Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 121 Anfechtungsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund1.230 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/121#abs-1 (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/121#abs-2 (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

§ 120 § 122