Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 27.11.1974 – 2 StR 530/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

> StR 530/74 URTEIL 27.11.74

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt und Notar Werner B EB a:ı: OmEEEEEEN GE, zeboren am EEE 1905 in De,

wegen Falschbeurkundung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt ser Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär zn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom

1. Februar 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte lud die Eheleute Me und Selb auf den 7. März 1970 zur Beurkundung eines notariellen Vorvertrages über den Verkauf eines Hausgrundstücks, Er bereitete den Vertrag unter Bezeichnung der Vertragsparteien als anwesend vor. Von den Eheleuten DEE (Verkäufer) erschien Jedoch nur die Ehefrau. Da ihr Ehemann abwesend war, unterschrieb sie an diesem Tage noch nicht. Der Angeklagte bestellte daraufhin die Vertragsparteien erneut zum 31. März 1970. An diesem Tage erschienen nur die Eheleute BEER Sie unterschrieben nun ebenfalls den seinerzeit vorbereiteten Vertrag. Der Angeklagte setzte als Tag der Verhandlung den 31. März 1970 ein und unterzeichnete die Verhandlungsniederschrift. Die Urkunde erweckte nunmehr den Anschein, als ob der Vertrag an diesen Tage in Gegenwart aller Vertragsparteien geschlossen worden wäre,

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe von 500,- DM verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Verteidigung des Angeklagten richtet sich da-

gegen, daß die von ihm falsch beurkundeten Tatsachen recht-

lich erheblich im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB gewesen seien. Zumindest habe er sich hierüber schuldlos geirrt und deshalb sein Verhalten nicht für strafbar angesehen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß die Eigenschaft der Rechtserheblichkeit im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB allen Feststellungen zukommt, zu deren Beurkundung der Beamte durch Gesetz oder Dienstanweisung

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-27/2-str-530-74#rd_5

verpflichiet ist (z.B. RüSt 6, 362, 364; BGH Urteil vom 17. Mai 1960 - 1 StR 116/60 -). Diese Verpflichtung ergibt sich hier aus den Bestimmungen über die "Niederschrift" im Beurkundungsgesetz (§§ 8 - 16).

Danach hat die Niederschrift über die notarielle Verhandlung die Bezeichnung der Beteiligten zu enthalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). Die Beteiligten dürfen jedoch nur bezeichnet werden, soweit sie bei der Verhandlung vor dem Notar überhaupt anwesend - also beteiligt - waren.

Das wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch als Selbstverständlichkeit aus dem Sinn des Gesetzes, Bei der Verhandlung am 31. März 1970 fehlte aber ein Teil der als anwesend festgestellten Beteiligten.

Diese falsch beurkundete Tatsache war im Sinne der genannten Rechtsprechung erheblich. Ein Irrtum hierüber wäre kein Tatbestands-, sondern lediglich ein Subsumtionsirrtum, da der Angeklagte die Tatsache, welche die Erheblichkeit ausmacht, gekannt und sie nur nicht richtig unter den Begriff der Rechtserheblichkeit subsumiert hat. Hierauf könnte sich allenfalls ein Verbotsirrtum gründen (vgl. BGHSt 4, 347, 352). Einen solchen hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten für möglich gehalten. Daß er vermeidbar war und deshalb den Vorsatz nicht ausschloß, wird im Urteil zutreffend festgestellt,

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Baumgarten