Gesetze / Grundstücksverkehrsordnung
GrdstVV§ 10 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren zu erlassen und, soweit die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist oder eine Übertragung gemäß § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder wird, die Zuständigkeiten für die Erteilung der Genehmigung einer oder mehreren anderen Stellen des Bundes zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 auf eine oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte zu konzentrieren oder auf das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen zu bestimmende Stelle übertragen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 10 GrdstVV →
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- OVG NRW, 05.11.2020 – 6 B 1216/20
- BGH, 09.11.2000 – III ZR 314/99Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 22.07.2004 – 2 U 202/03Zitiert von 2
- BVerwG, 08.08.2023 – 5 B 14/22Bürokostenentschädigung für GerichtsvollzieherZitiert von 6
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