED und Beate SW, die Tochter des Zeugen, hätten gegen Mitternacht die Wohnung verlassen (UA S. 37), und zugleich den Tatzeitpunkt in diese Nacht verlegt. Das bedeutet, daß die Tat nach Mitternacht begangen ist.
Eine Feststellung, daß der Aufbruch der Täter aus der Gaststätte "I in SC zur Fanrt nach Hs chon vorher stattfand, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Mit Hinweisen auf das Protokoll läßt sich ein Widerspruch im Rahmen der Sachrüge nicht begründen. Da eine Unstimmigkeit nicht vorliegt, bedurfte es auch
keiner Gegenüberstellung von Sind So EEEEES
Die Schlußfolgerung des Landgerichts, es sei nicht unlogisch, wenn der Angeklagte YES die Register verfälscht und sich dennoch in seiner Verteidigung nicht von Anfang an auf diese Eintragungen berufen habe, ist denkgesetzlich möglich. Die Strafkammer erklärt diesen Sachverhalt rechtlich unangreifbar damit, daß Ye sich nicht mit Sicherheit an die Einzelheiten erinnert habe (UA S. 30).
II. Auch die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.
Beim Angeklagten YO ist zwar die Gesamtstrafe im einzelnen nicht begründet (vgl. BGHSt 24, 268). Die
Ausführungen zur Gesamtstrafe beim Angeklagten Mi» (UA S. 47) lassen aber erkennen, daß die Strafkammer sich der Rechtsgrundsätze bewußt gewesen ist, die insoweit zu beachten sind. Es ist deshalb zugrunde zu legen, daß sie sich von ihnen auch bei Yo hat leiten lassen. Die für die Bejahung der Verteidigung der Rechtsordnung erforderliche Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 24,
64 zu § 23 Abs. 3 StGB) ist den insoweit knappen Ausführungen des Urteils noch zu entnehmen.
Pfeiffer Loesdau Mösl.
Pikart Woesner