Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 24.06.1977 – 5 StR 616/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 616/77 102 25:10:77

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Journalisten Pavel Do aus on, geboren an EB 1939 in PB (Tschechoslowakei),

wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25.0Oktober 1977 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24.Juni 1977 nach § 349 Abs.4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Revision nach §§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- 3 -

Gründe§

Das Verfahren hat sich ohne entscheidendes Zutun des Angeklagten erheblich verzögert. Grund für eine Verfahrenseinstellung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, ist dieser Umstand nicht (BGHSt 24,239). Indessen hätte das Landgericht diese Verzögerung bei der Strafbemessung, zu der auch die Entscheidung über die Strafaussetzung gehört, angemessen berücksichtigen müssen. Der Senat hebt deswegen die verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe auf.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte