Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 335
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.04.2008 – 1 A 2307/07Zitiert von 5
- OLG Hamm, 12.03.2024 – 7 UF 153/23
- OVG NRW, 21.03.2011 – 1 A 870/09Zitiert von 1
- OLG Köln, 14.09.2001 – 2 Ws 389/01
- BVerfG, 11.04.1967 – 2 BvL 3/62Versorgungsanspruch des Witwers einer Beamtin. Normenkontrollverfahren über landesrechtliche Vorschriften, deren Inhalt durch Bundesrahmengesetz vorgeschrieben istZitiert von 90
- BSG, 03.02.2022 – B 5 R 33/21 R(Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6 - Berechnung des Unterhaltsbeitrages der Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand - Berücksichtigung von Leistungen der Pflegekasse für die stationäre Versorgung der Versicherten)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 415/25Vertretungsausschluss verheirateter Eltern im Unterhaltsverfahren; Kindesunterhalt beim erweiterten UmgangZitiert von 2
- LG Ellwangen, 08.01.2026 – 6 O 56/24
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 9/24 RAnrechnung des Einkommens eines Ehegatten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit
335 Entscheidungen zu § 1360 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1360 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.