Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/456#abs-1 (1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/456#abs-2 (2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.

§ 455 § 457