Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 17.05.1960 – 1 StR 116/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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“ 18tR 116/60
Im Namen des Volkes
. In der Strafsache gegen _
den Gerichtsvollzieher Friedrich R EEE :.: va: geboren an EEE 1919 in WR “ UHE
wegen Falschbeurkundung im Amt u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz ' Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbesater der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Bamberg vom 26. Oktober 1959
ohne die Feststellungen aufgehoben, soweit ar |
in den Fällen II D I 1 bis 3 der Urteilsgründe |
- verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird in- ; soweit unter überbürdung der ausscheidbaren Kosten! auf die Staatskasse freigesprochen.
2.) Das bezeichnete Urteil wird ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an |: das Landgericht zur neuen yerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
3.) Im übrigen wird die Revision verworfen.
‘Yon Rechts wegen
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Gründe,
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Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen — wegen Falschbeurkundung im Ante in Tateinheit mit versuchter Gebührenüberhebung in neun Fällen, wegen Falschbeurkundung im Amte in siebzehn Fällen, wegen versuchter Falschbeurkundung in Amte in einem Falle, wegen Urkundenverfälschung im Amte in einem Falle und wegen Kalschbeurkundung im Ante in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und Verstrickungsbruch in einen Falle zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die - nach dem Inhalt der Rechtfertigungsschrift auf den verurteilenden Teil des Erkenntnisses beschränkte — Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
A. Verfahrensrüge
In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, "in allen Fällen, in denen eine strafbare Handlung nsch § 266 StGB bei dem Angeklagten in Betrasni xommi," die Gläubiger darüber zu vernehmen, daß die Handlungen des Angeklagten dem Interesse der Gläubiger entsprochen und diese durch die Handlungen keine wirtschaftlichen Nachteile erlitten hätten. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien; eine nähere Begründung hierfür hat sie nicht gegeben. Das ist an sich zu beanstanden (u.a. BGHSt 2, 284, 286, 287): insoweit hat die - allgemein auf Verletzung des § 244 StPO gestützte - Revision jedoch keine Rüge erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie hält vielmehr die. unter Beweis gestellten Tutsachen für erheblich; zwar sei das Landgericht, führt. siu aus, offenbar davon ausgegangen, daß eine Verurteilung des Angeklagten nach § 266 StGB nicht erfolgen könne; «es
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habe aber verkannt, daß das Beweisthema auch im übrigen von Bedeutung sei, insbesondere für die Feststellung, ob der Angeklagte seine Handlungen mit "Einverständnis" der Gläubiger vorgenommen habe.
Da der Beschwerdeführer in keinen der angeklagten Fälle wegen Untreue verurteilt worden ist, ist die Rüge dahin zu verstehen, daß die Strafkanner, soweit sie zu einer ander-- weiten Verurteilung des Angeklagten gekommen ist; durch die Nichterhebung der beantragten Beweise ihre kufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO werletzt habe, Die Rüge ist unbegründet. feder für die Falschbeurkundung im Amte nach § 348 Abs. 1 StGB noch für die übrigen Vergehen, deren sich der Beschwerdeführer nach dem Urteil schuldig gemacht hat, ist irgendwie von Bedeutung, ob die Handlungen, die er vornahn und durch die falschen Angaben in den von ihm erstellten Protokollen verdeckte, dem anzunehnmenden Willen der Gläubiger und ihren Interessen entsprochen heben. Hiervon ist auch die Strafkaumer ausgegangen. Es bestand daher für sie - auch hinsichtlich der Strafbemessung (siehe hierzu S. 50, 51 UA) - keinerlei Anlaß, die in Pröge stehenden Gläubiger als Zeugen zu Ternehmen. | 5
B. Sachbeschwerde
Io Schuldapruch (Bezeichnung der Fälle wie in den gründen des angefochtenen Urteils)
1.) In den Fällen. II A I, BI,CI,E I, F I und @ IT ist die Sachbeschwerde "unbegründet.
e) Inden Fällen A I 1 bis 10 hatte nach den Urteilsfeststellungen der als Gerichtsvollzieher in FO tt 5e Angeklagte Pfändungsaufträge von Gläubigern erhalten. Er . suchte die betreffenden Schuldner oder Angehörige von ihnen auf und erstellte Protokolle über angeblich ordnungsgemäß durch Anbringung von Pfsndsiegeln vorgenommene Pfändungen.
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ap re In Wirklichkeit hatte er an den in den Niederschriften bezeichneten Gegenständen auf Bitten der angetroffenen Schuldner oder Angehörigen, die alsbaldige Zahlung zusagten, keine Pfandsiegel angebracht; teilweise hatte er die angeblich gepfändeten Gegenstände überhaupt nicht gesehen, ja nicht einmal die Wohnung des Schuldners betreten oder durchsucht. In allen Fällen berechnete REM äie Pfändungsgebühr nach § 17 Abs. 1 GVKostG.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Beschwerdeführer in allen Fällen der Falschbeurkundung im Amte nach § 348 Abs. 1 StGB, in den Fällen 1 bis 9 je in Tateinheit mit versuchter Gebührenüberhebung nach 8% 352, 43 StGB schuldig befunden.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Falschbeurkundung im Amte wird zur äußeren und inneren Tatseite von den Feststellungen des Landgerichts getragen, Wie die: Straikammer wit Recht augenommen hat, sind die nach § 762 ZPO errichteten Pfändungsprotokolle des Gerichtsvollziehers öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB; sie sind nicht bloß für den inneren Dienstverkehr bestinntoder allein für den betreibsnsen Gläubiger und den betroffenen Schuldner von. fechtlicher Bedeutung, sondern haben volle Beweiskraft. für und gegen: jedermann (§ 415 Abs. 1 ZPO; vgl. u.a. RGSt 6, 184 und 3615 60, 275 RG JW 1934, 490 Nr. 19). Ohne Rechtsirrtun hat das Landgericht auch die von dem Angeklagten falsch beurkundeten Vorgänge ala rechtlich erhebliche Tatsschen im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB gewertet; es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß die Eigenschaft der Rechtserheblichkeit allen Feststellungen zukommt, zu deren Beurkundung der Beante durch Gesetz oder Dienstanweisung verpflichtet ist (vgl. außer den auf S. 30 UA angeführten Entscheidungen R6St 6, 184 und 361;
17, 169, 170 - nicht 17, 17 - noch R6St 32, 389). In den
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vorliegenden Fällen ergibt sich diese Verpflichtung aus
§ 762 Abs. 2 ir. 2, 3 und 4 ZPO in Verb. wit § 808 Abs. 2, § 758 Abs. 1 ZPO und mit § 1 Abs. 3, §§ 131, 132, 135 der bayer. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) vom 1. März 1954 (BayBSVJu IINr. 27). Der innere Tatbestand des § 348 Abs. 1 StcB ist ebenfalls susreichend und irrtumsfrei erörtert.
Ebensowenig 1ä8t in den Fällen I 1 1_bi bis_9 die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Gebührenüberhebung nach 58 352, 43 StGB einen Rechtsfehler zu’ seinen Nachteil erschen. REM hatte als 'Gerichtsvollzieher Geblihren für amtliche Verrichtungen "zu seinem Vorteil" zu erheben. Daß ihm die vereinnahnten Gebühren nach den bestehenden Bestimmungen - Nr. 1 Abs. 1 der bayer. Gerichtsvollzieherkostengrundsätze vom 28. Januar 1928 (Bay JMBl S. 17); §§ 10, 11 der bayer. Gerichtsvollzieherordnung {GVO) vom 2. August 1954 (BayBS VJuällnr. 29) - nicht unmittelbar und in voller Höhe, sonder "nur mittelbar und nur in Höhe von 15 % zuflossen, steht ‘dem nicht entgegen (vgl. RGSt 40, 378; BGH 3 StR 135/55 vom 23. Juni 1955, auszugsweise mit- | geteilt von Dallinger in MDR. 1955, 650). Für seine Npfändungs- _ handlungen" hat der ärige! e jeweils die Gebühren nach § 17 Abe. 1 GVKostG eingezogen, obgleich er hierzu nicht befugt war; denn die Gebüht den § 17 Abs. 1 entsteht, wie das Landgericht zutreffend angenommen "hat, nur bei rechtswirksamer Vollziehung der Pfändung. Dessen war sich zum nach den bedenkenfreien Urteilsfeststellungen auch bewußt; was die Revision insoweit vorbringt, liegt neben der Sache.
Ob im übrigen die Strafkammer jeweils mit Recht den Angeklagten der nur versuchten, atatt zollendeten Gebührenüberhebung Bchuldig erkannt (vgl. hierzu § 11 Nr. 6 Gvo) und Tateinheit, statt Tatmehrheit zwischen der Falschbeurkundung im Amte und der (versuchten) Gebührenüberkebung
6 - angenommen hat,.kann dahinstehen; denn jedenfalls ist RER
insoweit nicht beschwert.
b) Auch in den Fällen BI, 2§ 1, E I und F I, in denen die Strafkammer den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amte (im Falle C I 4 wegen versuchter Falschbeurkundung im Ante) allein verurteilt hat, leidet das Urteil an keinem den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
In den Fällen B I 1 bis 5 nahm RUE von den Schuldnern, zu denen er mit Vollstreckungsaufträgen gekommen war, Schecks entgegen. In den von ihm erstellten Protokollen verschwieg
or jedoch die - ihm nach § 106 Nr. 2 Satz 2 GVGA mangels aus
drücklicher ürmächtigung der Gläubiger verbotene - Annahme dieser Ersatzleistungen, beurkundete vielmehr, der Schuläner habe eine Quittung oder sinen sonstigen Nachweis über die
. Bezahlung oder Überweisung des Schuldbetrages vorgelegt.
In den Fällen € I ı bis 7 macate Ki in den von ihm aufgenommenen Pfändungsabstanäsprotakollen. bewußt unwahre Angaben über Besichtigung ‘der Wohnungen. von Schuldnern ‚und über die vorhandene Habe:
Im Falle E I erklärte Rp in seinen Protokoll Pfändungs-
ubstand, wobei er, um.die nicht offenbaren zu müsse anderen Gläubiger gepfän
ıterlassung einer Anschlußpfändung ‘ein von ihm bereits für einen n Radioapparat nicht anführte.
I:a Falle FI Z schlie! eh fertigte der Beschwerdeführer ein bewußt unrichtiges Versteigerungsprotokoll. Er beurkundete die Versteigerung von vier Mänteln; einer dieser Mäntel'sollte von einen Herrn vanR mit dem Meistgebot von 60 DM ersteigert worden sein. In Wahrheit hatte N‘ _Y den
Mantel erst am folgenden Tage von FR gegen Barzahlung erworben.
In all diesen Fällen hat die Strafkammer zur äußeren Tatseite des § 348 Abs. 1 StGB mit Recht und zutreffender
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Begründung für erwiesen erachtet, daß es sich bei den Protokollen des Beschwerdeführers um öffentliche Urkunden handelt und daß den unrichtig niedergeschriebenen Vorgängen die Eigenschaft rechtlich erheblicher Tatsachen zukommt, Auch den inneren Tatbestand der Falschbeurkundung im Amte hat das Landgericht jeweils bedenkenfrei festgestellt.
Vergebens kämpft di tevision hiergegen an. Ihre säntlichen Einwendungen sche rn schon daran, daß ihnen unrichtige rechtliche ErwEguigen zugrunde liegen. Wie die Pfändungsprotokolle (sieh. ben); so eind auch die Protokolle des Gerichtsvoll ‚hers über einen Pfändungsabstand und eine Versteigerun nicht allein für den betreiben-
den Gläubiger (und den Schuldner), sondern - kraft der den Protokollen zukommenden öllen Beweiskraft - für jedermann von rechtlicher Bedeut: ag. Entgegen der Meinung der Revision kann es daher, wie ‚schon oben bei der Behandlung der Verfahrensrüge erörter den ist, ‚nieht darauf ankommen, ob die Gläubiger durch orgehe des Angeklagten jeweile einen Nachteil erlitt Ss
&r Dienstvorgänger des Beschwerde bet. genfändet und in ale Bfand-Bienstant ritt ie Erg
ec) Im Falle G I hatte führers einen Demenpelän kanmer gebracht. Nach. (}. Oktober 1957 - dis und 22 des Urteils berak
in das von seinen vorgä x aufgeno ene Pfändungsprotokoll den Betrag von 300 DM als ee ohne erkennen zu lassen, daß dieser Eintrag von ihm’stammteg und beraumte Versteigerungsiermin auf en 31. Oktober 1957 an. Zu der festgesetzten Versteiger: Esstunde fand sich nur ein Mann ein, der sich aber, ohn in Gebot abzugeben, wieder ent-
fernte. Für den Mantel: ten die Ehefrau eines Justizsekretärs und die des Angeklagten Interesse. Da die:
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Sekretärsehefrau nach dem ergebnislosen Verlauf des Versteigerungstermins "zurücktrat", nahm RER noch am selben Tage den Mantel an sich und übergab ihn seiner Ehefrau,
nit der er gegen Abend nach Aschaffenburg - damals noch Wohnort der Ehefrau RW - fuhr. Nach seiner Rückkehr von dort fertigte FR ©in !yersteigerungsprotokoll" an, wonach der Mantel zum Heistgebot von 150 DM einer - in Tem WW richt existierenden - Frau "MR Berta" zugeschlagen worden sei. Den Betrag. von 150 DM zahlte der Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln ein.
Soweit der Beschweräsführer den Schätzwert von 300 DM nachträglich in das von seinen Vorgänger errichtete Pfändungsprotokoll aufgenommen hat, ist er der Urkundenverfälschung im Amte nach § 348 Abs. 2 StGB, im übrigen wegen Falschbeurkundung im Amte ir Tatseinheit mit Amtsunterschlagung nach § 350 StGB und Versträckungsbruch nach § 137 StGB. verurteilt worden.
Daß die Strafkamner. den Beschwerdeführer mit Recht der Urkundenvertälschuag im Aute, der Falschbeurkundung im Amte und des Verstrickungsbruchs schuldig erkannt hat, bedarf keiner näheren ausführungen; ‚die Revision hat inso- ' weit auch keine Einwendungen erloben, Sie rügt nur die Anwendung des § 350 StGB,indes zu Unrecht.
Zunächst kann entgegen der Meinung der Revision die. Feststellung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht beunstandet werden, daß der Beschwerdeführer den Mantel sich selbst - und nicht seiner Ehefrau - zugeeignet hat.
Das Wesen der "Zueignung" besteht darin, daß der Täter die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverleibt. Das kann auch durch Zuwendung an einen Dritten geschehen. Erforderlich ist dann aber, daß das eigene Vermögen des Täters seinem Willen entsprechend
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unmittelbar oder mittelbar eine Änderung zu seinen Vorteil (im weitesten Sinne) erfährt (vgl. u.a. "BGHSt 4, 236, 238 f; BGH GA 1953, 85, 84).
So liegt der Fall hier. Nach § 1360 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, ‚durch ihre Arbeit und nit ihren Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Zur Unterhaltsleistung gehört nsch § 1360 a BGB u.a. auch die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des anderen Ehegatten, also auch die Versorgung mit Kleidung» Wenn also der Beschwerdeführer den .Pelzinantel für seine Ehefrau. erwarb, so ist er danit der ihm obliegenden Verpflichtung zur Beschaffung von Kleidung nachgekommen; sollte er den Pelzmantel nicht in- Erfüllung dieser Verpflichtung, sondern - nur seiner an dem Mantel in hohem Maße interessierten Ehefrau zu Gefallen erstanden haben, so müßte derin zwar nicht notwendig eine Schenkung. im Sinne der 88 516 ff BGB (vgl.
§ 1360 b BGB), aber ‚doch. immerhin eine. "unentgeltliche" Zuwendung in Sinne der: xon der Rechtsprechung zu. dem Begriff der "Zueignung" entwickelten. Rechtsgrundsätze, gefunden werden. In dem: einen; wie in dem anderen falle hat der Beschwerdeführer aus der Zuwendung des Pelzmantels ‘an seine Ehefrau. Nutzan für sich selbst gezogen: Im ersten Falle insofern, els er von der Verpflichtung zur ‚Anschaffung eines neuen Wintermantels für seine Ehefrau freigeworden ist; im zweiten Falle, insofern, als er ersichtlich Vorteile nicht geläwerter Art hinsichtlich der Seziehungen zu seiner Ehefrau hatte und außerdem unter Ersparung einer Aufwendung aus seinem eigenen Vernögen (Unterschiedsbetrag zwischen wirklichen Wert des Mantela und ixwerbspreis) "£reigebig" war (siehe BEHSt. ers 236, 238, 239). Im übrigen würde es auch jeder Lebenserfahrung widersprechen, wenn men annehnen wollte, der Angeklagte habe nicht den Willen gehabt, den Pelzmantel seinen eigenen
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Vermögen einzuverleiben und ihn als aus seinen Vermögen stammend seiner Ehefrau zuzuwenden. ”
Die Zueignung war auch rechtswidrig. Weder RER noch seine Ehefrau hatten einen Rechtsanspruch auf Übereignung des Pelzmantels. Der Beschwerdeführer war zudem überhaupt nicht befugt, den Mantel nach dem ergebnislosen Verlauf des Versteigerungstermins freihändig zu verkaufen; hierzu hätte es nach § 825 ZPO einer — nur auf Antrag der Gläubigerfirma oder der Schuldnerin zulässigen - Anordnung des Vollstreckungsgerichts bedurft. Weiterhin war.es dem Angeklagten
nach § 456 BGB (siehe auch § 141 Ir. 4 GVGA) untersagt, den Mantel für- sich (oder seine Ehefrau) zu erwerben. Ohne Bedeutung für die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist es, daß nach den Urteilsausführungen in anderen Zusammenhange sich nicht feststellen ließ, daß pei einer ordnungsgemäßen Versteigerung ein höherer Erlös für den Pelzmantel erzielt
worden wäre.
Die übrigen äußeren Merkmale des § 350 StGB sind ebenfalle bedenkenfrei festgestellt. Dasselbe gilt von dem inneren Tatbestande.
Zutreffend hat die Strafkammer zwischen der Urkundenverfälschung im Ante einerseits und den übrigen Vergeben andererseits Tatmehrheit nach § 74 StGB für gegeben erachtet. Zu Unrecht hat sie hingegen angenommen, daß die Falschbeurkundung im Amte mit den Vergehen der Amtsunterschlagung und des Verstriekungsbruchs tateinheitlich nach S 73 StGB zusammentreffe; in Wahrheit liegt Tatmehrheit vor. Doch‘ gereicht dies den Angeklagten nicht zum Nachteil. Dahingestellt bleiben kann, ob der Angeklagte nicht auch wegen Untreue hätte verurteilt werden müssen; denn auch insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert.
2,) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen; daß das Landgericht die sämtlichen Einzelfälle der Falschbeur- |
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_ - . . u rn ‚ kundung im Amte als selbständige Hanälungen im’ Sinne: ‚des § 74 StGB gewertet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; NJW 1953, 1112 Nr. 27) muß der für die Annahme einer fortgesetzten Tat unerläßliche Gesamtvorsatz so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Das Vorliegen eines solchen vVorsatzes hat die Strafkamnmer hier aber gerade verneint, ohne daß dabei tatsächliche oder rechtlich irrige ‚Erwägungen zutage träten.
3.) Keinen Bestand kann das Urteil dagegen in den Fällen II DI 1 bis 3 haben.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer in diesen Fällen Aufträge von Gläubigern, den Schuldner zu verhaften und zur Ableistung des Offenbarungseides vorzuführen, nicht ausgeführt, ‘obgleich er die Schuläner antraf. Er ließ sich in den Fällen l’und 2 vielmehr Ratenzahlungen oder baldige Zahlung versprechen; im Falle 3 sah er von der Verhaftung: ab, weil.der Schuldner versprach, an einem späteren Tags. im Anschluß. an eine Verhandlung bei dem Amtsgerichte ei WI sich aus den Voll- ‚streckungsrichter zur Leistung des Offenbarungseides aufzusuchen. Um den Gläubigern gegenüber gedeckt zu sein, setzte er auf die später von ihm erstellten Protokolle jeweils gesondert den Vermerk, er habe den Schuldner an im einzelnen näher bezeichneten Tegen nicht angetroffen.
Diese Vermerke waren, wie RUE wußte, mindestens teilweise falsch,
Die Strafkammer hat den Angeklagten in jedem der Fälle der Falschbeurkundung im Ante schuldig befunden; sie iat
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dabei davon susgegangen, daß den erwähnten Vermerken Urkundeneigenschaft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB zukomme.
Die Annahme des Landgerichts ist rechtsirrig. Nach 8 187 Nr. 4 GVGA hat der Gerichtsvollzieher in Fällen, in denen er den Haftbefehl gegen einen Schuldner nicht vollziehen kann, weil dieser nicht aufzufinden oder nicht anzutreffen ist, das zu den Akten zu vermerken (und unverzüglich den Gläubiger zu benachrichtigen). Solche bloßen Aktenvermerke genießen keinen S5ffentlichen Glauben, auch dann nicht, wenn sie, wie hier, einem Protokölle beigesetzt werden (vgls RG DJ 1937 S. 200).
Der Angeklagte hat sich hiernach in den drei Fällen nicht der Falschbeurkundung im Amte schuldig gemacht; auch eine andere strafbare Handlung scheidet aus. Er ist daher in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus freizusprechen.. u
4.) Bemerkt sei, daß der Angeklagte in den Fällen, in.denen er neben Falschbeurkundung im Amte u.a. wegen tateinheitlich begangener Untreue angeklagte war, von diesem Vergehen: . nicht hätte freigesprochen werden dürfen. Wegen einer und derselben Tat kann der Angeklagte nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden; das Urteil kann vielmehr nur entweder auf Freisprechung oder auf Verurteilung lauten.
II. Strafausspruch
Soweit der Schuldspruch bestehenbleibt, gibt die Bemessung der Einzelstrafen zu keinen durchgreifenden Bedenken anlaß.. In. dem vorletzten Absatz auf S. 51 des Urteils sind zwar für die Fälle IITA 15 und 6 (= I Nr. 8 und 9 des Eröffnungsbeschlusses) keine Einzelstrafen enthalten. Wie die Ausführungen zur Strafzumessung im Zusammenhang nit der Sachverhaltschilderung zu. den beiden Fällen zweifelsfrei er-
- 13 - geben, hat die Strafkammer jedoch in den beiden Fällen ebenso wie in den gleichgelagerten FällenA I 5, 7, 8und 9 (= I Nr. 1, 3, 12, 13 und 14 des Eröffnungsbeschlusses) je eine Gefängnisstrafe von sechs Wochen festsetzen wollen. Es handelt sich hierbei offensichtlich um ein bloßes Versehen. Das Urteil braucht daher insoweit nicht aufgehoben zu werden; vielnehr genügt seine Berichtigung, die der Strafkammer überlassen bleiben muß.
Außer im Falle der Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amte in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und Verstrickungsbruch (Fall II G 1 = X des Eröffnungsbeschlusses) hat das Landgericht in allen Fällen auf Gefängnisstrafen unter drei Monaten erkannt, aber zu § 27 b StGB nicht ausdrücklich Stellung genommen. Daß die Strafkammer die Vorschrift etwa übersehen hätte, ist eurzuschließen. Sie hat vielmehr ersichtlich bei der großen Zahl der Verfehlungen des Beschwerdeführers die sachlichen Vorsü: des § 27 b StGB als nicht‘ Arücklichen Ausspruch hierü flüssig gehalten. Das ist Nr. 1 zu § 27 0% StGB).
Mit Sicherheit 18Bt. RN
setzungen für eine Anwendung eben srachtet und einen aus-
r nach Lage des Falles für überht zu beanstanden wel. BGH LM
ı ausshließen, daß die rechtsirrige Verurteilung des 3eschwerdeführers in den Fällen IIDI 1 bis 3 die Bemessung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen, soweit nicht obnehin auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt ist, zu seinen Nachteil beeinflußt hat. Sie können daher bestehenpleiben. Wegen Wegfalls der Einzelstrafen in den Fällen II DIN bie 3 muß jedoch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nit den Festetellungen hierzu aufgehoben werden.
Hiernach war das Urteil in den Pällen IIDIIkis 3 der Urteilsgründe aufzuheben und der Angeklagte insoweit freizusprechen. Aufzubeben war das Urteil ferner in Ausspruch über
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die Gesanstrafe und die Sache gericht zurückzuverweisen. Im unbegründet verworfen werden
Dr, Geier Dr. Hübner
in diesem Umfang an das Landübrigen mußte die Revision als
Peetz Wwillms Fischer