§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.12.2008 – I ZB 120/05Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 29.01.2013 – 8 A 5/11Disziplinarklage: Entfernung einer Gerichtsvollzieherin aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlicher Gebührenüberhebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 05.03.2020 – I ZB 50/19Ablehnung der Mitvollstreckung der Kostender Zwangsvollstreckung; Kosten für Einholung einer Vermögensauskunft und Einholung von Drittauskünften als notwendige Kosten der ZwangsvollstreckungZitiert von 1
- BGH, 10.12.2009 – IX ZR 128/08Zitiert von 25
- BGH, 30.01.2004 – IXa ZB 274/03Zitiert von 4
- OLG Köln, 13.10.2023 – 4 W 31/23
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 23.11.2020 – 3 U 1442/20Zitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 05.06.2018 – 21 U 8/18
- LG Stuttgart, 26.06.2014 – 10 T 82/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 762 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/762#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/762#abs-2 (2) Das Protokoll muss enthalten:
1.
Ort und Zeit der Aufnahme;
2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4.
den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
5.
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/762#abs-3 (3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.