Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/415#abs-1 (1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/415#abs-2 (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

§ 414 § 416