§ 808 Pfändung beim Schuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Baden-Baden, 18.07.2024 – 2 T 26/24
- BGH, 31.10.2003 – IXa ZB 195/03Zitiert von 1
- BGH, 30.04.2020 – I ZB 61/19Grenzen der Zuständigkeit des vollbesetzten Spruchkörpers nach sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Einzelrichters; Räumungsvollstreckung: Rechtsnachfolgeklausel; Fortsetzung des Mietverhältnisses durch überlebenden Mieter; Besitz - Gewahrsam - unmittelbarer Besitz; fiktiver Erbenbesitz; Räumungstitel gegenüber mehreren Mitmietern; Vollstreckung in den Nachlass durch Wegschaffen von GegenständenZitiert von 18
- AG Nordhorn, 13.07.2023 – 3 C 263/23
- OLG Köln, 30.09.1996 – 20 W 27/96
- AG Kassel, 04.07.2016 – 630 M 170/16
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.08.2025 – 16 U 188/23
- VG Magdeburg, 16.05.2025 – 5 A 306/23 MD
- LG Memmingen, 24.03.2025 – 43 T 190/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 808 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/808#abs-1 (1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/808#abs-2 (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/808#abs-3 (3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.