§ 825 Andere Verwertungsart
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.2006 – VII ZB 88/06Zitiert von 3
- BGH, 16.05.2013 – IX ZR 204/11Versteigerung gepfändeter Gegenstände durch einen Dritten: Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung des einbehaltenen ErlösesZitiert von 10
- OLG Hamm, 05.02.2009 – 27 U 90/08
- LG Köln, 18.03.2009 – 13 S 218/08
- LSG Baden-Württemberg, 09.09.2004 – L 12 AL 279/04
- BGH, 21.08.2024 – VII ZA 3/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG München II, 16.05.2024 – 6 T 2053/23
- AG Wolfratshausen, 22.05.2023 – 1 M 17/23Zitiert von 1
- BGH, 27.10.2011 – VII ZB 8/10Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsmittelbeschränkung auf einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes; eigene Ansprüche des Gerichtsvollziehers gegen ein von ihm mit der Versteigerung einer Kunstsammlung beauftragtes AuktionshausZitiert von 3
12 Entscheidungen zu § 825 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 825 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/825#abs-1 (1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/825#abs-2 (2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.