Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen

Stand: 20.07.2024

Bund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/762#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/762#abs-2 (2) Das Protokoll muss enthalten:

1.
Ort und Zeit der Aufnahme;
2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4.
den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
5.
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/762#abs-3 (3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

§ 761 § 763