Gesetze / Gerichtsvollzieherkostengesetz
GvKostG§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge
Stand: 10.06.2019
Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 716 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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11.03.2013 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I 434)
BGBl. 2013 I S. 434
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