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BGH Entscheidung vom 21.11.1961 – 1 StR 447/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_447/61 | 2119 10i 2120 00

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Dieter MW aus HE: sort genoren am a] 19539, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Raubes u.3.

hat der 1. Strarfsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

als besitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 17. Juli 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägst die Kosten des Rechtsmittels.

Die Untersuchungshaft seit dem 18. Juli 1961 wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einem Jahr und drei Monaten Sefängnis Gesamtstrafe verurteilt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt; er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Angriffe gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung sind offensichtlich unbegründet. Da dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten MBnicht ausreichend sicher hat nachgewiesen werden können, daß sie den von ihrem Zechgenossen Störzer vermißten 50 DM-Schein weggenommen haben, ist die Strafkammer zu ihren Gunsten davon ausgegangen, daß sie nür versucht haben, SstggB> auf der Straße mit Gewalt Geld wegzunehmen. Die Verneinung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang iBGHSt 4, 56).

2, Der Schuldspruch wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Rüge, das Landgericht habe infolge ungenügender Aufklärung des Sachverhalts nicht erkannt, daß es sich bei der Wegnahme der beiden Mäntel um einen Ulk gehandelt habe, den der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung ohne die Absicht dauernder Gewahrsamentziehung verübt habe, muß unbeachtet bleiben. Insoweit handelt es sich um unzulässige

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Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die entgegen der Ansicht der Revision keine Widersprüche enthält.

Dasselbe gilt für die Darlegungen, mit denen die Revision einen Verstoß der Strafkammer gegen den Grundsatz geltend macht, daß bei Zweifeln zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muB,

Anlaß zu Bedenken geben aber die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe die beiden fremden Mäntel "in der Absicht weggenommen, sie sich oder seinen Zechgenossen rechtswidrig zuzueignen". Danach erscheint es auf den ersten Blick so, als ob die Strafkammer auch den Täter als Dieb ansieht, der eine fremde Sache in der Absicht wegnimmt, sie nicht sich selbst, sondern einem Dritten zuzueignen.. Das würde rechtsfehlerhaft sein. "Sich zueignen" im Sinne des § 242 StGB bedeutet, die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverbleiben. Das kann unter Umständen auch dadurch geschehen, daß der Täter die Sache einem Dritten unentgeltlich zuwendet (BGHSt 4, 236, 238; BGHGA 1953, 83 und 1959, 373). Die eigenmächtig®e Verfügung als solche reicht freilich nicht aus, um das Merkmal der Zueignung beim Diebstahl zu erfüllen. Ein Täter, der die weggenommene Sache sofort einem Dritten unentgeltlich zuwendet, eignet sie "sich" nur dann zu, wenn mit der Zuwendung tatsächlich oder nach seiner Erwartung ein Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne für ihn selbst verbunden ist, der ihm auch nur mittelbar zufließen kann und nicht unbedingt geldwerter Art sein muß (RGSt 61, 228, 233; 62, 15, 17; 67, 334,335;

BGH 3 StR 160/53 vom 24. Juli 1953; BGH NIW 1954, 1295; BGH 1 StR 116/60 vom 17. Mai 1960). Ein solcher Vorteil

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kann auch darin bestehen, daß der Täter gegenüber dem Dritten, dem er die weggenommene Sache schenkt, freigebig erscheint, So war es hier. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich deutlich, daß nach der Auffassung der Strafksmmer der Angeklagte in der Gaststätte "Bürgerruh" den blauen Mantel, den er dem früheren Nitangeklagten i kuris wegnahm, um seinen Zechgenossen gegenüber großzügig aufzutreten. Sie sollten ihn als einen Mann schätzen, der bereit und imstande ist, sie mit warmer Kleidung zu versorgen, wenn sie ihrer bedurften, Dsher hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht sowohl die Wegnahme des grauen Mantels in der Gaststätte "Thüringer Hof", den der Angeklagte zunächst selbst anstelle seines leichteren Mantels trug, als auch die Entwendung des blauen Mantels in der Gaststätte "Bürgerruh", den er sofort rg überließ, als Diebstahl gewertet.

3. Die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Dr. Geier Seibert - Hübner Fischer Mai