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BGH Urteil vom 25.08.1987 – 1 StR 357/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

StPO 1975 $S§ 3, 13 Abs. 1 Teilnahme im Sinne des § 3 StPO ist jede strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang.

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StPO 1975 $S§ 3, 13 Abs. 1

Teilnahme im Sinne des § 3 StPO ist jede strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen

geschichtlichen Vorgang.

BGH, Urt. v. 25. August 1987 - 1 StR 357/87 - LG Aschaffenburg

ZA BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Dieter W gr aus ven - su, geboren am EP 1955 in sein,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wIV

BZ

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth,

Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ai» bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iD au: rgguuiiinnun

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ZA

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. Mai 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Verfahren gegen den Angeklagten WB gemäß S 260 Abs. 3 StPO wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft hatte am 16. Februar 1987 gegen

WB und die weiteren Beschuldigten Die, LEMP und KGB gemeinsam Anklage beim Landgericht Aschaffenburg

erhoben. In der Anklage wurde L@9, Die und rm zur Last gelegt, gemeinsam in Stockstadt - Bezirk des Landgerichts Aschaffenburg - an einen verdeckt auftretenden Ermittlungsbeamten des Landeskriminalamts 9,635 kg Haschisch verkauft zu haben, das IQ zuvor vom Beschuldigten w> in Dreieich-Sprendlingen - Bezirk des Landgerichts Darmstadt - erworben habe.

Das Landgericht hat darauf zunächst durch Beschluß vom 31. März 1987 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen voii» wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Bamberg diesen Beschluß jedoch auf und eröffnete das Verfahren vor der Strafkammer. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte Weg vor der Vernehmung zur Sache den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erhoben; das Landgericht hat diesen Einwand für berechtigt erachtet und das Verfahren gegen WEB nach Abtrennung durch Urteil eingestellt. Diese Entscheidung beanstandet die Staatsanwalt-

schaft zu Recht.

Zwar war die Strafkammer auch nach der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Oberlandesgerichts weiterhin zur Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit befugt und auf entsprechenden Einwand auch verpflichtet (BGHSt 26, 191, 192 mit ablehnender Anmerkung Meyer-Goßner NJW 1976, 1977); ihre örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedoch entgegen ihrer Rechtsansicht aus $S 3, 13 Abs. 1 StPO.

Die Mitangeklagten I, EEE und KR Hatten nicht nur die Verkaufsverhandlungen mit dem Ermittlungsbeamten im Gerichtsbezirk des Landgerichts Aschaffenburg geführt, sondern waren auch dort ergriffen worden. Für das Verfahren gegen diese Angeklagten ergab sich die örtliche Zusständigkeit des Landgerichts daher aus § 7 Abs. 1, § 9 StPO. Davon geht auch das Landgericht aus. Der Angeklagte WEB hatte dagegen im Bezirk des Landgerichts Aschaffenburg keine Straftaten begangen; er wohnte auch nicht in

diesem Bezirk und war dort nicht ergriffen worden; für ihn ergibt sich jedoch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aschaffenburg daraus, daß er sich an der - auch - im Gerichtsbezirk dieses Landgerichts begangenen Tat seiner Mitangeklagten beteiligt hatte (S 3, § 13 Abs. 1 StPO).

Die Mitangeklagten hatten nicht nur durch die Veräußerung des Haschisch eine Straftat begangen; strafbar war auch bereits der Erwerb des Betäubungsmittels, das Ig» im Einvernehmen mit BEE und KB vom Angeklagten vg auf Kommissionsbasis bezogen hatte. Erwerb und Weiterverkauf des Haschisch stellen sich dabei als einheitliche Straftat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar, denn diese waren mit dem Ziel des alsbaldigen Weiterverkaufs an den dem Mitangeklagten BB bereits bekannten Interessenten erworben worden (UA S. 2, 3). Es kann daher auch keinem Zweifel unterliegen, daß dieses Tatgeschehen insgesamt als einheitliche Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. vom 25. November 1980 - 1 StR 508/80; Beschl. vom 22. Mai 1985 - 2 StR 261/85); dieser prozessuale Tatbegriff bestimmt zugleich den Begriff der Tat in § 3 StPO, den Zuständigkeitsregelungen können sinnvollerweise nur die Befugnis zur Verhandlung in § 264 Abs. 1 StPO erfaßter Taten betreffen (Pfeiffer in KK S§ 3

Rdn. 3).

An dieser Tat hat sich der Angeklagte WW dadurch beteiligt, daß er das Betäubungsmittel an L@9 veräußerte. Der Begriff der Beteiligung in § 3 StPO ist nicht auf die

Teilnahme im Sinne des materiellen Strafrechts beschränkt; es genügt entgegen der Meinung des Landgerichts die strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang (RGSt 42, 133; Paulus in KMR 7. Aufl. S$S 3 Rdn. 6; Wendisch in LR, StPO 24. Aufl. $S 3 Rdn. 6). Dabei bedeutet dieses Erfordernis nicht mehr als die Mitverantwortlichkeit für den den Mitangeklagten vorgeworfenen oder nachgewiesenen rechtlichen Erfolg, wenn auch nicht notwendig in demselben Umfang und unter denselben rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. RGSt 64, 377, 379). Auf einen inneren Zusammenhang aus der Sicht des Angeklagten zwischen seiner Tat und dem weiteren Verhalten der Mittäter kommt es demgegenüber entgegen der Meinung des Landgerichts nicht an; insgesamt unterscheidet das Landgericht bei der Begründung seiner Rechtsansicht nicht ausreichend zwischen zwei Fragen, nämlich einmal, wie weit gemäß § 264 Abs. 1 StPO die Tat der Angeklagten reicht, für die die Zuständigkeit des mit der Sache befaßten Gerichts außer Frage steht, und zum anderen, ob der Angeklagte vo sich an dieser Tat beteiligt hat.

Nach allem sind die Voraussetzungen der § 3, § 13 Abs. 1 StPO hier gegeben, weil der Verkauf des Haschisch durch WEB an LE sich als Teilakt des letztlich auf Abgabe an den Endverbraucher gerichteten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darstellte (vgl. BayObLG MDR 1983, 778); es kommt hinzu, daß der Angeklagte WB, da der Verkauf an L@D auf Kommissionsbasis erfolgt war, an einem Weiterverkauf ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte.

A

Die Zuständigkeit des Landgerichts Aschaffenburg ist auch nicht dadurch entfallen, daß die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten We vom Verfahren gegen die anderen Angeklagten wieder abgetrennt hat. Die Zuständigkeit wurde durch die Anklageerhebung (vgl. Paulus in KMR 7. Aufl. § 3 Rdn. 3; Pfeiffer in KK StPO § 13 Rdn. 2) und den zur Zeit der Eröffnung des Hauptverfahrens bestehenden Zusammenhang begründet (Pfeiffer aaO Rdn. 3 m.N.); diese Zuständigkeit dauert fort, auch wenn der Grund der Verbindung später wegfällt (BGHSt 16, 391, 393; BGH Urt. vom 3. Februar 1982

Schauenburg Kuhn Maul Foth Granderath