§ 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.04.1979 – 1 BvR 994/76Erfordernis einer – besonderen – richterlichen Anordnung für die Durchsuchung der Wohnung eines Vollstreckungsschuldners bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen gemäß § 758 ZPOZitiert von 29
- VG Stuttgart, 20.09.2011 – 5 K 521/10Zitiert von 1
- OLG Hamm, 12.12.1983 – 14 W 208/83
- BGH, 10.08.2006 – I ZB 126/05Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 01.06.2022 – 18 W 18/21Zitiert von 2
- BVerfG, 16.06.1987 – 1 BvR 1202/84Durchsuchung von Räumen eines Schuldners durch den Gerichtsvollzieher zur Erledigung von Pfändungsaufträgen auch für Gläubiger ohne richterliche Durchsuchungsanordnung bei einem mit der Erweiterung der Durchsuchung verbundenen längeren Verweilen in der WohnungZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner
- LAG Bremen, 18.12.2024 – 1 Ta 44/24
- EuGH, 18.01.2024 – C-531/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 758 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/758#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/758#abs-2 (2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/758#abs-3 (3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.