Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 121 Anfechtungsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.230
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 07.11.2013 – X K 13/12Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen KlageverfahrensZitiert von 109
- BGH, 10.06.2015 – IV ZB 39/14Nachlasssache: Fristen für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der AusschlagungsfristZitiert von 3
- LAG Köln, 29.06.2017 – 4 Ta 125/17Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 02.11.2010 – 15 Sa 95/09Zitiert von 1
- BAG, 28.06.2018 – 8 AZR 100/17Betriebsübergang - Verwirkung des WiderspruchsrechtsZitiert von 26
- BAG, 28.06.2018 – 8 AZR 101/17
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- OLG Köln, 28.05.2026 – 8 U 14/25
- VG Arnsberg, 13.05.2026 – 10 K 4918/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/121#abs-1 (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/121#abs-2 (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.