§ 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 764
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Nach Gewicht
- FG München, 15.12.2021 – 1 K 1872/18Zitiert von 1
- LG Hof, 22.05.2024 – 24 O 346/22Zitiert von 2
- OLG Celle, 22.11.2005 – 4 W 179/05
- VG Sigmaringen, 24.01.2005 – 4 K 934/04Zitiert von 3
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.10.2023 – 2 M 438/23 OVG
- OVG Niedersachsen, 11.03.2004 – 11 LA 380/03Polizeilicher Einsatzbericht als öffentliche Urkunde im Verwaltungsprozess KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.06.2026 – 2 U 93/24
- LSG NRW, 24.04.2026 – L 4 R 102/24
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 415 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/415#abs-1 (1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/415#abs-2 (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.