Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung

Stand: 10.06.2019

Bund53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/758#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/758#abs-2 (2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/758#abs-3 (3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

§ 757a § 758a