§ 78c Unterbrechung
Stand: 07.07.2021
Wird zitiert von 434
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Nach Gewicht
- BGH, 18.03.2024 – 5 StR 12/23Neubeginn der Verjährung bei Wiederaufnahme des VerfahrensZitiert von 1
- OLG Thüringen, 07.09.2020 – 1 Ws 263/20
- BGH, 19.06.2008 – 3 StR 545/07Zitiert von 7
- KG, 20.05.2016 – 1 Ws 83/15, 1 Ws 83/15 - 161 AR 40/15
- BVerfG, 26.11.2003 – 2 BvR 1247/01Zitiert von 2
- BGH, 10.11.2016 – 4 StR 86/16Strafsache: Verjährungsbeginn bei Bankrotttaten; Verjährungsunterbrechung bei Untersuchungshandlungen; Anforderungen an einen DurchsuchungsbeschlussZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – 2 StR 120/26Kinderpornografische Inhalte: Wiederaufleben des Besitztatbestands bei Verjährung des Sichverschaffens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 17.06.2026 – 8 L 455/26
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 17/24(§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78c#abs-1 (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78c#abs-2 (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78c#abs-3 (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78c#abs-4 (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78c#abs-5 (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.