Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 422
Nach Gewicht
- BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24Vorschussanspruch eines Ehegatten wegen der Kosten der außergerichtlichen Rechtsberatung oder RechtsverfolgungZitiert von 1
- BGH, 27.08.2019 – VI ZB 8/18Prozesskostenhilfeverfahren: Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten bei Abwehr eines in der beruflichen Tätigkeit des Anspruchsgegners begründeten SchadensersatzanspruchsZitiert von 6
- BGH, 23.03.2005 – XII ZB 13/05Zitiert von 16
- BSG, 03.02.2022 – B 5 R 33/21 R(Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6 - Berechnung des Unterhaltsbeitrages der Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand - Berücksichtigung von Leistungen der Pflegekasse für die stationäre Versorgung der Versicherten)Zitiert von 1
- LG Köln, 22.08.2016 – 13 T 7/16
- LG Marburg, 07.04.2025 – 7b StVK 46/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – VI ZB 90/23Prozesskostenvorschussanspruch eines Minderjährigen gegen Eltern als Vermögenswert im PKH-Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Berufungsverfahren
- OVG NRW, 02.03.2026 – 12 E 455/25
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 9/24 RAnrechnung des Einkommens eines Ehegatten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit
422 Entscheidungen zu § 1360a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1360a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1360a#abs-1 (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1360a#abs-2 (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1360a#abs-3 (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1360a#abs-4 (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.